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Mit der Liberalisierung öffnete der Gesetzgeber die Märkte für Strom und Gas für den freien Wettbewerb. Sie unterliegen jedoch einer staatlichen Regulierung.
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Regulierung

Wettbewerb kann nur funktionieren, wenn allen Marktteilnehmern das Netz diskriminierungsfrei zur Verfügung steht – das heißt zu gleichen Konditionen mit gleichen Voraussetzungen. Um dies zu gewährleisten, sind der Netzzugang und die Netzentgelte staatlich reguliert. Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden haben Kontroll- und Genehmigungsfunktion. Energieunternehmen müssen sich wie Unternehmen aus anderen Branchen an das allgemeine (nationale und europäische) Kartellrecht halten.

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Die Kraftwerksnetzanschlussverordnung regelt die Bedingungen für den Anschluss neuer Kraftwerke ans Netz und auch die Durchleitung im Fall von Engpässen. Sie bezieht sich auf Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie ab einer Nennleistung von 100 Megawatt (MW). Stehen keine zwingenden Gründe entgegen, muss der Netzbetreiber neue Erzeugungsanlagen an sein Netz anschließen und dafür die entsprechenden Voraussetzungen schaffen (Hinweis: Der Netzausbau hängt aktuell (05/2022) hinter dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien hinterher. Das heißt, dass nicht alle fertigen Anlagen umgehend einen Netzzugang erhalten können.).

Kraftwerksnetzanschluss­verordnung

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Die Netzentgelte sind reguliert, sie werden von der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden festgesetzt. Eine Anreizregulierungsverordnung soll für mehr Effizienz beim Betrieb von Strom- und Gasnetzen sorgen. Sie legt Erlösobergrenzen fest, auf Basis eines bundesweiten Vergleichs der wirtschaftlichsten Netzbetreiber. So werden Wettbewerbsbedingungen geschaffen, die geringere Netzkosten zur Folge haben sollen.

Mehr zur Zusammensetzung des Strompreises

Netzentgelte und Anreizregulierung

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Das sogenannte Unbundling (zu Deutsch: Entflechtung) schreibt vor, dass der Betrieb von Strom- und Gasnetzen zu trennen ist vom Verkauf der Energie. Größere Unternehmen, die Erzeugung, Netz und Vertrieb vereinen, müssen eine separate Netzgesellschaft gründen. Deren gesamtes Geschäft ist vollkommen unabhängig vom Mutterhaus zu führen. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden. Denn Informationen über Aktivitäten der Konkurrenz, die dem Netzbetreiber vorliegen, könnten sonst im „eigenen Haus“ die Kollegen des Vertriebs nutzen. Bei Unternehmen, die weniger als 100.000 Kunden haben, greift die sogenannte De-minimis-Regelung. Das ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Grund dieser Ausnahme ist, dass die rechtliche und organisatorische Entflechtung bei kleinen Energieversorgern laut Gesetzgeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde.

Trennung von Netz und Vertrieb: Unbundling und De-minimis

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Die Vergabe von Wegenutzungsrechten an Energieversorger, die sogenannten Konzessionsverträge, soll in einem neuen Gesetz noch stärker den Wettbewerbsgedanken verfolgen. Vor allem die Bewertung der Strom- und Gasnetze erzeugt immer wieder Rechtsunsicherheit und behindert den Wettbewerb.

Wegenutzungsrecht: Konzessionen

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Weitere Informationen zum regionalen Engagement der EnBW im Bereich Bildung, Wissen, Lernen

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