Kosten sparen bei der Stromsteuer
Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht vor, dass für Unternehmen des produzierenden Gewerbes/ Land- und Forstwirtschaft Strom steuerermäßigt für betriebliche Zwecke entnommen werden kann.
Gemäß § 9 Abs. 3 muss der entnommene Strom pro Jahr über einem gewissen Sockelbetrag liegen, der zurzeit 25.000 kWh beträgt.
Wie kann ich den geringeren Stromsteuersatz beantragen?
Beim zuständigen Hauptzollamt kann ein Erlaubnisschein beantragt werden, der bei der EnBW abgegeben wird. Danach wird die EnBW dem Kunden den Strom steuerbegünstigt liefern, d.h. der geringere Stromsteuersatz reduziert Ihren monatlichen Abschlag und somit direkt Ihren Rechnungsbetrag.
Allgemeine Informationen zur Stromsteuer und den Möglichkeiten zur Reduzierung und Erstattung finden Sie unter www.zoll.de
Wer kann profitieren?
Zu den begünstigten Unternehmen zählen nicht nur klassische Industriebetriebe, sondern auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie so genannte Mischbetriebe des Mittelstands, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Entscheidend für die Erteilung des Erlaubnisscheins ist, dass das Unternehmen den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft hat, wie z.B. bei der Herstellung von Gütern. Der Erlaubnisschein wird im Jahr der Antragstellung rückwirkend zum 1. Januar diesen Jahres vom zuständigen Hauptzollamt ausgestellt. Steuerliche Wirkung entfaltet der Erlaubnisschein damit für die Zukunft und rückwirkend bis zum 1. Januar des Jahres in dem der Antrag beim Hauptzollamt einging.
Anträge an das Hauptzollamt
Folgende Anträge zur Reduzierung der Stromsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung:
- Vordruck-Nummer 1404: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (Erlaubnisschein).
- Vordruck-Nummer 1402: Vordruck zur Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Anerkennung als produzierendes Gewerbe
- Vordruck-Nummer 1451(E): Informationsblatt zur Entlastung nach § 10 Stomsteuergesetz
Erlaubnisschein im Original an EnBW
Nach der Genehmigung Ihres Antrages durch das Hauptzollamt erhalten Sie einen so genannten "Erlaubnisschein". Bitte senden Sie diesen im Original an:
EnBW Vertriebs- und Servicegesellschaft mbH
Abteilung IOIK
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
Bitte beachten Sie, dass der Erlaubnisschein vom Hauptzollamt und nicht von der EnBW ausgestellt wird.
- Handwerksbetriebe: z.B. Schreiner, Bäcker, Metallhandwerk, Bauhandwerk
- Bauunternehmen
- Eiscafes mit Herstellung von Speiseeis
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
So erhält z.B. eine begünstigte Schreinerei mit Erlaubnisschein bei 75.000 kWh Jahresverbrauch den ermäßigten Satz der Stromsteuer auf 50.000 kWh. Dies entspricht einer Ersparnis von 410 € + MwSt. jährlich.
Antrag auf Spitzenausgleich nutzen
Neben der Nutzung eines ermäßigten Stromsteuersatzes besteht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit einen sog. Spitzenausgleich zu beantragen.
Voraussetzung:
Die Belastungen aus Strom- und Energiesteuer (z.B. auf Erdgas und Heizöl) übersteigen einen bestimmten Betrag. Dieser orientiert sich an der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Bitte fragen Sie beim zuständigen Hauptzollamt nach dem Antrag mit amtlichem Vordruck (siehe oben, Vordruck-Nummer 1451(E): ). Haben Sie noch Fragen zum Antrag auf Spitzenausgleich (§ 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz)? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.