Nördlich der Gemeinde Häusern im Landkreis Waldshut planen die Energiedienst AG und die EnBW Windkraftprojekte GmbH gemeinsam einen Windpark mit zwei Windenergieanlagen. Eigentümer der für den Windpark vorgesehenen Flächen sind der Landesbetrieb ForstBW und mehrere Privateigentümer. Geplante Inbetriebnahme des Windparks ist Ende 2022.
Projektdetails
Der für den Windpark vorgesehene Standort Gießbacher Kopf befindet sich nördlich von Häusern und westlich der B 500. Die Fläche liegt im Wald. Auch die Umgebung des Standorts ist geprägt durch Wälder und Grünflächen.
Anlagenzahl & Anlagentyp
Geplant ist die Errichtung von zwei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V126 mit einer Nabenhöhe von 149 Metern, einem Rotordurchmesser von 126 Metern und einer Leistung von je 3,3 Megawatt. Für den Windpark Häusern ergibt sich damit in Summe eine Nennleistung von 6,6 Megawatt.
Windverhältnisse
Um die Windverhältnisse am Standort zu ermitteln, wurde durch EnBW eine Windmessung durchgeführt, mit dem Ergebnis einer mittleren Windgeschwindigkeit von knapp 7,0 m/s auf der geplanten Nabenhöhe von 149m. Der Windpark trägt damit jährlich mit rund 21,7 GWh erzeugter Energie zum Anteil erneuerbaren Energien in der Region bei.
Aus dem aktuellen Windatlas 2019 für Baden-Württembergergeben sich für den Standort des Windparks Häusern eine mittlere gekappte Windleistungsdichte von 250 bis zu 300 W/m². Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von rund 6,5 – 7 m/s auf einer Höhe von 140 Metern über Grund.
Damit besteht eine gute Übereinstimmung zwischen den von EnBW ermittelten Windverhältnissen, und dem Windatlas der LUBW, der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
Rücksicht auf Mensch und Umwelt
Bevor der Windpark Häusern genehmigt wurde, waren zahlreiche Fachgutachten notwendig. Über die Gutachten wurde geprüft, ob die Anlagen im Einklang mit den Belangen der Bevölkerung vor Ort sowie Umwelt und Natur stehen. Welche und wie viele Untersuchungen durchgeführt und Gutachten eingeholt wurden, wurde mit dem Landratsamt Waldshut im Rahmen einer Vorantragskonferenz abgestimmt und festgelegt. Neben den Gutachten zum Windaufkommen sind avifaunistische und faunistische Erhebungen ebenso üblich wie zum Beispiel Fledermaus-, Schall- und Schattenwurfgutachten.
Abstände der Windanlagen zur Wohnbebauung
Die nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg genannten Abstandsempfehlungen von mindestens 700 Metern zu Siedlungs- und Wohngebieten werden eingehalten. Die Abstände zu umliegenden Ortschaften sind für die Anlage generell größer als 1.000 Meter.
Naturschutzrechtliche Belange
Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Umwelt wurden durch einen unabhängigen Umweltgutachter bewertet. Um ein umfassendes Bild zu erstellen, wurden hierzu folgende Erhebungen durchgeführt:
- avifaunistische Untersuchungen (Fledermäuse, Vogelarten) im Jahr 2015
- Kartierungen zum Auerwild in 2016
- Kartierungen zu Reptilien in 2017
- Kartierungen zu Moosen und Flechten in 2017
- avifaunistische Untersuchungen (Fledermäuse, Vogelarten) im Jahr 2017, um Erkenntnislücken aus der Erfassung 2015 zu schließen
Die Untersuchungen richten sich nach den jeweils zutreffenden Erhebungsstandards, insbesondere nach Vorgaben der LUBW. Die Ergebnisse werden neben den jeweiligen Fachgutachten im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (auch als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bezeichnet) zusammengefasst.
Die naturschutzrechtlichen Belange wurden durch den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) abgearbeitet. Außerdem wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Bewertung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) durchgeführt. Hierin ist beispielsweise auch die Auswirkung auf das Vogelschutzgebiet Südschwarzwald als auch auf umgebende FFH-Gebiete bewertet.
Um den Eingriff zu kompensieren, ist geplant, großräumig den Lebensraum für das Auerwild aufzuwerten. Dies erfolgt durch einen gezielten Waldumbau, der sich nach den Vorgaben der Forstlichen Versuchsanstalt Freiburg (FVA) richtet.
Schallimmissionen und Schattenwurf
Weitere Gutachten zu den Themen Schall und Schattenwurf wurden dem Genehmigungsantrag ebenfalls beigefügt. In beiden Fällen ist die EnBW als Investor verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu Schall und Schattenwurf einzuhalten, da sonst keine Genehmigung ausgestellt wird. Alle Grenzwerte bezüglich Schall- und Schattenimmissionen werden eingehalten.
Gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz darf die Schallimmission, welche von einer Windkraftanlage ausgeht, die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Für die Nacht gelten folgende Richtwerte:
- Reines Wohngebiet: 35 dB(A)
- Allgemeines Wohngebiet: 40 dB (A)
- Mischgebiet: 45 dB (A)
- Gewerbegebiet: 50 dB (A)
- Industriegebiet: 70 dB (A)
Wie hoch die Schallimmissionen eines Windparks an den ausgewählten Immissionsorten sind, wird im Vorfeld über eine Schallprognose bestimmt. Gerechnet wird mit dem maximalen Schallleistungspegel der Windenergieanlagen (WEA), zu dem Unsicherheiten addiert werden. Die einzelnen Schallquellen aller WEA überlagern sich zu einem resultierenden Schalldruckpegel (Gesamtbelastung), der für die jeweiligen Immissionsorte zu bewerten ist. Hier finden Sie eine Karte zur Schallprognose für den Windpark Häusern.
Windenergieanlagen erzeugen durch die Rotorkreisbewegung so genannten Schattenschlag, der im Gegensatz zum normalen Schatten eines stehenden Objekts, z. B. des Turms der Windkraftanlage, als störende Immission zu werten ist. Damit unterliegt sie, wie der Schall, ebenfalls den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für diesen periodischen Schattenwurf gelten daher auch strenge, einzuhaltende Grenzwerte. Führt die Schattenwurfprognose zu Überschreitungen dieser Grenzwerte, muss die WEA mit einer Abschaltautomatik ausgestattet werden. Sie sorgt dafür, dass periodischer Schattenwurf maximal 8 Stunden im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag an einem Immissionsort auftritt. Für den Windpark Häusern kommt es an keinem der umliegenden Wohnhäusern zu Überschreitungen der oben genannten Grenzwerte. Hier finden Sie einen Auszug aus dem Schattenwurfgutachten zum Windpark Häusern..