Seit Sommer 2026 ersetzt das Gebäudemodernisierungsgesetz das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG). Für Eigentümer*innen bedeutet die Neuregelung eine größere Auswahl bei der Heiztechnik. Gleichzeitig gelten neue Anforderungen an fossile Energieträger, die Förderung wurde angepasst und auch für Mieter*innen ergeben sich Änderungen bei der Kostenverteilung.
Wie ist der aktuelle Stand beim Heizungsgesetz 2026?
Seit dem 29. Juli 2026 ist das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft. Es hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus dem Jahr 2024 abgelöst. Eine wichtige Änderung: Die bisherige Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, entfällt. Stattdessen setzt die neue Regelung stärker auf unterschiedliche Wege zur Modernisierung von Gebäuden.
Auch bei der staatlichen Heizungsförderung gibt es Anpassungen. Seit dem Inkrafttreten des GModG gelten neue Förderbedingungen für Eigentümer*innen, die ihre Heizungsanlage modernisieren möchten.
Die Reform des Heizungsgesetzes wird unterschiedlich bewertet. Während die einen darin mehr Flexibilität bei der Wahl der Heiztechnik sehen, befürchten andere, dass die neuen Regelungen die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor erschweren könnten. Auch mögliche Auswirkungen auf Mieter*innen sowie die Entwicklung zukünftiger Heizkosten werden diskutiert. Umweltverbände haben bereits angekündigt, die Neuregelungen rechtlich prüfen zu lassen.
Was ändert sich durch das Gebäudemodernisierungsgesetz?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ändern sich mehrere wichtige Vorgaben rund um den Heizungstausch und die energetische Sanierung von Gebäuden. Die neue Regelung hat die Vorgabe ausgesetzt, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen. Gleichzeitig wurden neue Anforderungen an fossile Heizsysteme und den Einsatz von Energieträgern mit geringeren CO2-Emissionen eingeführt.
65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen entfällt
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz fällt die bisherige Vorgabe weg, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Die Regelung gilt sowohl für Neu- als auch für Bestandsgebäude.
Für Eigentümer*innen bedeutet das mehr Auswahl bei der Heiztechnik. Neben Wärmepumpen, Fernwärme, Hybrid- und Biomasseheizungen können weiterhin auch neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings können fossil betriebene Heizungen langfristig zur Kostenfalle werden: Sowohl die Entwicklung der Brennstoffkosten als auch die CO2-Bepreisung lassen sich aktuell schwer abschätzen. Gleiches gilt für die zukünftige Verfügbarkeit von biogenen Brennstoffen. Wichtig: Eine bestehende und funktionierende Heizungsanlage muss weiterhin nicht ausgetauscht werden.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz schafft neue Spielräume beim Heizungseinbau –Wärmepumpe und Solarenergie bleiben emissionsarme Alternativen zu fossilen Heizungssystemen.
Biotreppe: Stufenweise mehr erneuerbare Brennstoffe bei Öl- und Gasheizungen
Wer sich künftig für eine neue Öl- oder Gasheizung entscheidet, muss schrittweise einen steigenden Anteil erneuerbare Brennstoffe nutzen. Dazu zählen unter anderem Biomethan, die biogenen Bestandteile von Bioheizöl und biogenem Flüssiggas sowie Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen.
Im Unterschied zum alten Gebäudeenergiegesetz setzt das GModG nicht mehr bei den einzelnen Verbraucher*innen an, sondern direkt weiter oben: Es verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen (Importeure, Energieversorger und Heizöllieferanten), fossilem Erdgas und Heizöl schrittweise einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beizumischen.
Die sogenannte Biotreppe sieht folgende Mindestanteile vor (Grüngas- und Grünheizölquoten):
Jahr |
Anteil erneuerbarer Brennstoffe |
|---|---|
Ab 2028 |
Bis zu 1 Prozent |
Ab 2029 |
Mindestens 10 Prozent |
Ab 2030 |
Mindestens 15 Prozent |
Ab 2035 |
Mindestens 30 Prozent |
Ab 2040 |
Mindestens 60 Prozent |
Ab 2045 |
100 Prozent |
Heizkosten: Neue Regelungen bei Mietverhältnissen
Setzen Vermieter*innen beim Heizungstausch weiterhin auf fossile Brennstoffe, gelten künftig neue Vorgaben zur Kostenverteilung. Ab 2028 müssen 50 Prozent der Netzentgelte und des CO₂-Preises übernommen werden. Ab 2029 gilt dies zusätzlich für die Mehrkosten durch biogene Brennstoffe.
Damit sollen Mieter*innen besser vor steigenden Nebenkosten geschützt werden, obwohl sie keinen Einfluss auf die Entscheidung für eine bestimmte Heiztechnik haben. Hintergrund ist, dass fossile Energieträger aufgrund steigender Auflagen langfristig teurer werden können.
Wie die Entlastung praktisch umgesetzt wird, hängt von der Art der Heizkostenabrechnung ab:
- Abrechnung über die Nebenkosten: Der Vermieteranteil wird direkt in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt.
- Direkte Versorgung durch einen eigenen Energievertrag (zum Beispiel eigene Gastherme): In diesem Fall müssen Mieter*innen den vorgesehenen Anteil entsprechend der gesetzlichen Regelungen selbst gegenüber der Vermieterseite geltend machen.
Kein festes Ende für Öl- und Gasheizungen ab 2045
Das im bisherigen Gebäudeenergiegesetz vorgesehene Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ab 2045 entfällt mit der Reform. Allerdings ist vorgesehen, dass die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein neues Gesetz vorgelegt wird. Dieses soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, dass die zur Wärmeversorgung von Gebäuden eingesetzten Brennstoffe bis 2045 klimaneutral sind. Fossile Heizungen dürfen damit weiter betrieben werden, solange sie funktionieren und die geltenden Anforderungen erfüllen.
Ursprünglich war vorgesehen, dass Heizkessel spätestens Ende 2044 nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Hintergrund war das Ziel, Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral zu machen.

Moderne Ölheizungen dürfen auch über 2045 hinaus betrieben werden – das ursprünglich vorgesehene Betriebsverbot entfällt mit dem neuen Gesetz.
Beratung vor dem Heizungstausch nicht mehr verpflichtend
Vor dem Einbau einer neuen Heizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ist künftig keine verpflichtende Beratung durch Energieexpert*innen mehr notwendig.
Eine unabhängige Energieberatung kann dennoch sinnvoll sein. Sie hilft dabei, die langfristigen Kosten verschiedener Heizsysteme einzuschätzen und eine passende Lösung für das eigene Gebäude zu finden. Gerade bei Öl- und Gasheizungen spielen dabei Faktoren wie CO₂-Preis, Netzentgelte und die Entwicklung der Biotreppe eine wichtige Rolle.
Heizungstausch unabhängig von kommunaler Wärmeplanung möglich
Der Austausch einer Heizung ist wie auch im alten GEG künftig nicht mehr an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Während vorher die Einhaltung der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel Voraussetzung war, entfällt diese im neuen GModG. Eigentümer*innen müssen also nicht auf die Ergebnisse ihrer Stadt oder Gemeinde warten, bevor sie eine neue Anlage einbauen.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt dennoch eine wichtige Orientierungsgröße. Sie zeigt, welche Wärmeversorgung vor Ort künftig vorgesehen ist – etwa Fernwärme, Wasserstoffnetze oder dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen. Laut Wärmeplanungsgesetz mussten Großstädte bis Juni 2026 einen Wärmeplan vorgelegt haben, kleineren Gemeinden bleibt noch bis Juni 2028 Zeit.
Neue Übergangsregelungen bei defekten Öl- und Gasheizungen
Fällt eine bestehende Öl- oder Gasheizung irreparabel aus, gelten neue Übergangsregelungen. Eine neue fossile Heizung kann direkt eingebaut werden. Für diese Anlage gilt anschließend eine Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten, in der die Vorgaben der Biotreppe noch nicht angewendet werden müssen.
Förderung für emissionsarme Heizungen bleibt bestehen
Die staatliche Förderung für emissionsarme Heizsysteme läuft weiter, wird aber angepasst. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Der Zuschuss liegt nun zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Für die erste Wohneinheit werden Ausgaben bis zu 28.000 Euro berücksichtigt. Die Förderhöhe wird künftig in regelmäßigen Abständen angepasst.
Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Grundförderung: 30 Prozent (ab 2027 15 Prozent Grundförderung und 15 Prozent Förderung für Wärmepumpen, die in der EU hergestellt wurden)
- Einkommensbonus: bis zu 40 Prozent (Höhe abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen)
- Klimageschwindigkeitsbonus: bis zu 16 Prozent (Höhe sinkt schrittweise, ab August 2028 entfällt Bonus)
Die einzelnen Bestandteile können kombiniert werden. Insgesamt ist die Förderung jedoch auf maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Neue Solarpflicht ab 2027
Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt erstmals eine bundesweit einheitliche, gestaffelte Solarpflicht ein.
Die Regelungen gelten zunächst für größere Neubauten und Nichtwohngebäude:
- Ab 2027: Neue Nichtwohngebäude ab 250 Quadratmetern Nutzfläche müssen Solarstrom nutzen.
- Ab 2028: Auch bestehende Nichtwohngebäude müssen bei größeren Dachsanierungen mit Solartechnik ausgestattet werden.
- Ab 2030: Die Pflicht gilt zusätzlich für neue Wohngebäude und neu errichtete überdachte Stellplätze mit direktem Gebäudeanschluss.
Die Regelungen zur Förderung von Solarstrom sollen ebenfalls angepasst werden.
Energieausweise werden digitaler und detaillierter
Ab Anfang 2027 werden Energieausweise für Wohngebäude standardmäßig digital erstellt. Die bekannte Effizienzskala von A+ bis H bleibt bestehen, die Berechnung erfolgt künftig nach neuen Vorgaben der DIN/TS 18599:2025-10.
Bei Verbrauchsausweisen müssen künftig detailliertere Verbrauchsdaten vorliegen. Dazu gehören monatliche Angaben zu Energieverbrauch und Energieträgern aus den vergangenen 24 Monaten.
Neu ist außerdem: Ab dem 1. Januar 2027 enthalten neu ausgestellte Energieausweise zusätzlich zu den flächenbezogenen Kennwerten absolute Jahreswerte für Primär- und Endenergie in Megawattstunden. Ein gültiger Energieausweis muss künftig auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags vorgelegt werden.

Trotz der neuen Wahlfreiheit rechnet sich oft langfristig der Einbau einer Wärmepumpe – vor allem mit Blick auf Betriebskosten und Fördermittel.
Welche Heizungen erlaubt das neue GModG?
Wie bereits erwähnt, haben Hausbesitzer*innen mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wieder mehr Freiheit bei der Wahl ihrer Heiztechnik. Generell sind bei einem Heizungstausch folgende technischen Lösungen (wieder) zulässig:
- Anschluss an ein Wärmenetz bzw. Fernwärme
- Elektrische Wärmepumpe mit Wärmequellen wie Luft, Erdreich oder Wasser
- Stromdirektheizung –Voraussetzung sind sehr gut gedämmte Gebäude mit geringem Wärmebedarf
- Hybridheizung, beispielsweise eine Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel
- Solarthermische Anlagen mit Flach-, Röhren- oder Luftkollektoren
- H₂-Ready-Gasheizungen, die auf einen Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind
- Biomasseheizungen, etwa Pellet- oder Holzhackschnitzelheizungen
- Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), zum Beispiel durch Blockheizkraftwerke oder Brennstoffzellenheizungen
- Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen – künftig mit den Vorgaben der Biotreppe für erneuerbare Brennstoffe
Die größere Wahlfreiheit bedeutet aber nicht, dass alle Heiztechnologien langfristig gleich wirtschaftlich sind. Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigen, dass sich die jährlichen Kosten einer neu eingebauten Gasheizung bis 2040 nahezu verdoppeln könnten. Auch eine Studie des Fraunhofer ISE kommt zu dem Ergebnis, dass Wärmepumpen und Fernwärme in den untersuchten Szenarien über ihre Lebensdauer meist günstiger abschneiden als Gasheizungen mit Biotreppe.
Fazit: Mehr Wahlfreiheit, aber trotzdem steigende Anforderungen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verändert die Rahmenbedingungen beim Heizungstausch grundlegend: Statt bestimmte Technologien verbindlich vorzuschreiben, rückt künftig stärker der eingesetzte Energieträger in den Mittelpunkt. Eigentümer*innen müssen durch verringerte Anforderungen an die Technik weniger Einschränkungen bei der Heiztechnik berücksichtigen. Gleichzeitig müssen sie bei fossilen Heizsystemen aber die schrittweise steigenden Anforderungen an erneuerbare Brennstoffe berücksichtigen.
Wer heute den Einbau einer neuen Heizung plant, sollte daher neben den Anschaffungskosten auch die langfristigen Betriebskosten berücksichtigen. Gerade die Wärmepumpe kann dabei – abhängig vom Gebäude und den örtlichen Voraussetzungen – eine wirtschaftlich interessante Alternative sein.
