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Mit der Liberalisierung öffnete der Gesetzgeber die Märkte für Strom und Gas für den freien Wettbewerb. Sie unterliegen jedoch einer staatlichen Regulierung.
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Grund- und Ersatzversorgung bei Strom und Gas

Die Versorgung von Privathaushalten mit Energie ist gesichert. Für diesen Zweck hat der Gesetzgeber die sogenannte Ersatzversorgung eingeführt. Sie springt dann ein, wenn der gewählte Energielieferant aus irgendeinem Grund nicht mehr liefert oder liefern kann, wenn ein Liefervertrag endet und der neue noch nicht wirksam geworden ist Dasselbe gilt, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder der gewählte Energielieferant Insolvenz anmeldet. In solchen Fällen springt kraft Gesetzes der örtliche Grundversorger ein – für maximal 3 Monate. Grundversorger ist in einem Netzgebiet immer derjenige Energielieferant, der dort die meisten Haushaltskunden hat. Der Grundversorger muss grundsätzlich jeden Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefern (Kontrahierungszwang), und dies zu öffentlich bekannt gegebenen und im Internet veröffentlichten Preisen.

Aufgrund unseriöser Geschäftspraktiken von Billigenergieanbietern gegen Ende des Jahres 2021 sieht die Regierung eine Modifikation der Gesetzgebung vor. Billigenergieanbieter haben viele Kunden ohne Ankündigung quasi vor die Tür gesetzt, als im Spätsommer 2021 die Beschaffungspreise an den Großhandelsplätzen explodierten. So wollten sie ihre Margen sichern; sie spekulieren meist an der Börse und kaufen im Gegensatz zu seriösen Unternehmen sehr kurzfristig ein. Das Nachsehen hatten die Grundversorger: Sie mussten alle gestrandeten Kunden dieser Anbieter aufnehmen und die horrenden Preise für die zusätzlich benötigten Energiemengen bezahlen, vor denen sich die Billigenergieanbieter gedrückt hatten.

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Notfallplan Gas

Der „Notfallplan Gas“ basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung, sie dient der Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen – die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Die Frühwarnstufe ist dann auszurufen, wenn es konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf gibt, dass es zu einer Gasmangellage kommen kann. Definiert ist das als ein Ereignis, das bei Eintritt wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- und in Folge der Notfallstufe führt.


Der Notfallplan Gas definiert besonders zu schützende Verbrauchergruppen: Das sind private Haushalte und sensible Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime. Bei Eintritt eines Gasmangels werden zuerst energieintensive gewerbliche Anlagen teilweise oder ganz abgeschaltet. Ist die Frühwarnstufe ausgerufen, werden bei allen Unternehmen mit registrierender Lastmessung dafür die Möglichkeiten für den Umstieg auf andere Energieträger und mögliche abschaltbare Lasten abgefragt und erfasst.

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