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1094137200000 | Pressemitteilung

Verhalten und Meldeverfahren bei meldepflichtigem Ereignis war rechtskonform

EnBW verwahrt sich gegen Vorwürfe:
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Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit haben weiterhin höchste Priorität

Karlsruhe. Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG bekräftigte ihre Auffassung, dass ihr Informations- und Meldeverhalten im Hinblick auf das jüngste meldepflichtige Ereignis im Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block II, korrekt war. Angesichts der vielfältigen bei kerntechnischen Anlagen praktizierten Sicherheitsmaßnahmen, die ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit und Sicherheit verschaffen und des von EnBW-Mitarbeitern praktizierten sicherheitsgerichteten Verhaltens, verwahrt sich die EnBW auch gegen den Vorwurf der fehlenden Einsicht in etwaiges Fehlverhalten. Der Anspruch der eigenen Null-Fehler-Strategie ist der EnBW allemal Anlass für selbstkritische Prüfungen und organisatorische wie technische Optimierungen im Sicherheitsbereich, wo immer dies erkennbar nötig und möglich wird. Entsprechend hat die EnBW dem Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg (UVM) einen Maßnahmenkatalog unterbreitet, der technische Vorfälle wie diesen künftig noch wirkungsvoller ausschließen sollen. Das UVM "läuft also offene Türen ein", wenn es von der EnBW nunmehr dieses fordert.

Zudem tritt die EnBW dem Vorwurf des UVM entschieden entgegen, dass man nicht rechtsgemäß entsprechend des behördlichen Meldeverfahrens über den Vorfall in GKN II informiert habe. Bereits am 18. August 2004 wurde das UVM über Hinweise auf eine Kleinstleckage an einem Dampferzeuger informiert. Am 27. August 2004 wurde nach endgültiger Klärung des Schadensherganges dann ordnungsgemäß das meldepflichtige Ereignis gemeldet und im Rahmen dieser vorläufigen Meldung mitgeteilt, dass eine geringe Menge radioaktiv kontaminierten Wassers ungeplant in den Neckar eingeleitet wurde. Dabei wurde ein zulässiger Weg zur Einleitung gewählt. Ein rechtswidriges Verhalten oder ein Verfahrensfehler ist für die EnBW daher nicht erkennbar. Ihr ist vielmehr die Feststellung wichtig, dass sie das UVM unverzüglich genau dann informiert hat, als ein Problem - wenn auch nur in geringster Dosierung - an der Anlage erkennbar wurde, und dass sie dem UVM dann unverzüglich auch förmlich gemeldet hat, als der für dieses Problem ursächliche technische Defekt konkret identifiziert werden konnte. Terminologische Spiegelfechtereien derart, dass sich das UVM zwar frühzeitig informiert, aber erst spät formal-meldetechnisch bedient sah, dienen nicht der Klärung der eigentlichen Fragen.

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