Regulierung
Wettbewerb kann nur funktionieren, wenn allen Marktteilnehmern das Netz diskriminierungsfrei zur Verfügung steht – das heißt zu gleichen Konditionen mit gleichen Voraussetzungen. Um dies zu gewährleisten, sind der Netzzugang und die Netzentgelte staatlich reguliert. Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden haben Kontroll- und Genehmigungsfunktion. Energieunternehmen müssen sich wie Unternehmen aus anderen Branchen an das allgemeine (nationale und europäische) Kartellrecht halten.
Kraftwerksnetzanschlussverordnung
Die Kraftwerksnetzanschlussverordnung garantiert den Anschluss neuer Kraftwerke ans Netz und auch die Durchleitung im Fall von Engpässen. Sie bezieht sich auf Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie ab einer Nennleistung von 100 Megawatt (MW).
Netzentgelte und Anreizregulierung
Die Netzentgelte sind reguliert, sie werden von der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden festgesetzt. Eine Anreizregulierungsverordnung soll für mehr Effizienz beim Betrieb von Strom- und Gasnetzen sorgen. Sie legt Erlösobergrenzen fest, auf Basis eines bundesweiten Vergleichs der wirtschaftlichsten Netzbetreiber. So werden Wettbewerbsbedingungen geschaffen, die geringere Netzkosten zur Folge haben sollen.
Trennung von Netz und Vertrieb: Unbundling und De-minimis
Das sogenannte Unbundling (zu Deutsch: Entflechtung) schreibt vor, dass der Betrieb von Strom- und Gasnetzen zu trennen ist vom Verkauf der Energie. Größere Unternehmen, die Erzeugung, Netz und Vertrieb vereinen, müssen eine separate Netzgesellschaft gründen. Deren gesamtes Geschäft ist vollkommen unabhängig vom Mutterhaus zu führen. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden. Denn Informationen über Aktivitäten der Konkurrenz, die dem Netzbetreiber vorliegen, könnten sonst im „eigenen Haus“ die Kollegen des Vertriebs nutzen. Bei Unternehmen, die weniger als 100.000 Kunden haben, greift die sogenannte De-minimis-Regelung. Das ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Grund dieser Ausnahme ist, dass die rechtliche und organisatorische Entflechtung bei kleinen Energieversorgern laut Gesetzgeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde.
Kartellrecht
Für die Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das europäische Kartellrecht sind die Kartellbehörden (Bundeskartellamt, Landeskartellbehörden und Europäische Kommission) zuständig. Sie können Verfahren wegen Preismissbrauchs einleiten. Denn bisher klappt „der Wettbewerb als Kontrollinstanz für ordnungsgemäß funktionierende Märkte und Wettbewerbspreise noch nicht wie gewünscht“, so das Bundeswirtschaftsministerium.
Wegenutzungsrecht: Konzessionen
Die Vergabe von Wegenutzungsrechten an Energieversorger, die sogenannten Konzessionsverträge, soll in einem neuen Gesetz noch stärker den Wettbewerbsgedanken verfolgen. Vor allem die Bewertung der Strom- und Gasnetze erzeugt immer wieder Rechtsunsicherheit und behindert den Wettbewerb.
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