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Formale Aspekte

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Der Erhalt der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (SAG) für den Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP 2) war ein wichtiger Meilenstein für den Abbruch der Kühltürme am Standort. Denn die atomrechtliche Genehmigungsbehörde – das Umweltministerium Baden-Württemberg – gestattete in der Genehmigung bereits im Dezember 2019 grundsätzlich die Anwendung des von der EnBW geplanten „Sprengabbruchs“ für den Kühlturm von Block 2 und formulierte konkrete Voraussetzungen für die Sprengung beider Kühltürme.

Darüber hinaus erbrachte die EnBW in sogenannten aufsichtlichen Verfahren weitere detaillierte formale Nachweise. Insbesondere wurde hierbei die Rückwirkungsfreiheit des Sprengabbruchs auf die am Standort befindlichen, atomrechtlich genehmigten Anlagen nachgewiesen. Auf dieser Grundlage hatte das Umweltministerium Baden-Württemberg dann Anfang Mai 2020 die Erlaubnis für die abschließenden Vorbereitungsarbeiten zum Abbruch der Kühltürme gegeben.

Weiterhin wurden zahlreiche ordnungs- und sprengrechtliche sowie bau- und wasserrechtliche Verfahren durchlaufen.

Die jahrelangen Vorbereitungen und komplexen formalen Verfahren verdeutlichen, dass nicht nur für die EnBW, sondern auch für die staatlichen Stellen bei der Umsetzung des Kühlturmabbruchs stets Sicherheit wichtiger war als Schnelligkeit. Neben der Abarbeitung dieser formalen Schritte hatte sich die EnBW auch intensiv mit der technischen Vorbereitung des Abbruchs beschäftigt.

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