EnBW legt Berufung gegen Gerichtsurteil zum Windpark Oppenau ein
Stuttgart/Oppenau. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die vom Regierungspräsidium Freiburg für den geplanten Windpark Oppenau/Lautenbach erteilte Befreiung von zwei Landschaftsschutzgebietsverordnungen aufgehoben wird. Die EnBW hatte vier Windkraftanlagen auf dem Kutschenkopf und dem Eselskopf geplant. Die Standorte von zwei Anlagen liegen im Landschaftsschutzgebiet „Lierbachtal und Kniebisstraße“ beziehungsweise im Landschaftsschutzgebiet „Oberes Achertal“. Eine dritte Anlage hätte mit ihrem Rotordurchmesser in ein Landschaftsschutzgebiet hineingeragt.
Die EnBW hat nun Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg eingelegt. Aus Sicht des Energieunternehmens hat sich das Gericht nicht mit den inhaltlichen Beweggründen für die Befreiung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Abwägung zwischen dem Schutz des Landschaftsschutzgebiets und dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien. Diese Thematik regelt ein Leitfaden des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, an dem sich das Regierungspräsidium Freiburg orientiert hatte. „Es wäre wichtig gewesen, dass sich das Gericht mit dem Leitfaden und der konkreten Abwägungsentscheidung beschäftigt hätte. Dieses Vorgehen hätte auch für andere Windkraftanlagen in Baden-Württemberg Rechtssicherheit gebracht, diese suchen wir jetzt im Berufungsverfahren“, sagt Michael Soukup, bei der EnBW für Windkraftprojekte in Baden-Württemberg verantwortlich.