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Ad-hoc-Mitteilung nach §15 WpHG: EnBW als bevorzugter Investor für das Investorenmodell vom PROKON-Gläubigerausschuss ausgewählt

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Die EnBW Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, hat im Rahmen eines Bieterverfahrens ein verbindliches Angebot zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der PROKON Regenerative Energien GmbH („PROKON“) abgegeben und wurde heute durch den PROKON-Gläubigerausschuss als bevorzugter Investor für das Investorenmodell ausgewählt. Der angebotene Kaufpreis umfasst einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag in Form einer Barzahlung. Die finale Entscheidung über das Angebot der EnBW trifft die PROKON-Gläubigerversammlung voraussichtlich Anfang Juli 2015. EnBW hat damit eine wichtige Hürde in einem mehrstufigen Verfahren zum Erwerb der PROKON aus der Insolvenz genommen.

Mit einem Erwerb der PROKON würde EnBW einen großen Schritt im Hinblick auf ihre strategischen Ausbauziele im Bereich der Erneuerbaren Energien machen und ihr Wachstum in diesem Bereich deutlich beschleunigen. PROKON betreibt derzeit 54 Windparks in Deutschland und Polen mit einer installierten Leistung von 537 MW und verfügt zusätzlich über eine Projektpipeline mit mehr als 170 Windparkprojekten in Deutschland, Polen und Finnland mit einem Leistungspotenzial von 4.200 MW.

Nach der Entscheidung des PROKON-Gläubigerausschusses vom heutigen Tag wird das bindende Angebot der EnBW der PROKON-Gläubigerversammlung im Erörterungs- und Abstimmungstermin voraussichtlich Anfang Juli 2015 als eine von zwei Sanierungsvarianten vorgelegt. Die PROKON-Gläubigerversammlung wird dann darüber entscheiden, ob PROKON als Genossenschaft unter Beteiligung der bisherigen Genussrechtsinhaber fortgeführt wird oder ob die Sanierung durch die Übernahme von 100% der Geschäftsanteile durch EnBW erfolgen soll. Sowohl der PROKON-Gläubigerausschuss als auch der Insolvenzverwalter haben sich für eine Insolvenzplansanierung ausgesprochen, sehen die Entscheidung zwischen den beiden Sanierungsvarianten aber allein bei der Gläubigerversammlung und geben insoweit keine Empfehlung ab. Falls sich die PROKON-Gläubigerversammlung allerdings für keine der vorgeschlagenen Sanierungsalternativen entscheidet, würde PROKON der Regelverwertung zugeführt und anschließend durch den Insolvenzverwalter liquidiert werden.

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