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1390204800000 | Investorenmitteilung

EnBW legt zur Wahrung ihrer Rechtsposition Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur zu den Kraftwerksstandorten Walheim und Marbach ein

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Karlsruhe. Die EnBW hat von der Bundesnetzagentur (BNetzA) den Bescheid erhalten, dass ihr Antrag auf Stilllegung von vier Kraftwerksblöcken in Marbach und Walheim abgelehnt wurde. Nach Feststellung der BNetzA sind diese Kraftwerksblöcke systemrelevant. Sie müssen deshalb bis mindestens Juli 2016 weiterbetrieben werden. Die EnBW hat gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, um ihre Rechtsposition zu wahren. Dessen ungeachtet wird die EnBW ihre konstruktiven Gespräche mit der BNetzA zur Überführung von Anlagen in das Reservekraftwerksregime selbstverständlich weiterführen.

Die EnBW steht zur Energiewende und will zu deren Gelingen einen aktiven Beitrag leisten. Ihre Aufgabe im Rahmen der Versorgungssicherheit nimmt die EnBW als Betreiberin von Kraftwerken verantwortungsvoll wahr. Sie stellt insbesondere auch nicht die vom Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur festgestellte Systemrelevanz ihrer Kraftwerke zur Gewährleistung der allgemeinen Versorgungssicherheit in Frage.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird diese wichtige Funktion der Kraftwerke allerdings im derzeit gegebenen Rechtsrahmen nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der intransparenten gesetzlichen Kostenerstattungssystematik ist nicht auszuschließen, dass durch die im Bescheid der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2013 angeordneten Maßnahmen wirtschaftliche Nachteile für die EnBW entstehen.

Darüber hinaus ist insbesondere zu kritisieren, dass im ersten Jahr nach der Antragstellung laut Gesetz keine Entschädigung gezahlt wird. Die derzeit geltende Regelung führt darüber hinaus zu Wettbewerbsverzerrungen. Nördlich der Main-Linie können Kraftwerke aufgrund der dort wahrscheinlich nicht gegebenen Systemrelevanz kurzfristig „eingemottet“ (konserviert in Kaltreserve genommen) und zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ggf. wieder am Markt eingesetzt werden. Diese Möglichkeit haben Kraftwerksbetreiber südlich der Main-Linie nicht, was sie in ihrer unternehmerischen Handlungsfähigkeit einschränkt. Die Frage einer möglichen Ungleichbehandlung stellt sich zudem auch gegenüber Kraftwerken im benachbarten Ausland.

Vor diesem Hintergrund erwartet die EnBW eine wirtschaftlich angemessene, faire, wettbewerbskonforme und diskriminierungsfreie Regelung, die im derzeitig gegebenen Rechtsrahmen nicht ausreichend gegeben ist.

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