Ab 2026 ändern sich auch die Regeln für das Laden von E-Autos zu Hause. Die bisherige Monatspauschale wird durch eine verbrauchsabhängige Strompreispauschale ersetzt – und ermöglicht es, beruflich bedingte Energiekosten deutlich präziser steuerlich zu erfassen. Gleichzeitig gelten für Wallboxen weiterhin eigene steuerliche Vorgaben, die zusätzliche Vorteile bieten können – mehr dazu weiter unten.
Private Energiekosten absetzen: Was wirklich möglich ist
Strom, Gas oder Wasser gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten – und sind privat grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Das gilt auch dann, wenn die Preise steigen oder Haushalte besonders hohe Energiekosten stemmen müssen. Der Grund: Die Einkommensteuer berücksichtigt grundsätzlich keine private Verbrauchsausgaben (z. B. für Kochen, Duschen oder Fernsehen). Das Heizen oder Beleuchten privater Räume lässt sich selbst dann nicht absetzen, wenn Sie dort gelegentlich arbeitsrelevante E-Mails beantworten.
Anders sieht es aus, sobald Energiekosten direkt beruflich veranlasst sind. Dann können sie – je nach Situation – als Werbungskosten (für Arbeitnehmer*innen) oder als Betriebsausgaben (für Selbstständige) anerkannt werden. Entscheidend ist dabei, wo und wie die berufliche Tätigkeit stattfindet.

Wer häufig von zuhause aus arbeitet, kann sich über die Homeoffice-Pauschale einen Teil der Energiekosten über die Steuererklärung zurückholen.
Homeoffice-Pauschale: Wie man Energiekosten einfach geltend macht
Die Homeoffice-Pauschale ist die einfachste Möglichkeit, Energiekosten steuerlich zu berücksichtigen – ganz ohne Nachweise für Strom- oder Heizverbrauch. Seit 2023 gilt eine dauerhafte gesetzliche Regelung: 6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr. Diese Werte gelten unverändert auch 2025 und 2026.
Das bedeutet: Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige, die überwiegend zu Hause arbeiten, können Energiekosten pauschal ansetzen – unabhängig davon, ob es ein eigenes Arbeitszimmer gibt oder nicht.
Voraussetzungen für die Pauschale:
- Die berufliche Tätigkeit findet an diesem Tag überwiegend (>50 %) zuhause statt.
- Es wurde keine andere Tätigkeitsstätte aufgesucht.
- Die Pauschale gilt pro Tag, nicht pro Arbeitgeber.
- Es ist kein Nachweis über Strom- oder Heizkosten nötig.
Wichtig: Die Homeoffice-Pauschale wird als Teil der Werbungskosten behandelt und zählt damit in die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro hinein. Ein steuerlicher Vorteil entsteht also erst, wenn Ihre gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen.
Beispielrechnung:
Sie arbeiten an 180 Tagen im Homeoffice:
→ à 180 × 6 Euro = 1.080 Euro Werbungskosten für Homeoffice
Durch weitere berufliche Ausgaben (z. B. Arbeitsmittel oder Fahrtkosten) kann ein steuerlicher Vorteil über der Pauschale von 1.230 Euro entstehen.
Häusliches Arbeitszimmer: Wann Energiekosten steuerlich absetzbar sind
Ein häusliches Arbeitszimmer bietet mehr steuerliche Möglichkeiten als die Homeoffice-Pauschale – allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört ein abgeschlossener Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Arbeitsecken in Wohnräumen erfüllen diese Vorgaben nicht.
Sind die Kriterien erfüllt, können anteilige Energiekosten wie Strom, Heizung, Wasser und Nebenkosten über den Flächenanteil abgesetzt werden. Beispiel: 15 m² Arbeitszimmer in einer 100 m² großen Wohnung → 15 % der Energiekosten gelten als beruflich veranlasst.
Zwei Beispiel-Szenarien bestimmen, wie viel Sie absetzen können
Szenario 1: Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit – bis zu 1.260 Euro oder tatsächliche Kosten
Liegt der qualitative Schwerpunkt der Arbeit im Arbeitszimmer (z. B. bei vielen Selbstständigen, freiberuflicher Bürotätigkeit oder administrativer Arbeit), gilt seit 2023 eine neue Regelung:
- Jahrespauschale von 1.260 Euro – unabhängig von den tatsächlichen Kosten
- oder: Abzug der tatsächlichen anteiligen Kosten, wenn diese höher sind
Diese 1.260 Euro sind ein eigener Pauschalbetrag und ersetzen in diesem Szenario die früheren 1.250 Euro vollständig.
Szenario 2: Es ist kein anderer Arbeitsplatz verfügbar – maximal 1.250 Euro pro Jahr
Wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet, aber für bestimmte Aufgaben kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Unterrichtsvorbereitung bei Lehrer*innen), gilt weiterhin der aus der früheren Rechtslage stammende Betrag:
- bis zu 1.250 Euro pro Jahr, unabhängig von den tatsächlichen Kosten
Dieser Betrag bleibt bestehen, damit Betroffene nicht schlechter gestellt werden als vor der Reform 2023.
Welche Energiekosten werden berücksichtigt?
- Strom (Computer, Beleuchtung, technische Geräte)
- Heizkosten (Gas, Öl, Fernwärme, Wärmepumpe)
- Wasser (z. B. Reinigung des Arbeitszimmers)
- Nebenkosten wie Müllabfuhr, Hauswart oder Warmmiete
Beispiel:
Bei 12 % Arbeitszimmeranteil:
- Stromkosten 600 €/Jahr → 72 Euro absetzbar
- Heizkosten 1.200 €/Jahr → 144 Euro absetzbar
→ insgesamt 216 Euro, zusätzlich anteilige Miete und Nebenkosten
Welche Nachweise das Finanzamt benötigt
- Grundriss oder Skizze der Wohnfläche
- Energie- und Nebenkostenabrechnungen
- Mietvertrag
- Fotos des Arbeitszimmers bei Bedarf
Die Jahrespauschale von 1.260 Euro wird nicht monatsanteilig gekürzt, außer die Voraussetzungen liegen für volle Monate nicht vor (Kürzung um jeweils 1/12). Für die 1.250-Euro-Grenze gilt dasselbe.
Ab jetzt haben Sie Ihren Verbrauch perfekt im Blick!
Sonderfälle für Selbstständige: Wenn beruflich genutzte Räume keine „Arbeitszimmer“ sind
Selbstständige und Freiberufler*innen nutzen häufig Räume, die zwar beruflich notwendig, aber nicht wohnraumtypisch sind. Diese Räume gelten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer – und können deshalb deutlich günstiger behandelt werden.
1. Externes Büro oder Werkraum – 100 % Energiekosten absetzbar
Räume, die außerhalb der eigenen Wohnung liegen, können komplett als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dazu zählen:
- angemietete Büroräume
- Studios (Foto, Musik, Podcast)
- Werkstätten oder Lagerflächen
Das Finanzamt prüft hier weder Tätigkeitsmittelpunkt noch private Mitnutzung – 100 % der Energie- und Nebenkosten sind abziehbar.

Atelierräume gelten nicht als Wohnräume – die anteiligen Energiekosten lassen sich daher meist in voller Höhe bei der Steuererklärung angeben.
2. Beruflich genutzte Räume im eigenen Zuhause, die kein Arbeitszimmer sind
Auch innerhalb der eigenen vier Wände gibt es Räume, die nicht der privaten Wohnnutzung dienen. Diese gelten steuerlich nicht als Arbeitszimmer und können daher oft voll angesetzt werden – sofern sie klar betrieblich genutzt werden.
Typische Beispiele:
- Atelier von Künstler*innen
- Werkstatt im Keller
- Lagerraum für Waren oder Equipment
- Musik- oder Tonstudio
Weil diese Räume nicht der privaten Wohnnutzung dienen, gelten sie nicht als Arbeitszimmer – und sind oft komplett abziehbar, sofern sie ausschließlich betrieblich genutzt werden.
E-Auto zu Hause laden: Was steuerlich anerkannt wird
Wer ein E-Auto besitzt und es regelmäßig zu Hause lädt, hat natürlich zusätzliche Stromkosten. Privat lassen sich diese nicht absetzen, können aber steuerlich berücksichtigt werden, sobald das Fahrzeug beruflich genutzt wird – als Dienstwagen oder als betriebliches Fahrzeug von Selbstständigen.

Sobald das E-Auto beruflich genutzt wird, können die Stromkosten bei der Steuer berücksichtigt werden.
Dienstwagenregelung: Neue Strompreispauschale ab 2026
Für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige mit Elektro-Firmenwagen gilt ab dem 1. Januar 2026 ein neues Modell zur Erstattung bzw. steuerlichen Anerkennung des Ladestroms: die Strompreispauschale.
Folgende Werte sind verbindlich (Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025):
- 0,34 Euro pro kWh für das Jahr 2026
- Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des Vorjahres
- Für jedes Kalenderjahr wird ein neuer kWh-Wert veröffentlicht
Damit ersetzt die Strompreispauschale die bisherigen monatlichen Pauschalen (30–70 Euro), die Ende 2025 ausgelaufen sind. Die Regelung greift übrigens auch dann, wenn bislang das E-Auto beim Arbeitgeber geladen wurde (im Rahmen der Pauschalen war dies ebenfalls steuerfrei möglich).
Wichtig: Für die steuerliche Anerkennung muss die tatsächlich geladene Strommenge nachweisbar sein – z. B. per Wallbox-Zähler, App-Auswertung oder Abrechnungsprotokoll.
Selbstständige mit betrieblich genutztem E-Auto
Selbstständige, die ihr E-Auto als betriebliche Nutzung dokumentieren, können das Laden zu Hause ebenfalls über die neue Strompreispauschale oder über tatsächliche Ladestromkosten absetzen. Maßgeblich ist ebenfalls der dokumentierte berufliche Nutzungsanteil des Fahrzeugs.
Steuerliche Besonderheiten bei Wallboxen
Für Wallboxen gelten eigene Steuerregeln, die unabhängig vom Fahrzeug greifen:
- Wird eine betriebliche Wallbox vorübergehend überlassen, ist das steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
- Zuschüsse oder die Übereignung einer Wallbox an Arbeitnehmer*innen können pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Tipp: Eine rein privat genutzte Wallbox lässt sich zwar nicht steuerlich absetzen, doch passende Förderprogramme können die Anschaffungskosten zumindest teilweise ausgleichen.

Private Strom- und Heizkosten lassen sich nicht von der Steuer absetzen.
Anteilige Wasser- und Energiekosten: Sonderfälle im Überblick
Nicht nur Strom- und Heizkosten können steuerlich relevant sein. Auch Wasser oder einzelne Nebenkosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen anteilig absetzen – allerdings ebenfalls ausschließlich dann, wenn ein klarer beruflicher Zusammenhang besteht. Damit ergeben sich zusätzliche Abzugsmöglichkeiten, die über den reinen Energieverbrauch hinausgehen.
Welche zusätzlichen Raumkosten steuerlich absetzbar sind
Es können folgende nicht-energetischen Kosten berücksichtigt werden, sofern sie dem beruflich genutzten Raum zugeordnet werden können:
1. Miet- und Gebäudekosten
Diese Posten gehören zu den größten Abzugsfaktoren und werden bei einem anerkannten Arbeitszimmer über den Flächenanteil berechnet:
- Miete bzw. anteilige Kaltmiete
- Hausgeld (bei Eigentum: umlagefähige Kosten)
- Grundsteuer
- Gebäudereinigung (sofern Raumbezug besteht)
Gerade die Grundsteuer wird häufig übersehen – sie zählt jedoch vollständig zu den umlagefähigen Kosten des Arbeitszimmers.
2. Betriebskosten im Umfeld des Hauses
Auch Kosten, die nicht im Raum selbst anfallen, aber der Gebäude- oder Grundstücksnutzung zugeordnet sind, können anteilig berücksichtigt werden:
- Hausmeister- und Winterdienste
- Müllabfuhr
- Gartenpflege (falls Teil der umlagefähigen Nebenkosten)
- Aufzugskosten bei Mehrfamilienhäusern
- Gebäudeversicherung (anteilig)
Diese Positionen fallen nicht unter „Energiekosten“, sind aber typische Bestandteile der Nebenkostenabrechnung und daher steuerlich relevant.
3. Renovierungs- und Instandhaltungskosten
Wenn Arbeiten am beruflich genutzten Raum stattfinden, können die Aufwendungen anteilig oder sogar vollständig absetzbar sein:
- malern, tapezieren
- Austausch von Bodenbelägen
- Reparaturen an Fenstern oder Türen
- Tischler- oder Schreinerarbeiten zur Raumfunktion
Wichtig: Alle Kosten müssen dem Raum zugeordnet sein. Renovierungen im Wohnzimmer oder Bad bleiben private Ausgaben.
4. Reinigungskosten
Wenn der Raum beruflich genutzt wird, können auch folgende Leistungen anteilig abgesetzt werden:
- professionelle Raumreinigung
- Gebäudereinigung, wenn anteilig auf das Arbeitszimmer entfällt
- Reinigungsmittel (bei nachweisbarer beruflicher Raumnutzung)
5. Schädlingsbekämpfung, Schornsteinfeger, Wartung
Auch kleinere Posten können steuerlich ins Gewicht fallen – sofern sie eindeutig dem beruflich genutzten Raum oder dem Gebäude zugeordnet werden können:
- Schornsteinfegergebühren
- Wartung der Heizungsanlage (anteilig)
- Schädlingsbekämpfung im betroffenen Raum
Was nicht absetzbar ist
Folgende Kostenbereiche bleiben steuerlich außen vor – auch wenn Sie teilweise zu Hause arbeiten:
- Kosten, die ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, z. B. Raumausstattung für Wohnräume
- Möbel, die zwar das Zuhause verschönern, aber keinen Bezug zum Arbeitszimmer oder beruflichen Raum haben
- Dekoration, Pflanzen oder Teppiche, solange sie nicht nachweislich Teil einer beruflichen Nutzung sind, etwa bei regelmäßigen Video-Produktionen im eigenen Studio
- Hausratversicherung, da sie den privaten Lebensbereich abdeckt
Fazit
Energiekosten lassen sich nur dann steuerlich absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für private Haushalte gibt es keine direkten Abzugsmöglichkeiten. Mit den dauerhaften Homeoffice-Regelungen sowie der Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer hat der Staat jedoch einen Rahmen geschaffen, über den sich Strom-, Heiz- und Wasserkosten zumindest etwas steuerlich berücksichtigen lassen.
Übrigens: Wer nicht nur laufende Energiekosten senken, sondern langfristig sparen möchte, sollte auch einen Blick auf steuerliche Vorteile bei energetischen Sanierungen werfen. Für Eigentümer*innen bieten sich hier attraktive Steuerboni und Fördermöglichkeiten – etwa für Dämmung, neue Heiztechnik oder Fenster. Welche Maßnahmen begünstigt sind und welche Regeln seit 2025 gelten, erklärt der Artikel „Energetische Sanierungen: So können Sie Steuern sparen“.
