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EnBW setzt Wasserpreis-Rückzahlung schneller um

Gutschrift für alle Kunden noch in diesem Jahr
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Stuttgart. Die EnBW setzt den gerichtlichen Vergleich zum Stuttgarter Wasserpreis schneller als geplant um: Alle rund 100.000 von der EnBW direkt abgerechneten Kunden können damit rechnen, noch in diesem Jahr eine Gutschrift zu erhalten; die meisten davon im Oktober.

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Landeskartellbehörde und die EnBW am 9. Juli vereinbart, dass die EnBW den Wasserpreis für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis Ende 2014 um 20,5 Prozent senkt und den Kunden entsprechend Geld zurückzahlt. Darüber hinaus wurden der aktuelle Wasserpreis ab dem 1. Januar 2015 bestätigt und die Rahmen-bedingungen für künftige Preisanpassungen festgelegt.

Ursprünglich war vereinbart worden, dass die EnBW die Gutschrift ab Oktober 2015 im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnungen verrechnet. Die letzten Kunden hätten also ein Jahr später ihre Gutschrift erhalten. Um die Abwicklung zu vereinfachen, hat sich die EnBW jetzt jedoch für eine Rückzahlung auf einen Schlag entschieden. „Für die Kunden hat das den angenehmen Nebeneffekt, dass sie das ihnen zustehende Geld früher erhalten“, erklärte Dr. Christoph Müller, Geschäftsführer der Netze BW GmbH, die für die EnBW das Wassergeschäft verantwortet.

Voraussichtlich Mitte Oktober erhalten die Kunden nun ein Schreiben mit der förmlichen Gutschrift; anschließend startet die Auszahlung. Je nach Verbrauch ergibt sich für einen durchschnittlichen Haushalt eine Euro-Gutschrift in niedriger dreistelliger Höhe. „Wir setzen alles daran, unseren Kunden das Geld bis Ende Oktober zurückzuerstatten“, so Christoph Müller: „Bei Fällen, in denen wir erst noch Anschriften recherchieren müssen oder auf Rückmeldung warten, kann es etwas länger dauern. Dafür bittten wir um Verständnis.“ Bei Mehrfamilienhäusern oder Mietern erfolgt die Gutschrift wie geplant an die Hausbesitzer oder -verwalter. Diese regeln dann die Weitergabe an die Mieter oder Eigentümer. Das neue Verfahren entspricht dem Sinn und Zweck der getroffenen Vergleichs¬vereinbarung mit der Energiekartellbehörde und ist mit ihr abgestimmt.

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