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EnBW Regional AG wird die Angemessenheit ihrer Netzentgelte nachweisen

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EnBW ist im Strukturklassenvergleich Niederspannung einer der günstigsten Netzbetreiber

Stuttgart. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern in der Sache BMR-Service GmbH gegen EnBW Regional AG festgestellt, dass unter Anwendung von § 315 BGB ein Netzbetreiber die Angemessenheit seiner Netznutzungsentgelte darlegen muss. Das dabei gegen die EnBW Regional AG ergangene Urteil bezieht sich lediglich auf die Nachweispflicht und stellt keine Beurteilung der Höhe der Netzentgelte der EnBW Regional AG dar. Unverändert gehört das Unternehmen im Strukturklassenvergleich in der Niederspannung zu den günstigsten Netzbetreibern in Deutschland.

Die EnBW Regional AG wird die Angemessenheit ihrer Netzentgelte aus den Jahren 2002 bis 2004 nun gegenüber dem OLG Stuttgart nachweisen. Grundlage der Netzentgeltkalkulation war die Verbändevereinbarung II plus.

Für die Zukunft hat das gestrige BGH-Urteil keine Bedeutung, weil die Netzentgelte jetzt von der Bundesnetzagentur überprüft und genehmigt werden. Die EnBW hatte in der Vergangenheit wiederholt betont, dass sie gegenüber der Bundesnetzagentur oder anderen zuständigen Behörden gerne Transparenz schaffen will, auch indem dort die Kalkulationen offen gelegt werden. Die öffentliche Offenlegung für jeden – und damit auch für jeden Wettbewerber – ist dagegen das Ende und nicht der Anfang von Wettbewerb. Dies gilt auch für den Netzbereich, wo gerade durch die von der EnBW propagierte Anreizregulierung wettbewerbliche Elemente zunehmend wichtiger werden.

Den Wettbewerb in der Energiewirtschaft gilt es nach Auffassung der EnBW zu fördern. Aus diesem Grund war die EnBW von Anfang an ein engagierter Promoter für mehr Wettbewerb in der Energiewirtschaft gewesen. Mit dem EnBW-Modell zur Anreizregulierung hat sie wesentliche Grundlagen in die Gesetzgebung einbringen können, die nun die Basis für das bevorstehende Wirken des Regulierers darstellen.

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