Stellungnahme zur Ablehnung des Antrags auf Reststrommengenübertragung durch das BMU
„Nach den Ankündigungen des Bundesumweltministeriums hat sich dieser Bescheid angedeutet. Wir halten unseren Antrag unverändert für rechtlich zulässig, begründet und richtig. Wir werden den Bescheid jetzt prüfen und behalten uns ausdrücklich weitere rechtliche Schritte vor“, so die EnBW Energie Baden-Württemberg AG in einer ersten Stellungnahme.
Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) als Betreiberin der Anlagen hatte am 21. Dezember 2006 den Antrag gestellt, 46,9 Terawattstunden Reststrom aus dem Kontingent von GKN II auf GKN I zu übertragen. Eine solche Übertragung von Strommengen ist im Atomgesetz ausdrücklich vorgesehen. Nachdem das Bundesumweltministerium über Monate keine Entscheidung in der Sache getroffen hatte, hat die EnKK im März 2007 Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim erhoben.
Die EnBW hatte ihren Antrag auf Reststrommengenübertragung unter anderem damit begründet, dass sich durch die Übertragung die Betriebszeiten beider Anlagen bis zum Jahr 2017 angleichen. Dadurch bliebe die Konstellation einer Doppelblockanlage längstmöglich – über alle Betriebsphasen hinweg - erhalten und ermögliche dadurch langfristig die maximale Nutzung von Synergien. Neben einer Stärkung des Standorts Neckarwestheim erwartet die EnBW unter anderem Vorteile im blockübergreifenden Personaleinsatz, bei blockübergreifenden Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie bei der Beschaffung von Ersatzteilen und neuen Komponenten.