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EnBW legt keine Verfassungsbeschwerde gegen 13. Atomgesetz-Novelle ein

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Karlsruhe. Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hat nach intensiver rechtlicher Prüfung und Abwägung der relevanten Gesichtspunkte beschlossen, keine Verfassungsbeschwerde gegen die 13. Atomgesetz-Novelle einzulegen. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die EnBW mit mehr als 98 % im Besitz der öffentlichen Hand ist und es ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an der Grundrechtsfähigkeit fehlt. Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig.

Die EnBW teilt allerdings ausdrücklich die Rechtsauffassung von E.ON, RWE und Vattenfall, wonach die 13. Atomgesetz-Novelle einer verfassungsrechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhalten wird. Der entschädigungslose Entzug der mit der 11. Atomgesetz-Novelle begründeten Strommengen ist nach ihrer Auffassung verfassungswidrig, weil er materiell die Grundrechte der Betreiber nach Art. 14 GG (Eigentum), Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art 3 GG  (Gleichheit) verletzt.

Die EnBW ist von den wirtschaftlichen Folgen der 13. Atomgesetz-Novelle ebenso betroffen wie E.ON, RWE und Vattenfall. Wir sind daher zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden der Mitwettbewerber im Rahmen seiner Entscheidungen auch die Interessen der EnBW berücksichtigen wird. Nur so ist gewährleistet, dass wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlungen vermieden werden und faire Bedingungen im Wettbewerb auch in Zukunft erhalten bleiben.

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