Mit den Ortsgemeinden Girod, Großholbach, Heilberscheid und Nomborn, Rheinland-Pfalz, hat die EnBW einen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geschlossen. Geplant sind bis zu sechs Windenergieanlagen (WEA). Über den Windpark können zukünftig rund 15.000 Haushalte mit Strom versorgt werden. Derzeit wird ein Genehmigungsantrag vorbereitet und die Planung überarbeitet. Die Projektdetails schildern einen alten Planungsstand und werden angepasst, sobald die Überarbeitung abgeschlossen ist.
Die häufigsten Fragen (FAQ)
Im Teilflächennutzungsplan Windenergie aus dem Jahr 2012 werden folgende Abstandskriterien und – puffer als Mindestabstände für Siedlungsflächen angesetzt:
Wohn-/ und gemischte Bauflächen
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750 m Mindestabstand
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Wohnen im Außenbereich
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500 m Mindestabstand
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Unter Beachtung der aktuellen Planung sind die Abstände zwischen Windenergieanlage und Bebauung meist noch größer, als im Teilflächennutzungsplan hinterlegt.
Aktuell ist vorgesehen, das Umspannwerk westlich von Montabaur als Netzanschlusspunkt zu nutzen. Ob dies möglich ist, wird die Netzvoranfrage beim örtlichen Netzbetreiber zeigen. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, den nächstgelegenen möglichen Einspeisepunkt zu benennen. Sofern die Kapazität im Umspannwerk nicht ausreicht, wird ggf. ein neuer Transformator am bestehenden Umspannwerk ergänzt. Der Bau eines neuen Umspannwerks ist nach heutiger Planung nicht angedacht. Die Verkabelung zwischen den Anlagen und dem Umspannwerk wird unterirdisch realisiert. Es werden keine Freileitungen gebaut.
Die EnBW hat mit den Ortsgemeinden einen Vertrag abgeschlossen, der zwanzig Jahre Laufzeit hat und zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann. Spätestens nach 30 Jahren werden die Anlagen daher wieder zurückgebaut.
Möglich wäre auch ein Repowering, bei dem nach einer gewissen Laufzeit ältere Anlagen durch neue ersetzt werden. Sollte die EnBW ein Repowering durchführen wollen, muss ein neuer Vertrag mit den Gemeinden abgeschlossen werden.
Für die Errichtung der Anlagen, insbesondere für das Fundament und die Kranstellflächen, in bewaldeten Gebieten müssen Flächen gerodet werden. Die Rodungsflächen werden mit dem Anlagenhersteller und dem Forstbetrieb abgestimmt und auf das kleinste mögliche Maß beschränkt. Pro Anlage müssen ca. 0,5 ha gerodet werden, wobei dies vom jeweiligen Projekt und Standort abhängt.
Ja, es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Eingriffe in die Natur auch entsprechend ausgeglichen werden müssen.
Der Umfang, Art und Lage der Ausgleichsflächen wird im Antragsverfahren in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde, der Kreisverwaltung, festgelegt.
Die auszubauende Wegbreite wird von den Anlagenherstellern festgelegt. In der Regel wird auf gerader Strecke eine Wegbreite von 4-5 m zzgl. überschwenkbaren Bereich (Bereich, der nicht bewachsen ist) benötigt. Vorhandene Waldwege, welche auch für den Holztransport genutzt werden, reichen in vielen Fällen auf gerader Strecke aus. In Bereichen, in welchen Kurven ausgebaut werden müssen, sind Rodungen wahrscheinlich.
Wenn die WEA nach Ende der Vertragslaufzeit abgebaut werden, werden auch die Wege zurückgebaut. Im Rahmen der Baugenehmigung wird dem Betreiber hierfür eine Rückbauauflage auferlegt. Möchte der Grundstückseigentümer die Wege erhalten, können diese in Absprache mit der Genehmigungsbehörde erhalten werden.
Bei der Überprüfung der Schallgrenzwerte werden alle Anlagen kumuliert betrachtet. In der Technischen Anweisung Lärm (TA Lärm) sind Schallgrenzwerte für den Außenbereich definiert.
Nachts gelten folgende Grenzwerte:
Industriegebiete
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70 dB(A)
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Gewerbegebiete
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50 dB(A)
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Mischgebiete
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45 dB(A)
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Allgemeine Wohngebiete
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40 dB(A)
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Reine Wohngebiete
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35 dB(A)
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Kurgebiete, Krankenhäuser
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35 dB(A)
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Quelle: Psst! – Informationen zum Thema Lärm – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/11087/psst.pdf?command=downloadContent&filename=psst.pdf)
Im Laufe des Entwicklungsprozesses wird zusätzlich von einem unabhängigen, externen Gutachter ein Schallgutachten erstellt, in welchem die Immissionspunkte inkl. der hierfür geltenden Richtwerte ermittelt werden. Sollte es bei der aktuellen Planung zu Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte kommen, werden Änderungen beim Parklayout, beim Anlagentyp oder beim Betriebsmodus der Windenergieanlagen („schallreduzierter Betrieb“) vorgenommen, bis alle Grenzwerte eingehalten werden.
Die Schattenrichtwerte sind in den Hinweisen zum Schattenwurf der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz definiert. Man unterscheidet die theoretisch maximal mögliche und die tatsächliche Schattenwurfdauer. Bei der theoretisch maximal möglichen Schattenwurfdauer werden worst-case Bedingungen angenommen: dass der Himmel immer unbewölkt ist, der Wind immer weht bzw. der Rotor sich immer dreht, der Rotor in einem entsprechenden Winkel steht, die Sonne scheint. Dieser theor. Wert darf 30 h pro Jahr und 30 min am Tag nicht überschreiten. Bei der tatsächlichen Schattenwurfdauer wird die Realität abgebildet, d. h. Sonne scheint nicht immer, der Himmel ist bewölkt, etc. Dabei gilt ein Wert von 8 h / Jahr, welcher an bewohnten Häusern nicht überschritten werden darf.
Die Anlagen werden mit Schattenwurfmodulen ausgestattet, die die tatsächliche Schattenwurfdauer mit Sensoren messen. Es wird hinterlegt, wo Wohnhäuser stehen und wenn der gemessene Wert überschritten wird, die Anlagen entsprechend automatisch abgeschaltet.
Im Rahmen der Genehmigung werden sowohl die Schall- als auch die Schattenwerte abgeprüft und falls Überschreitungen auftreten, entsprechende Auflagen in der Genehmigung hinterlegt.
Info zu Schatten am Beispiel BW: http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/223896/
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