Auf der Gemarkung Grömbach im Landkreis Freudenstadt plant die EnBW Windkraftprojekte GmbH einen Windpark mit zwei Anlagen. Das Planungsgebiet liegt südwestlich von Grömbach im „Gerechtigkeitswald“.
Projektdetails
Der geplante Standort befindet sich südwestlich der Gemeinde Grömbach, rund zweieinhalb Kilometer entfernt von der äußersten Wohnbebauung. Der Standort befindet sich im Waldgebiet „Gerechtigkeitswald“, das derzeit forstwirtschaftlich genutzt wird und umfasst Flächen der Gemeinde Grömbach, Flächen von Privateigentümern und Flächen der Landesforstverwaltung ForstBW.
Die aktuelle Fläche ist im Flächennutzungsplan 2003, Teilfortschreibung 2010, TVR Grömbach „Kreuzbuche/Brändlesteich“ des Gemeindeverwaltungsverbands Pfalzgrafenweiler als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesen. Die Gemeinde Grömbach hat bereits im Jahr 2008 einen Nutzungsvertrag über die Nutzung der gemeindeeigenen Grundstücke im Gerechtigkeitswald zum Betrieb von Windkraftanlagen abgeschlossen. Im September 2015 wurden Gestattungsverträge mit ForstBW abgeschlossen.
Der Genehmigungsantrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wurde überarbeitet und in 2021 erneut gestellt. Das Landratsamt Freudenstadt hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung am 03.11.2022 erteilt. Nach Teilnahme am Ausschreibungsverfahren „Wind an Land“ der Bundesnetzagentur in 2023 kann der Windpark frühestmöglich im 3./4. Quartal 2024 in Betrieb gehen.
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Termine
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Anlagenanzahl & Anlagentyp
Die EnBW plant zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 136 am Standort. Sie haben einen Rotordurchmesser von 136 Metern und eine Nabenhöhe von 169 Metern (inklusive einer Fundamenterhöhung von 3m) bei einer Leistung von 3,45 MW. Das entspricht einer Gesamtleistung von 6,9 MW. Diese Strommenge reicht rein rechnerisch für die Versorgung von ca. 5.000 Haushalten. Über den Windpark können rein rechnerisch rund 13.700 Tonnen CO₂-Emissionen eingespart werden.
Windverhältnisse
Die Windverhältnisse sind eine entscheidende Größe, die über die Eignung eines Standortes für die Windenergie entscheidet. Sie ist auch ein wichtiger Aspekt in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit eines Projekts. Um hier möglichst genaue und sichere Informationen zu bekommen, hat die EnBW von November 2015 bis November 2016 Windmessungen mit einem LiDAR-Gerät durchgeführt. Nach Abschluss der Windmessung werden die Messdaten von einem externen Fachgutachter ausgewertet.
Wir gehen derzeit von Windgeschwindigkeiten zwischen 6,0-6,1 m/s auf Nabenhöhe (166 m über Grund) aus. Die LiDAR-Technologie hat sich in den letzten Jahren in der Windbranche durchgesetzt und entspricht neben den normalen Windmessmasten dem aktuellen Stand der Technik. Bei diesem Fernerkundungsverfahren werden Laserstrahlen innerhalb kürzester Zeit nacheinander in verschiedene Himmelsrichtungen gesendet. Durch Rückstreuung an den Partikeln in der Atmosphäre (Dopplereffekt) können somit sehr genaue Rückschlüsse auf die aktuelle Windgeschwindigkeit sowie Windrichtung in verschiedenen Höhen bis zu 200 Meter über Grund gezogen werden. Zusätzlich zeichnen Sensoren die Temperatur und Luftfeuchtigkeit sowie den Luftdruck auf. Die Messdaten werden kontinuierlich aufgezeichnet und täglich über ein GSM-Modem übertragen.
Rücksicht auf Mensch und Umwelt
Bevor ein Windpark genehmigt und gebaut werden kann, sind zahlreiche Fachgutachten notwendig. Über die Gutachten wird geprüft, ob der Windpark im Einklang mit den Belangen der Bevölkerung vor Ort sowie Umwelt und Natur steht. Welche und wie viele Untersuchungen durchgeführt und Gutachten eingeholt werden, wird mit dem Landratsamt Freudenstadt abgestimmt und festgelegt. Neben den Gutachten zum Windaufkommen sind faunistische Erhebungen ebenso notwendig wie die Erstellung von Schall- und Schattenwurfprognosen .
Untersuchungen zum Thema Schallimissionen der Windkraftanlagen haben ergeben, dass alle gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Die Untersuchungen wurden von einem externen Gutachter durchgeführt.
Windenergieanlagen erzeugen durch die Rotorkreisbewegung so genannten Schattenschlag, der im Gegensatz zum normalen Schatten eines stehenden Objekts, z. B. des Turms der Windkraftanlage, als störende Immission zu werten ist und damit wie der Schall ebenfalls den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegt. Für Schattenwurf gelten daher auch strenge Grenzwerte, die von unserer Planung eingehalten werden müssen. Auf einen bestimmten Punkt (z. B. Wohnhaus, Bürogebäude) sind im Jahr max. 8 Stunden Schattenwurf von Windkraftanlagen zulässig. Zudem dürfen von diesen 8 Stunden nicht mehr als 30 Minuten auf einen einzelnen Tag fallen. Sollte diese Zeit überschritten werden, müssen die betreffenden Windkraftanlagen so lange abgeschaltet werden, wie ihr Schatten auf den Immissionsort fällt.
Um zu prognostizieren, wie sich der Schattenwurf von Windenergieanlagen verhält, die noch gar nicht gebaut worden sind, gibt es Berechnungsmodelle. Damit kann der über das Jahr auftretende maximale Schattenwurf einer Windkraftanlage zuverlässig bestimmt werden. Im Modell wird davon ausgegangen, dass die Sonne immer scheint und nie Wolken am Himmel zu sehen sind. Das Ergebnis bezeichnet man als die „Astronomisch mögliche Schattenwurfdauer“. Tatsächlich ist der auftretende Schattenwurf über das Jahr gesehen deutlich geringer. Als Faustformel gilt: 30 Stunden „Astronomisch möglicher Schattenwurf“ entsprechen ca. 8 Stunden tatsächlichem Schattenwurf. Die Prognose dient letztlich übrigens nur dazu festzustellen, ob es Überschreitungen gibt. In diesem Fall muss eine Abschaltautomatik in die Windkraftanlagen eingebaut werden, die dann dafür sorgt, dass die 8 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag auf jeden Fall eingehalten werden. Und zwar unabhängig davon, ob achteinhalb, 30 oder mehr Stunden im Jahr auftreten, die 8 Stunden sind bindend!