Netznutzung
In der Regel organisiert Ihr Lieferant den Netzzugang und erledigt alle mit Ihrer Belieferung verbundenen Maßnahmen. Wenn Sie mit Ihrem Lieferanten einen „all-inclusive-Vertrag“ (d.h. ein Vertrag, der neben der reinen Energielieferung von Strom auch die Netznutzung beinhaltet) abgeschlossen haben, brauchen Sie sich hinsichtlich Netzzugang und Netznutzung um nichts zu kümmern; Sie haben damit Ihrem Lieferanten die Vollmacht erteilt, die Leistung „Netznutzung“ in Ihrem Auftrag wahrzunehmen. Ihr Lieferant hat dazu mit uns einen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen, in dem alle rechtlichen, organisatorischen und auch finanziellen Fragen um den Netzzugang seiner Kunden geregelt sind.
Kurzgefasst übernimmt Ihr Lieferant im Zusammenhang mit der Netznutzung folgende Aufgaben:
- Anmeldung Ihrer Entnahmestelle fristgerecht vor Lieferbeginn
- Einspeisung Ihres prognostizierten Energiebedarfes ins Netz
- Kostentragung für von dieser Prognose abweichende Energieentnahme
- Bezahlung der Netzentgelte einschließlich Entgelte für Messen und Abrechnen, Konzessionsabgabe, die Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsnetzen (StromNEV) sowie der Zuschläge aufgrund des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) an uns als Verteilnetzbetreiber
Falls Ihre Anlage an einem anderen Netzverknüpfungspunkt als dem Niederspannungsnetz angeschlossen ist, schließen wir mit Ihnen einen Anschlussnutzungsvertrag ab.
Neben dem Netzbetrieb ist es insbesondere unsere Aufgabe, die Ablesung Ihres Stromzählers zu veranlassen und Ihrem Lieferanten die Messwerte für die Abrechnung zu übermitteln. Wir senden Ihnen dazu einmal jährlich und zusätzlich, wenn Sie Ihren Lieferanten wechseln, eine Ablesekarte zu. Wenn Ihre Belieferung über eine registrierende Lastgangmessung erfolgt, wird der Zähler über einen kundenseitig bereitzustellenden Telefonanschluss täglich fernausgelesen wodurch der Versand der Ablesekarte entfällt.
Wenn der Stromlieferungsvertrag mit Ihrem Lieferanten endet, meldet dieser die Netznutzung Ihrer Entnahmestelle bei uns ab. Falls Sie nicht rechtzeitig einen neuen Stromliefervertrag abgeschlossen haben oder Ihr neuer Lieferant Ihre Entnahmestelle nicht rechtzeitig bei uns angemeldet hat, ist Ihre Stromversorgung dennoch sichergestellt, Sie werden dann per Ersatzstromversorgung beliefert.
Falls Sie mit Ihrem Lieferanten einen reinen Energieliefervertrag (d.h. exklusive Netznutzung und Netzentgelten) abschließen wollen, müssen Sie die Netznutzung selbst wahrnehmen. Dazu schließen wir einen Netznutzungsvertrag ab, in dem alle Rechte und Pflichten dieses Rechtsverhältnisses geregelt sind. Die Netzentgelte für die Nutzung unseres Stromnetzes rechnen wir dann direkt mit Ihnen ab. Die übrigen oben aufgeführten Aufgaben (Anmeldung, Energieeinspeisung etc.) müssen aber weiterhin von Ihrem Lieferanten erledigt werden.
Die aktuellen Gesetze und Verordnungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de.
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