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1385134380000 | Pressemitteilung

Nicht regelbare Photovoltaik-Anlagen müssen bis Ende des Jahres technisch nachgerüstet werden

EnBW Regional AG weist auf die Notwendigkeit eines gesetzeskonformen Betriebs von EEG-Erzeugungsanlagen als Grundlage für weitere Vergütungszahlungen hin
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Stuttgart. Nicht alle Photovoltaikanlagen (PV) im Land erfüllen die technischen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Als Beitrag zur Versorgungssicherheit schreibt das Gesetz vor, dass die Einspeiseleistung von vielen dezentralen Anlagen, die aus erneuerbaren Energien Strom erzeugen, im Bedarfsfall heruntergeregelt werden kann. Darum muss ein Teil der auf Deutschlands Dächern montierten PV-Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung nachgerüstet werden. Dies wurde im EEG festgelegt, um bei kritischen Netzsituationen – bedingt durch ein zu hohes Einspeisevolumen bei gleichzeitig geringem Verbrauch im Netz – die Grundlage für ein Einspeisemanagement zu schaffen, mit dem ein Netzbetreiber regelnd in den Betrieb von einzelnen Anlagen eingreifen kann.

Gesetzlichen Vorgabe: EnBW Regional AG erinnert nochmals Anlagenbetreiber, deren Einspeisevergütung bei Nichterfüllung gefährdet ist

Betreiber von Mittel- und Niederspannungsnetzen, wie die EnBW Regional AG, haben die Aufgabe, die notwendige Umrüstung der Anlagen zu koordinieren. „Wir haben die betroffenen Kunden in unserem Netzgebiet mehrfach über ihre Pflicht zur Umsetzung der Gesetzesvorgabe informiert und sie darauf hingewiesen, rechtzeitig einen Funkrundsteuerempfänger (FRE) zu bestellen, um die Nachrüstungsvorgaben fristgerecht umsetzen zu können“, berichtet Dr. Christoph Müller, kaufmännischer Vorstand der EnBW Regional AG. Und weiter: „Allerdings haben noch nicht alle Anlagenbetreiber den Nachweis erbracht, ein solches Gerät ordnungsgemäß eingebaut zu haben. Wir weisen daher diese Netzkunden in deren eigenem Interesse nochmals darauf hin, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, um einen Vergütungsausfall zu vermeiden.“ In diesen Tagen versendet die EnBW nochmals eine Erinnerung per Einschreiben. Wer dann immer noch nicht reagiert, erhält Ende des Jahres ein letztes Schreiben, dann allerdings mit dem Hinweis, dass die EEG-Vergütung auf Null reduziert werden muss.

Welche Anlagen müssen nachgerüstet werden und wer trägt die Kosten?

„Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Modulleistung von über 30 Kilowatt-Peak (kWp) bis maximal 100 kWp, die in den Jahren 2009 bis 2011 in Betrieb genommen wurden, sind bis Ende dieses Jahres mit einem FRE nachzurüsten. Neuere Anlagen müssen bereits ab Inbetriebnahme mit einer Regeltechnik ausgestattet sein“, erklärt Müller. Von den über 134.000 PV-Anlagen im Netzgebiet der EnBW Regional AG müssen etwa 8.400 Einzelanlagen mit der entsprechenden Technik nachgerüstet werden. Sind innerhalb eines Jahres auf einem Grundstück mehrere Anlagen in Betrieb gegangen, werden diese zusammengefasst. Dadurch reduziert sich die Zahl der nachzurüstenden Anlagen auf 8.000. „Die Verantwortung für einen gesetzeskonformen Betrieb der Anlagen liegt bei den Eigentümern, sie müssen auch die Kosten für die Nachrüstung tragen“, stellt Müller klar. Ein FRE der EnBW schlägt mit 250 Euro zuzüglich Montagekosten zu Buche. Sollte künftig bei zu hohem Einspeisevolumen eine Reduzierung der Leistung oder gar eine Abschaltung von Anlagen notwendig sein, erhalten deren Betreiber eine Entschädigung für die entgangene Vergütung.

Was passiert, wenn eine Anlage die technischen Vorgaben nicht erfüllt?

„Ein Anlagenbetreiber, der die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, erhält für seinen eingespeisten Strom ab dem 1. Januar keine Vergütung mehr. Da lässt der Gesetzgeber keinerlei weiteren Spielraum zu “, so der Vorstand des Netzbetreibers und erinnert in dem Zusammenhang daran, dass am 31. Dezember eine zweijährige Übergangszeit seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1.1.2012 auslaufe. Von den 8.000 betroffenen Anlagen sind bislang 1.200 Anlagen umgerüstet, für weitere 4.500 FRE liegen der EnBW die Bestellungen vor. Müller warnt daher: „Nach jetzigem Stand müssen wir davon ausgehen, dass allein in unserem Netzgebiet etwa 2.000 Anlagen die gesetzliche Vorgabe zum Stichtag 1.1.2014 nicht erfüllen können.“

Wie kann ein Anlagenbetreiber einen Vergütungsstopp noch abwenden?

„Er sollte auf jeden Fall umgehend einen Funkrundsteuerempfänger bestellen“, rät Müller. „Netzkunden der EnBW können das direkt über uns abwickeln, das geht am einfachsten. Alternativ kann ein geeignetes Gerät auch am Markt bestellt werden. Dann muss uns dieses aber vor der Installation noch zur Parametrierung zugeschickt werden, damit der FRE in unserem Netz betrieben und von uns angesteuert werden kann. Um die gesetzlichen Nachrüstungsvorgaben umzusetzen, empfehlen wir, sich mit dem Errichter der Anlage in Verbindung zu setzen, in der Regel ist das der Elektroinstallateur.“ Da es aber bereits Lieferengpässe bei den Funkrundsteuergeräten gibt, dürfte es in einigen Fällen nicht mehr gelingen, noch bis Ende 2013 Vollzug zu melden. Die Montage des FRE sowie eine erfolgreiche Funktionsprüfung des Gerätes sind aber Grundvoraussetzung für die weitere Vergütungszahlung. Liegt bis zum 31.12.2013 nicht die erforderliche Einbaubestätigung zum Einspeisemanagement vor, ist der Netzbetreiber gezwungen, die Zahlungen zu stoppen – solange, bis diese nachgeliefert wird. Eine rückwirkende Wiederaufnahme der Vergütung ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen, auch darum ist also Eile geboten.

Zum Hintergrund:

Der Ausbau von EEG-Anlagen ist in den letzten Jahren stark vorangetrieben worden. Auch in Baden-Württemberg sind in vielen Regionen leistungsfähige Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien – insbesondere Photovoltaik-Anlagen – entstanden. Die EnBW Regional AG hat bisher rund 150.000 EEG-Energieanlagen an ihr Netz angeschlossen und mit kontinuierlich hohen Investitionen den Netzausbau und damit den weiteren Zubau ermöglicht. Zum Schutze der allgemeinen Stromversorgungssicherheit ist nun §6 EEG maßgeblich: Teilweise übersteigt die regional erzeugte Leistung den regionalen Energiebedarf. Bei solch kritischen Netzsituationen soll mit den gesetzlichen Änderungen ein gemeinsames Einspeisemanagement von Anlagen- und Netzbetreibern sichergestellt werden.

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