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Meldepflichtige Ereignisse im Kernkraftwerk Philippsburg (KKP) und im Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN)

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KKP 2 : Montagefehler beim Einbau einer Berstscheibe

GKN: Beschädigung einer Primärneutronenquelle und Fehltransport eines Brennelements bei der Handhabung im Lagerbecken für abgebrannte Brennelemente

Karlsruhe. Im Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP) wurde am 31. Juli 2002 durch ein unbeabsichtigtes Anregesignal ein Ventilator der so genannten Ringraum-Absaugung gestartet. Auslegungsgemäß hätte dabei die Berstscheibe im Abluftstrang dieser Lüftungsanlage brechen müssen, was jedoch nicht erfolgte. Eine Überprüfung ergab, dass die Berstscheibe falsch herum eingebaut war. KKP 2 ist seit dem 22. Juli 2002 zur Jahresrevision abgeschaltet.
Die Ringraumabsaugung dient dazu, im Falle eines Kühlmittelverlustes den Unterdruck im Ringraum gegenüber der Umgebung aufrecht zu erhalten. Die Ringraumabsaugung besteht aus einer Filteranlage und vier Ventilatoren. Damit die Filteranlage nicht ständig durchströmt wird, ist der Abluftstrang zum Kamin durch eine Berstscheibe luftdicht abgesperrt. Im Anforderungsfall wird die Berstscheibe durch den Ventilatordruck zerrissen. Bricht die Berstscheibe nicht, so kann durch Handbetätigung einer Lüftungsklappe im Abluftstrang die auslegungsgemäße Funktion der Ringraum-Absaugung hergestellt werden. Unabhängig davon ist bei Ausfall dieses Systems im Anforderungsfall durch andere - in diesem Fall automatisch auslösende - Maßnahmen sichergestellt, dass die Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung wirkungsvoll begrenzt worden wäre.
Die Berstscheibe wird einmal jährlich im Rahmen einer Sichtprüfung auf Unversehrtheit inspiziert; dabei wird die Einbaulage nicht explizit geprüft. Nach einer ersten Ursachenanalyse wurden folgende Maßnahmen festgelegt:

  • Bei der jährlichen Inspektion der Berstscheibe ist künftig auch die Einbaulage zu prüfen.
  • Alle Berstscheiben in KKP 2 sind hinsichtlich ihrer Einbaulage zu erfassen und zu überprüfen. Auch die in KKP 1 ausschließlich in anderen Systemen befindlichen Berstscheiben werden hinsichtlich ihrer Einbaulage überprüft.

Da die Ringraum-Absaugung zum Sicherheitssystem der Anlage gehört, hat die EnBW das Ereignis nach der internationalen Bewertungsskala INES (International Nuclear Event Scale) vorläufig der Stufe 1 der siebenstelligen Skala zugeordnet. Die Einstufung nach den nationalen Meldekriterien erfolgt in Stufe E. Der Kategorie E sind solche Ereignisse zuzuordnen, die zwar keine Sofortmaßnahmen der Aufsichtsbehörde verlangen, deren Ursache aber aus Sicherheitsgründen geklärt und in angemessener Frist behoben werden muß. Das Ereignis ist der Behörde fristgerecht am 1. August 2002 mitgeteilt worden.
Eine sofort beim Gemeinschaftkernkraftwerk Neckar (GKN) vorgenommene Überprüfung von Block I ergab ebenfalls den unsachgemäßen Einbau der Berstscheibe. Unverzüglich nach Erkennen dieses Mangels wurde er noch am 2. August 2002 behoben. Auf Grund der systemtechnischen Unterschiede zwischen GKN Block I und KKP Block 2 steht noch nicht fest, wie dieses Vorkommnis entsprechend der atomrechtlichen Meldeverordnung und der INES-Skala einzuordnen ist. Die Aufsichtsbehörde wurde fristgemäß unterrichtet.

In den drei weiteren Kernkraftwerksblöcken KKP 1, GKN II und KWO werden in vergleichbaren Lüftungssystemen keine Berstscheiben eingesetzt.

Am 27. Juni 2002 wurde im Block II des Gemeinschaftskernkraftwerkes Neckar (GKN II) bei Umsetzarbeiten im Lagerbecken für abgebrannte Brennelemente eine sogenannte Primärneutronenquelle beschädigt. Die Primärneutronenquelle enthält im Wesentlichen das radioaktive Isotop Californium-252 zur Erzeugung von Neutronen. Sie wurde im Jahr 1988 zum erstmaligen Anfahren im Reaktorkern eingesetzt und war seitdem im Lagerbecken für abgebrannte Brennelemente zur Entsorgung bereitgestellt.

Beim Absetzen der Primärneutronenquelle in eine neue Position im Brennelementlagerbecken wurde eine Schwergängigkeit festgestellt. Die daraufhin eingeleiteten Überprüfungen ergaben, dass Teile der Primärneutronenquelle abgebrochen waren. Mittlerweile sind alle Teile geborgen, die das radioaktive Isotop Californium-252 enthalten.

Das GKN II befand sich während des Ereignisses im Volllastbetrieb. Messungen an Wasserproben aus dem Brennelementlagerbecken auf Radioaktivität ergaben keine erhöhten Werte. Die Umschließung der in der Primärneutronenquelle enthaltenen radioaktiven Stoffe ist intakt geblieben. Aktivitätsfreisetzungen sind nicht erfolgt. Die Sicherheit der Anlage und der Umgebung war zu keinem Zeitpunkt gefährdet.

Das Ereignis wurde nach den Meldekriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) der Kategorie N (Normalmeldung) und nach der Internationalen Bewertungsskala INES (International Nuclear Event Scale) zunächst der Stufe 0 (unterhalb der 7-stelligen Skala) zugeordnet, am 2. Juli 2002 vorläufig an das UVM gemeldet und am 3. Juli 2002 auf der GKN-Homepage veröffentlicht.

Eine erneute Ursachenanalyse, die auch eine ergänzende Human-Factors-Analyse forderte, ergab folgenden Sachverhalt:

  • Es wurde gegen Betriebsvorschriften verstoßen (Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Arbeitserlaubnisverfahrens)
  • Beim Betrieb der Lademaschine wurden die für die Schlüsselentnahme getroffenen Regelungen nicht eingehalten.
  • Betriebliche Regelungen sind präzisierungsbedürftig.

Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen Betriebsvorschriften hat GKN das Ereignis der INES-Stufe 1 (Störung) zugeordnet. Die Einstufung nach den nationalen Meldekriterien in Stufe N bleibt bestehen.

Auch ein weiteres Ereignis, über das bereits berichtet wurde, erfährt eine Höherstufung.

Am 5. Juni 2002 kam es im GKN Block I bei abgeschaltetem und entladenem Reaktor zu einem Fehltransport eines Brennelements. Dabei wurde ein Brennelement vorübergehend auf einer Position abgesetzt, in der sich bereits ein anderes befand.

Ursache hierfür war ein unvollständig geöffneter Brennelement-Greifer, der einen zu geringen Druck in der Druckluftversorgung aufwies, ferner das unzulässige Quittieren einer Störung durch den Mitarbeiter der hierfür beauftragten Fachfirma.

Der Vorgang hatte keine Auswirkungen auf die Dichtheit der betroffenen Brennelemente und führte zu keiner Aktivitätsfreisetzung.

Das Ereignis wurde nach den Meldekriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) der Kategorie N (Normalmeldung) und nach der internationalen Bewertungsskala INES (International Nuclear Event Scale) zunächst der Stufe 0 (unterhalb der 7-stelligen Skala) zugeordnet, am 10.06.02 vorläufig an das UVM gemeldet und am 11.06.02 auf der GKN-Homepage veröffentlicht.

Eine erneute Bewertung der Fehlhandlung veranlasste GKN, das Ereignis der internationalen INES-Stufe 1 (Störung) zuzuordnen. Die Einstufung nach den nationalen Kriterien in Stufe N bleibt bestehen.

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