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Gesetze zur Energiewende

Der Staat hat die Rahmenbedingungen für die Energiezukunft Deutschlands durch Gesetze und Verordnungen detailliert festgeschrieben. Im Fokus stehen Versorgungssicherheit, Umwelt- und Klimaschutz, Datensicherheit und Effizienz. Energie soll für Industrie und Privatverbraucher auch in Zukunft bezahlbar bleiben und sicher verfügbar sein.

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Gesetzlicher Rahmen für die Energiewende

Der Staat hat eine Reihe von Gesetzen für die Energiewende erlassen, die Verbraucher betreffen. Sie regeln entweder Maßnahmen für Gebäude, beziehen sich auf die regenerative Erzeugung, das Management von Angebot und Nachfrage oder haben Auswirkungen auf den Strompreis.

Die Gesetze im Detail

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Die Bundesregierung will die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien regeln und fördern. Dazu dient das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG genannt). Das EEG regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz des örtlichen Betreibers und die Vergütung des eingespeisten Stroms. Ziel des Gesetzes ist es, „grünen Strom“ zu fördern und seinen Anteil an der gesamten Stromerzeugung zu erhöhen. Bis zum Jahr 2025 sollen in Deutschland 40 bis 45 Prozent des Stroms aus regenerativen Quellen stammen. Bis 2035 soll der Anteil auf 55 bis 60 Prozent ansteigen.

Vorläufer des EEG war das Stromeinspeisungsgesetz aus dem Jahr 1991. Es wurde im Jahr 2000 durch das EEG abgelöst. Seitdem wurde das EEG sechs Mal geändert (2004, 2009, 2012, 2014 und 2016 und 2019). Für Herbst 2020 wird eine weitere Novelle des EEG erwartet.

Grundlegende Änderungen gab es vor allem in der Novellierung, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat: Die Höhe der Vergütung des erneuerbaren Stroms wird ab 2017 nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Das heißt, der Bieter, der die geringste Förderung für sein Projekt beantragt, erhält den Zuschlag für den Bau einer Anlage. Mit der Gesetzesnovelle sollen die Förderkosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland reduziert und in Konsequenz auch die Mehrbelastung der Verbraucher gemindert werden. Diese Ausschreibeverfahren sind heute auch Indikator dafür, wie gut oder schlecht es der jeweiligen Branche geht. Vor allem der Einbruch des Windkraftausbaus an Land (onshore) 2018 und 2019 wird dadurch deutlich.

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Wen betrifft das EEG?

Die Produzenten von Ökostrom erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb geht, 20 Jahre lang eine festgelegte Vergütung für jede Kilowattstunde (kWh), die sie ins Netz einspeisen. Als das EEG im Jahr 2000 in Kraft trat, galten folgende Vergütungssätze für Anlagen, die im gleichen Jahr in Betrieb gingen:

  • Fotovoltaik: 50,6 Cent/kWh
  • Windkraft: zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
  • Wasserkraft: 7,67 Cent/kWh
  • Biomasse: zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
  • Geothermie: zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh

Diese garantierten Preise sorgten zunächst für einen starken Zubau an Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen. Das führte zu einer Kostenexplosion, was die Bundesregierung veranlasste, die Vergütungssätze seit 2002 besonders für Strom aus Fotovoltaik- und Onshore-Windenergieanlagen prozentual pro Jahr zu senken (Degression).

Zum Vergleich: Im Dezember 2014 galten folgende Einspeisevergütungen für Anlagen, die im selben Monat in Betrieb genommen wurden; kleinere erhalten eine höhere Vergütung als große. Offshore-Windkraft wird noch besonders gefördert. Je nach Größe der Anlage wird die eingespeiste Kilowattstunde Strom wie folgt vergütet:

  • Fotovoltaik: zwischen 8,72 und 12,99 Cent/kWh
  • Offshore-Windkraft: 3,90 bis 15,40 Cent/kWh
  • Onshore-Windkraft: 4,95 bis 8,90 Cent/kWh
  • Wasserkraft: 3,50 bis 12,52 Cent/kWh
  • Biomasse: 5,85 bis 13,66 Cent/kWh
  • Geothermie: 25,2 Cent/kWh

Seit der Novellierung 2017 erhalten neue Anlagen eine Marktprämie, die über ein Ausschreibeverfahren bestimmt wird. Den Zuschlag durch die Bundesnetzagentur erhält, wer mit dem geringsten „Zuschuss“ auskommt. Ausnahmen regelt § 22 des EEG, zum Beispiel sind von dieser Regelung ausgenommen:

  • bei Windenergie an Land und Fotovoltaik: Anlagen bis einschließlich 750 Kilowatt installierter Leistung
  • Biomasse: Anlagen bis einschließlich 150 Kilowatt
  • bei Windenergie auf See (offshore): Anlagen die bereits vor dem 1. Januar 2017 eine feste Zusage für die Netzanbindung erhalten haben oder Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen.

2021 fallen erstmals Anlagen der ersten Stunde aus dieser Förderung heraus. Diese nennt man auch „Post-EEG-Anlagen“.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

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EnEV ist die Abkürzung für Energieeinsparverordnung. In dieser Verordnung schreibt der Gesetzgeber vor, wie viel Energie ein Gebäude für Beheizung und Warmwasser maximal brauchen darf – dabei wird nach Neubauten und Bestandsbauten unterschieden. Die Berechnung dieses Energiebedarfs umfasst dabei den gesamten Wärmebedarf. Es wird berechnet, wie viel Energie für die Raumheizung und das Warmwasser gebraucht wird, und auch wie viel Wärme durch Fenster, Wände oder das Dach verloren geht. Die EnEV wird ab 2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) integriert.

Die EnEV gibt es seit 1. Februar 2002. Sie wurde seitdem drei Mal grundlegend geändert (2007, 2009 und 2014). Jedes Mal wurde der maximal erlaubte Energiebedarf für Neubauten gesenkt und die Nachrüstpflichten für Bestandsbauten verschärft. Diese strengeren Vorgaben sorgen für eine Reduktion klimaschädlicher Treibhausgase und helfen, fossile Vorräte zu schonen.

Neubauten müssen laut EnEV 2014 seit 2016 einen 25 Prozent geringeren Primärenergiebedarf pro Jahr haben als noch 2015. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, hat deshalb ihr Förderprogramm erweitert, von dem Bauherren und Eigentümer von Bestandsimmobilien gleichermaßen profitieren.

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Das Ziel der EnEV

Gebäude sollen so energieeffizient wie möglich werden. Der effiziente Umgang mit Energie ist Teil der Energiewende. Energie, die gar nicht erst verbraucht wird, ist der beste Klima- und Ressourcenschutz. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist auch erforderlich, damit die Bundesregierung das gesteckte Klimaziel erreichen kann: Sie will bis 2030 den Ausstoß der Treibhausgase um 55 Prozent gegenüber 1990 senken.

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Für wen gilt die EnEV?

Die EnEV gilt für alle Gebäude, Neu- und Altbauten, mit normalen Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius. Das betrifft die meisten Wohn- und Bürogebäude – nicht jedoch Anbauten wie Außenkeller oder Gartenhäuschen.

Für bestehende Gebäude greift die EnEV lediglich bei bestimmten Punkten, etwa wenn jemand sein Gebäude erweitert oder renoviert, beispielsweise wenn ein Anbau größer als 50 Quadratmeter ist. Zudem bestehen für Bestandsbauten ab einer bestimmten Größe und bei Eigentümerwechsel etliche Nachrüstpflichten, zum Beispiel Fristen für den Austausch betagter Heizkessel und die Dämmung der obersten Geschossdecke.
Ausnahmen gibt es natürlich auch, das sind beispielsweise Ställe von Landwirten, Gewächshäuser von Gärtnereien oder unterirdische Bauwerke.

Berechnung des Energiebedarfs

Bei der Berechnung des Energiebedarfs spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle:

  • der Brennstoffbedarf der Heizanlage
  • die Art des Brennstoffs
  • die Dämmung von Dach oder Hauswänden
  • die Wärmedurchlässigkeit der Fenster

Der Energiebedarf wird in Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter (m²) pro Jahr angegeben. Für ein Passivhaus gilt beispielsweise ein maximaler Energiebedarf von 15 kWh/m²/Jahr. Zum Vergleich: Der durchschnittliche Energiebedarf von Altbauten in Deutschland beträgt etwa 160 kWh/m²/Jahr.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

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Das Gebäudeenergiegesetz fasst mehrere Einzelgesetze zusammen: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das Gesetzgebungsverfahren läuft aktuell, es tritt voraussichtlich im Sommer 2020 in Kraft.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bezeichnet die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Daher ist diese Technik besonders energieeffizient. Die Bundesregierung räumt der Kraft-Wärme-Kopplung daher beim ERreichen der Klimaschutzziele eine wichtige Rolle ein.

Gefördert wird der Ausbau dieser kombinierten Energieerzeugung durch zwei Gesetze, indem feste Einspeisevergütungen für den produzierten Strom gezahlt werden: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kommt bei regenerativen Brennstoffen zum Einsatz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wird angewendet, wenn fossile Brennstoffe genutzt werden.

Der Vorteil von KWK-Anlagen ist der durch den hohen Wirkungsgrad niedrigere Brennstoffbedarf als bei reiner Strom- oder Wärmeerzeugung. Dadurch vermindert sich auch der Ausstoß von Schadstoffen, wie Kohlenstoffdioxid. Im Vergleich zur getrennten Produktion von Strom und Wärme sparen KWK-Kraftwerke 10 bis 30 Prozent der Brennstoffe ein. KWK-Anlagen können mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas) betrieben werden, immer häufiger kommen aber auch erneuerbare Energieträger wie Holz und Biogas zum Einsatz.

Mit der Novelle des KWKG zum 1. Januar 2016 werden die Ziele der Bundesregierung bei der Kraft-Wärme-Kopplung präzisiert. So soll bis 2025 der Anteil der KWK an der gesamten Nettostromerzeugung 120 Terrawattstunden (TWh) betragen. Auch der Förderrahmen wurde bis 2022 verlängert. Außerdem müssen Betreiber größerer Anlagen den erzeugten Strom direkt vermarkten. Davon ausgenommen sind kleine Anlagen bis einschließlich 100 kW elektrischer Leistung (kWel), sowie solche bis 250 kWel, wenn sie vor dem 1. Juli 2016 den Dauerbetrieb aufgenommen haben.

Mehr zur Kraft-Wärme-Kopplung in Heizkraftwerken

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

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Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) regelt der Gesetzgeber seit 2016 vor allem die Kommunikation über Erzeugung und Verbrauch in den Stromnetzen. Hintergrund ist die Umsetzung einer Richtlinie auf EU-Ebene: der Binnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Den größten Teil des GDEW macht das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) aus. Darin wird geregelt, dass alle Stromverbraucher in Deutschland einen digitalen Stromzähler erhalten: der sogenannte Smart Meter Rollout soll bis 2032 abgeschlossen sein. Daneben werden Folgeanpassungen in anderen Gesetzen und Verordnungen im GDEW definiert.

Mehr Informationen

Infos zu den digitalen Stromzählern

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

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Umlagen auf den Strompreis

Zur Finanzierung der Energiewende erhebt der Gesetzgeber Umlagen auf den Strompreis. Diese sind:

  • EEG-Umlage (bis Ende Juni 2022)
  • KWKG-Umlage
  • Sonderkunden-Umlage
  • Offshore-Netzumlage
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Die EEG-Umlage gibt es seit dem Jahr 2003. Betreiber von Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser, Sonne, Geothermie oder Biomasse produzieren, dürfen ihren selbst erzeugten Strom in das Stromnetz des örtlichen Betreibers einspeisen. Die Regierung verpflichtet die Netzbetreiber, diesen Strom abzukaufen – zu einem auf 20 Jahre staatlich garantierten Festpreis. Der Netzbetreiber verkauft den Strom wiederum an der Strombörse weiter. Meistens erhält er aber nicht den Preis, den er an den Anlagenbetreiber gezahlt hat, sondern weniger. Die Differenz bekommt er dann aus dem EEG-Topf erstattet. Dieser speist sich aus der EEG-Umlage, die jeder Verbraucher über den Strompreis bis Ende Juni 2022 bezahlt.

Die EEG-Umlage

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Die KWKG-Umlage gibt es seit 2005. SIe wird auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom aufgeschlagen. Damit wird eine besonders effiziente Technik gefördert, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt – also den Brennstoff besonders gut ausnutzt. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber.

Die KWKG-Umlage leitet sich ab aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und gilt, wenn zur Kraft-Wärme-Kopplung fossile Brennstoffe (Gas, Öl) eingesetzt werden.

Die KWKG-Umlage

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Sehr stromintensive Betriebe zahlen auf Antrag geringere Netznutzungsentgelte. Hintergrund für diese Entscheidung war, dass solche Firmen durch die Kosten der Energiewende in ihrer Wettbewerbsfähigkeit nicht eingeschränkt werden sollten. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen der Netzbetreiber tragen seither alle anderen Verbraucher über die Sonderkunden-Umlage (abgekürzt: § 19 StromNEV-Umlage).

Die Sonderkunden-Umlage steht jedoch in der Kritik: In den Jahren 2011 und 2012 konnten sich stromintensive Betriebe sogar komplett von den Netzentgelten befreien lassen. Das geht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2013 nicht mehr. Danach verstößt die vollständige Befreiung dem Gleichheitsgrundsatz. Die Frage über verbotene Beihilfen schaffte es sogar bis vor den europäischen Gerichtshof. In seinem Urteil vom März 2019 stellt er fest, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz und die darin enthaltenen Ausnahmeregelungen für stromintensive Betriebe keine unrechtmäßige Beihilfe darstellen.

Die Sonderkunden-Umlage

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Die Bundesregierung will den Zubau von Windkraftwerken auf dem offenen Meer beschleunigen, indem sie Investoren mehr Sicherheit bietet. Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden Investoren entschädigt, wenn sie den Strom ihrer Anlagen nicht einspeisen können, weil sich die Netzanbindung verzögert. Die Netzumlage deckt seit 2019 zudem Kosten für den Bau und Betrieb von Anbindungsleitungen. Sie ist in § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Bis 2018 war sie auch unter dem Namen "Offshore-Haftungsumlage" bekannt.

Die Offshore-Netzumlage

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Neben den Steuern und Abgaben zur Finanzierung der Energiewende werden über den Strompreis, den jeder Verbraucher zahlt, noch folgende staatliche Lasten erhoben:

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Diese Abgabe zahlen Netzbetreiber an Kommunen in ihrem Netzgebiet für das Recht, öffentliche Wege für Versorgungsleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Abgabe ist je nach Kommune unterschiedlich und liegt etwa zwischen 1,32 und 2,93 Cent pro Kilowattstunde.

Konzessionsabgabe

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Mit dieser Umlage werden Unternehmen entschädigt, die Maschinen oder Prozesse abschalten, wenn der Bedarf an Strom größer ist als das Angebot im Netz. Das dient der Netzstabilität. Die Umlage wurde 2012 befristet für drei Jahre eingeführt und zum 1. Januar 2014 erstmals erhoben. Mit der Novellierung im Oktober 2016 wurde sie zunächst bis 1. Juli 2022 verlängert.

Umlage für abschaltbare Lasten

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Die Stromsteuer ist eine durch das Bundesgesetz geregelte Verbrauchssteuer und wird auch als „Ökosteuer" bezeichnet. Sie wird seit 1999 zur Senkung der Lohnnebenkosten erhoben.

Besteuert wird der Verbrauch von elektrischem Strom. Etwa 90 Prozent der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse. Dadurch konnte der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung abgesenkt werden. Ziel des Gesetzgebers war es bei der Einführung der Steuer außerdem, Anreize zum Stromsparen zu schaffen. Die Stromsteuer ist seit Jahren unverändert und beträgt 2,050 Cent pro Kilowattstunde (Stand: 2019).

Stromsteuer

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Die Mehrwertsteuer wird auf alle Bestandteile des Nettostrompreises erhoben. Aktuell beträgt sie 16 Prozent.

Mehrwertsteuer

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Kernbrennstoffsteuer

Darüber hinaus gibt es das Kernbrennstoffsteuergesetz. Es trat am 1. Januar 2011 in Kraft und war bis 31. Dezember 2016 gültig. Besteuert wurde der Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde. Die Steuer wurde von den Kraftwerksbetreibern erhoben und im April 2017 für verfassungswidrig erklärt.

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Weitere Informationen zum regionalen Engagement der EnBW im Bereich Bildung, Wissen, Lernen

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