Energie braucht Impulse
Netznutzer und Netzkunden

EEG Anlagenstammdatenmeldung an den Übertragungsnetzbetreiber

Gemäß § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien (EEG) vom 25. Oktober 2008 sind Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet vom Anlagenbetreiber gemachte Angaben gemäß §§ 45 und 46 zu veröffentlichen.

 

Hinweis: Vorhaltung der Daten bis Ablauf des Folgejahres.