Alternativen zur E-Auto-Förderung im Überblick

Früher als geplant endet die E-Auto-Förderung. Seit Ablauf des 17. Dezembers 2023 können keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Bereits zugesagte Förderungen sind davon nicht betroffen und werden ausgezahlt. Ursprünglich war die E-Auto Förderung bis Ende 2024 geplant.

Elektroautos sind die Fortbewegungsmittel der Zukunft – die Bundesregierung plant bis 2030 mit 15 Millionen von ihnen auf Deutschlands Straßen. Dafür investiert auch die aktuelle Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP weiterhin in Forschung und Entwicklung, Verbesserung der Ladeinfrastruktur sowie Steuervergünstigungen. Bis zum 17. Dezember 2023 wurde zudem eine Kaufprämie gezahlt: Mit bis zu 6.750 Euro haben Staat und Hersteller einen Kaufanreiz für Elektroautos gesetzt. Wir klären auf, welche Alternativen es nach dem Auslaufen des staatlichen Förderprogramms noch gibt.


Das erwartet Sie hier


Förderstopp: Warum wurde die staatliche E-Auto-Förderung eingestellt?

Für die Bundesregierung ist die Elektromobilität ein wesentlicher Baustein, um Klimaneutralität in Deutschland zu erreichen. Allein durch den Verkehr wird rund ein Fünftel der hiesigen CO2 -Emissionen verursacht. Daher ist es das Ziel, dass bis 2030 mindestens 15 Millionen Elektroautos auf deutschen Straßen fahren sollen. Davon ist Deutschland zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weit entfernt. Die Zulassungen für E-Autos müssten in den nächsten Jahren deutlich zunehmen, um das geplante Ziel zu erreichen. Durch die Absenkung von Förderung und Kaufprämien zu Beginn von 2023 schrumpfte jedoch die Anzahl der Neuzulassungen deutlich. Seit dem 17. Dezember 2023 können nun keine neuen Förderanträge mehr gestellt werden. Experten zufolge könnte dies den Absatz von E-Autos dämpfen.

Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Mitte November wurde der Haushalt 2024 grundsätzlich in Frage gestellt. Der Klima- und Transformationsfond (KTF) ist ein Teil dieses Haushalts, ihm wurden nun Mittel in Höhe von rund 60 Milliarden Euro entzogen. Die Übertragung nicht genutzter Corona-Kredite im Bundeshaushalt wurde mit diesem Urteil als verfassungswidrig eingestuft. Der KTF muss seinen Wirtschaftsplan für 2024 nun mit weniger Mitteln neu aufstellen. Darum wurde sehr kurzfristig entschieden, die E-Auto Förderprogramme eher auslaufen zu lassen. Ursprünglich war die Förderung bis Ende 2024 geplant.

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Gut zu wissen:

Zugesagte Förderungen sind nicht vom Förderstopp betroffen und werden trotzdem ausgezahlt. Eingereichte Förderanträge, die vor dem 17.12.2023 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sind, werden der Reihe nach bearbeitet. Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, werden sie ebenfalls bewilligt. 

Rückblick auf die staatliche E-Auto-Förderung

Die Prämie für neu gekaufte oder geleaste Elektroautos und Plug-in-Hybride gab es bereits seit 2016. Ursprünglich sollte die E-Auto-Förderung 2020 enden. Im Herbst 2019 hat die Bundesregierung jedoch beschlossen, den Umweltbonus bis zum Jahr 2025 zu verlängern.

Zum 1. Januar 2023 wurde die Förderung für E-Autos dann noch einmal stark angepasst und gekürzt. Im Fokus stand rein elektrische Fahrzeuge, die nachweislich einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisteten. Das heißt: Es wurden nur noch rein batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge gefördert, während die Förderung für Plug-in-Hybride komplett auslief. Der Anteil der Hersteller*innen betrug weiterhin 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge und kam bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzu. So konnten bis zu 6.500 Euro Förderung erreicht werden.

Durch eine Mindesthaltedauer von zwölf Monaten sollte einem schnellen Weiterverkauf ins Ausland vorgebeugt werden. Elektrofahrzeuge ab einem Nettolistenpreis von über 65.000 Euro erhielten keine Förderung. Seit dem 1. September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt. Das bedeutet: Dienstwagen und Handwerker-Fahrzeuge werden ausgenommen.

Für 2024 waren ursprünglich weitere Kürzungen vorgesehen. So sollte die maximale Förderung ab dem 1. Januar 2024 nur noch 4.500 Euro betragen. Im Dezember 2023 ist die E-Auto Förderung jedoch kurzfristig ausgelaufen. 

Welche E-Autos wurden gefördert?

Den Umweltbonus erhielten nur Stromer, die auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des BAFA standen. Deutsche Autohersteller wie Daimler, Volkswagen und BMW beteiligen sich am Programm, außerdem eine Vielzahl ausländischer Autobauer. Insgesamt gibt es knapp unter 1.500 förderfähige Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeug-Modelle, die 2023 einen Umweltbonus erhalten konnten. Es gab jedoch keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen: Den Umweltbonus für Kauf oder Leasing gab es nur unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Ist der Fördertopf leer, gibt es nichts.

E-Auto-Förderung für Neuwagen

Bei der Umsetzung der Umweltprämie trugen der Staat und die Automobilhersteller die Förderung zu unterschiedlichen Teilen: Laut Förderrichtlinie konnten für einen Neuwagen bis zu 4.500 Euro vom Bund kommen, weitere 2.250 Euro vom jeweiligen Hersteller. Die Höhe der staatlichen Förderung hing von zwei Kriterien ab:

  • Der Antriebsart und
  • dem Nettolistenpreis (ohne Sonderausstattungen)

Zudem waren die Fördersätze gestaffelt: Elektro-Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro erhielten einen geringeren Förderbetrag als E-Autos, die weniger kosten. Luxus-Stromer wie der Porsche Taycan oder dem Mercedes EQS wurden nicht gefördert.

Antriebsart Förderung durch den Staat Förderung durch den Hersteller Gesamt-Förderung
Elektroauto / Brennstoffzellen- unter 40.000 Euro 4.500 Euro 2.250 Euro 6.750 Euro
Elektroauto / Brennstoffzelle- 40.000 bis 65.000 Euro 3.000 Euro 1.500 Euro 4.500 Euro
Elektroauto / Brennstoffzelle- ab 65.000 Euro keine Förderung keine Förderung keine Förderung
Plug-in-Hybrid keine Förderung keine Förderung keine Förderung

E-Auto-Förderung für Gebrauchtwagen

Neben brandneuen Elektrofahrzeugen waren seit 2020 durch die Ausweitung des Umweltbonus auch „junge Gebrauchte“ förderfähig. Gebrauchte E-Autos mussten aber zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs eine Reihe von Kriterien erfüllen, um die Förderung zu erhalten. Zu beachten war u.a., dass es sich um ein förderfähiges Fahrzeugmodell handelte, es bisher keine staatliche Förderung gab und die Laufleistung unter 15.000 Kilometern lag. Zudem musste es sich um einen gewerblichen Autoverkauf handeln.

Waren diese Kriterien erfüllt, waren für gebrauchte Stromer bis zu 4.500 Euro Förderung möglich: 3.000 Euro Bundesanteil und 1.500 Euro Herstelleranteil. Der Nettolistenpreis spielte bei jungen Gebrauchten in Bezug auf die Förderung keine Rolle. Gebrauchte Plug-in-Hybride erhielten keine Prämie.

Beschaffungsart Förderung durch den Staat Förderung durch den Hersteller Gesamt-Förderung
Kauf eines jungen gebrauchten E-Autos 3.000 Euro  1.500 Euro 4.500 Euro
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (ab 24 Monate) 3.000 Euro 1.500 Euro 4.500 Euro
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) 1.500 Euro 750 Euro 2.250 Euro

E-Auto-Förderung für geleaste Elektroautos

Auch das Leasing von Elektroautos wurde gefördert. Die Förderung wurde dabei in Abhängigkeit von der Leasingdauer gestaffelt: Leasingverträge mit einer längeren Laufzeit als 23 Monate erhielten eine volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten reduzierte sich entsprechend die Fördersumme. Die Mindestlaufzeit betrug zwölf Monate. Beim Leasing von Elektro- bzw. Brennstoffzellenneuwagen, die mit einer längeren Laufzeit als 23 Monate geleast wurden, hatte der Nettolistenpreis Einfluss auf die Fördersumme:

Listenpreis (netto) / Leasing-Zeitraum Förderung durch den Staat Förderung durch den Hersteller Gesamt-Förderung
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto unter 40.000 Euro (ab 24 Monate) 4.500 Euro  2.250 Euro 6.750 Euro
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto 40.000 bis 65.000 Euro (ab 24 Monate) 3.000 Euro 1.500 Euro 4.500 Euro
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto unter 40.000 Euro (12 bis 23 Monate) 2.250 Euro 1.125 Euro 3.375 Euro
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto 40.000 bis 65.000 Euro (12 bis 23 Monate) 1.500 Euro 750 Euro 2.250 Euro

Was war für die E-Auto-Förderung ab 2024 geplant?

Für 2024 waren weitere Veränderungen vorgesehen. Für die E-Auto-Förderung ab dem 1. Januar 2024 war folgendes geplant:

  • Batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro sollten mit 3.000 Euro gefördert werden. Dazu sollten die Förderung durch die Hersteller in Höhe von 1.500 Euro kommen, sodass ab 2024 maximal 4.500 Euro Förderung möglich waren.
  • Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 45.000 Euro sollten ab 2024 keine Prämie mehr erhalten.
Listenpreis (netto) / ggf. Leasing-Zeitraum Förderung durch den Staat Förderung durch den Hersteller Gesamt-Förderung
Neuwagen Elektroauto / Brennstoffzellenauto unter 45.000 Euro 3.000 Euro 1.500 Euro 4.500 Euro
Kauf eines jungen gebrauchten E-Auto 2.400 Euro 1.200 Euro 3.600 Euro
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (ab 24 Monate) 2.400 Euro 1.200 Euro 3.600 Euro
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) 1.200 Euro 600 Euro 1.800 Euro
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) 3.000 Euro 1.500 Euro 4.500 Euro
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) 1.500 Euro 750 Euro 2.250 Euro

Wie konnte man die E-Auto Förderung beantragen?

Zuständig für die Umweltprämie war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Antragsberechtigt waren Privatpersonen, sowie bis zum 1. September 2023 auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.

Weitere Voraussetzungen für den Förderantrag war, dass Sie nachweislich der*die Halter*in des Fahrzeugs sind und dieses mindestens 12 Monate auf Sie zugelassen wurde. Beim Leasing galt eine Mindesthaltedauer von 24 Monaten, bei einer Laufzeit von 24 Monaten oder mehr. Der Antrag auf die E-Förderung musste spätesten ein Jahr nach der Zulassung auf Sie erfolgen.

Der Antrag erfolgte ganz einfach online beim BAFA. Im Antragsformular mussten bestimmte Informationen zu ihrer Person und dem Fahrzeug eingetragen werden. Anschließend wurde die Rechnung bzw. der Leasingvertrag sowie einen Nachweis über die Zulassung (Zulassungsbescheinigung Teil II) als Kopie hochgeladen. Für ein gebrauchtes E-Auto musste noch das Formular „Nachweispaket“ ausgefüllt werden.

Wichtig: Auf der Rechnung bzw. dem Leasingvertrag musste der*die Autohändler*in bereits den Anteil des Herstellers am Umweltbonus berücksichtigt und vom Kaufpreis abgezogen haben.

E-Auto wird geladen

Elektroauto an einer Ladesäule – dank Umweltbonus sieht man dieses Bild immer häufiger.

Welche Alternativen gibt es zur staatlichen E-Auto-Förderung?

Verständlicherweise sorgt das abrupte Aus der E-Auto-Förderung bei den Kunden und Kundinnen für Unmut. Händler befürchten nun auf etlichen bestellten E-Autos sitzen zu bleiben. Die staatliche E-Auto Förderung konnte nämlich erst beantragt werden, nachdem das Fahrzeug zugelassen wurde. Somit können Elektroautos, die jetzt erst ausgeliefert werden, keine Förderung mehr erhalten. Nun müssen sich Kunden und Kundinnen fragen, ob sie sich den Preis für das E-Auto auch ohne Umweltbonus leisten können. Laut ADAC können bestellte Neuwagen in den meisten Fällen storniert werden. Hierfür wird jedoch eine Stornogebühr fällig, die meist bei 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Welche Alternativen zur staatlichen Förderung gibt es? 

Autohersteller übernehmen zeitlich begrenzt den Umweltbonus

Auch für die Autohersteller kommt das Ende der E-Auto-Förderung sehr plötzlich. Autohersteller Stellantis, zu dem u.a. die Marken Peugeot, Opel und Fiat gehören, hat als Erster angekündigt für seine Privatkunden bis zum Ende des Jahres den vollen Umweltbonus von 4.500 Euro zu übernehmen, sowie seinen Herstelleranteil von 2.250 Euro. Bestellte Autos, die bis Ende Februar geliefert und zugelassen werden, sollen noch den niedrigeren Rabatt von 4.500 Euro erhalten, der für 2024 vorgesehen war. Mercedes-Benz hat ebenfalls mitgeteilt bis zum Jahresende die staatliche Förderung zu übernehmen. Für 2024 will man zudem an dem Herstelleranteil der Förderung festhalten. Volkswagen will ebenfalls aus Kulanzgründen die staatliche Förderprämie ersetzen, jedoch nur für Elektroautos, die vor dem 15. Dezember bestellt wurden. Kia und Hyundai versuchen einen Absatzeinbruch zu verhindern, indem sie weiterhin den vollen Umweltbonus von 6.750 Euro auch für 2024 versprechen, wenn ein E-Auto bis zum 31. Dezember bei ihnen bestellt und nach Auslieferung innerhalb von drei Monaten zugelassen wird. Weitere Autohersteller könnten bald mit ähnlichen Aktionen mitziehen. 

Welche weiteren Zuschüsse gibt es für E-Autos?

Zwar keine finanzielle Förderung, aber weitere Privilegien genießen Sie als Elektroauto-Fahrer*innen mit einem E-Kennzeichen. So dürfen Sie in einigen Städten überall umsonst parken oder Bus- und Sonderspuren benutzen. Um an Ladesäulen parken zu dürfen, wird das Kennzeichen oft vorausgesetzt. Das E-Kennzeichen erhalten reine E-Autos, sowie Plug-in-Hybride mit einer E-Reichweite von min. 40 Kilometern oder weniger als 50 g/km CO2-Ausstoß.

Halter*innen von E-Fahrzeugen können außerdem ihre eingesparten Emissionen über Zertifikate an Konzerne verkaufen. Über die „THG-Quote“ lässt sich somit bares Geld verdienen. Weitere Förderprogramme richten sich an Kommunen, Unternehmen und Vereine, z.B.:

  • Sofortprogramm “Saubere Luft” (BMWK)
  • Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ (BMUV)
  • „Klimaschutzoffensive für Unternehmen“ (KfW)

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Wie spart man mit dem E-Auto Steuern?

Auch in steuerlicher Hinsicht profitieren Endverbraucher*innen. So sind batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Auch bei einem Halterwechsel bleibt die Steuerbefreiung bestehen – allerdings befristet auf den noch verbleibenden Zeitraum. Anschließend zahlen E-Auto-Fahrer*innen nur den halben Satz ihrer Kfz-Steuer. Diese Regelung gilt nicht nur für neue, sondern auch für umgerüstete Elektrofahrzeuge. Hybridfahrzeuge profitieren dagegen nicht von diesen steuerlichen Vorteilen.

Die private Nutzung von Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die mehr als zur Hälfte dienstlich eingesetzt werden, wird seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. Darüber hinaus wurde die Kaufpreisgrenze für elektrische Dienstwagen von 40.000 auf 60.000 Euro ab dem 1. Juli 2020 erhöht. Elektro- und Plug-in-Hybride mit einem höheren Bruttolistenpreis werden weiterhin mit 0,5 Prozent ihres Listenpreises versteuert. Zum Vergleich: Die Versteuerung eines Verbrenners ist mit einem Prozent doppelt so hoch.

Interessant für Arbeitnehmer*innen, die mit dem E-Auto zur Arbeit kommen: Wird das Elektroauto beim Arbeitgeber aufgeladen, ist dies steuerfrei. Im Gegensatz zu anderen Arbeitgebervergünstigungen wird das Aufladen nicht als geldwerter Vorteil angesehen.

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Regionale Fördermöglichkeiten für E-Autos aus Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg fördert den Kauf oder das Leasing eines neuen Elektrofahrzeugs bei gleichzeitigem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit 1.000 Euro in Form eines BW-e-Solar-Gutscheins. Gefördert werden E-Pkw (M1), E-Leichtfahrzeuge (L6e und L7e) sowie E-Nutzfahrzeuge (bis 3,5 t (N1)). Voraussetzung ist, dass die E-Fahrzeuge in Baden-Württemberg zugelassen sind und auch hauptsächlich hier verkehren.

Weitere 500 Euro werden gefördert, wenn Sie zusätzlich zur Beschaffung eines E-Fahrzeugs außerdem eine Wallbox als private Ladestation installieren.

E-Auto wird auf einem Platz in der Stadt geladen.

Elektromobilität und Carsharing ergänzen sich ideal. Daher unterstützt das Land Baden-Württemberg Carsharer bei der Anschaffung von E-Antrieben.

Voraussetzungen für die regionale E-Auto-Förderung:

  • Das angeschaffte Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre bzw. entsprechend der Leasingdauer (Förderung von max. 3 Jahren) in Baden-Württemberg zugelassen sein und überwiegend dort verkehren (Zweckbindungszeitraum).
  • Die/Der Antragsteller*in muss auch der Anlagenbetreiber sein gemäß § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder innerhalb von 6 Monaten nach Datum des Zuwendungsbescheids Anlagenbetreiber werden, indem eine neue PV-Anlage installiert wird (finale Inbetriebnahme muss innerhalb der 6 Monate erfolgen).
  • Die Mindestleistung der PV-Anlage beträgt 2 kWp pro gefördertes Fahrzeug.
  • Die installierte Wallbox muss durch eigenen PV-Strom versorgt werden.
  • Förderfähig sind pro Jahr in der Regel 100 Fahrzeuge.

Hinweis: Auch für E-Lastenräder, Mieträder und Elektroroller sowie öffentliche Verleihsysteme für Pedelecs, E-Bikes oder Elektroroller gibt es Zuschüsse durch das Land Baden-Württemberg.