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Ersatzversorgung

Strom Das kommt schon mal vor: Vor lauter Freude über die vorzeitige Fertigstellung der Betriebserweiterung übersieht ein Unternehmer, dass er für den Neubau noch keinen Stromliefervertrag abgeschlossen hat. Damit die Maschinen trotzdem nicht stillstehen, schreibt der Gesetzgeber die sogenannte „Ersatzversorgung“ durch den Netzbetreiber vor – eine Art vertragliche Hilfskonstruktion zu festgelegten Preisen. Die Ersatzversorgung (ab Mittelspannung „Ersatzbelieferung“) springt immer dann ein, wenn kein gültiger Liefervertrag vorliegt. Das Problem: Bemerkt man das Versäumnis, kann man nicht mehr kurzfristig in einen „normalen“ und in der Regel günstigeren Vertrag umsteigen. Der Gesetzgeber schreibt dafür feste Fristen vor (mindestens fünf Wochen zum Monatswechsel), die weder der Netzbetreiber noch der Vertrieb des Energieversorgers beeinflussen können. Aufgrund des gesetzlichen „Unbundlings“ darf der Netzbetreiber die Information über die Ersatzversorgung außerdem nicht an den Stromlieferanten weitergeben – auch nicht innerhalb des gleichen Konzerns. Von alleine kommt also kein Angebot ins Haus. Deshalb: Am besten schon beim Richtfest den EnBW-Kundenbetreuer ansprechen...

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