Lohnt sich ein Elektro-Firmenwagen?

Ein Elektro-Firmenwagen schont die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Spürbar sparen lässt sich außerdem durch attraktive Steuervorteile. Erfahren Sie hier, wie Sie profitieren können.

Für viele Arbeitnehmer*innen ist ein Dienstwagen ein bedeutender Bonus zusätzlich zum Gehalt. In diesem Kontext werden Elektroautos und Plug-in-Hybride durch die Vielzahl neuer Modelle, die es inzwischen gibt, immer attraktiver. Auch wenn der Umweltbonus für E-Autos bereits Ende 2023 ausgelaufen ist, profitieren Sie mit einem Elektrofahrzeug als Firmenwagen weiterhin von steuerlichen Vorteilen gegenüber Benzinern. Denn: Hier wird nicht die übliche 1-Prozent-Regelung wie bei Verbrennern angesetzt, sondern ein reduzierter Satz des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil. Doch wie wird sich ein Elektroauto als Firmenwagen steuerlich für Sie auszahlen und welche Abgaben fallen monatlich an?



Gibt es für E-Autos eine Dienstwagen-Förderung?

Seit Juli 2025 gibt es eine Förderung im Rahmen des steuerlichen Investitionssofortprogramms, die Elektro-Dienstwagen begünstigt. Der Staat fördert die Elektromobilität mit steuerlichen Vorteilen, um den Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel zu beschleunigen und die CO₂-Emissionen im Straßenverkehr zu senken. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem:

  • eine neue degressive Abschreibung für E-Fahrzeuge mit 75 Prozent im ersten Jahr sowie
  • eine angehobene Preisgrenze für E-Dienstwagen auf 100.000 Euro.

Gefördert werden dabei Unternehmen, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 rein elektrische Fahrzeuge, wie Pkw, Lkw oder Busse, anschaffen. Plug-in-Hybride sind von der Förderung ausgeschlossen. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) profitieren von den Regelungen: Die hohe Abschreibung im ersten Jahr kann die Liquidität bereits im Investitionsjahr deutlich verbessern.

Elektro-Firmenwagen: Vorteile für Arbeitgeber*innen

Elektroautos als Firmenwagen bieten Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter*innen.

Im Vergleich zu herkömmlichen Verbrennerfahrzeugen profitieren Unternehmen in Deutschland von einer deutlich geringeren steuerlichen Belastung. Elektro-Firmenwagen werden ab der Erstzulassung nach aktueller Regelung für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung ist begrenzt bis zum 31. Dezember 2035. Um Elektroautos im Firmenfuhrpark noch attraktiver zu machen, hat das Finanzministerium zudem eine Art „Turboabschreibung“ eingeführt. So dürfen Unternehmen den Kaufpreis bereits im ersten Jahr zu 75 Prozent steuerlich geltend machen – sofern die Anschaffung im Zeitraum von Juli 2025 bis Ende 2027 liegt. Die Regierung erhofft sich davon, dass mehr Betriebe auf E-Mobilität umsteigen und somit im weiteren Verlauf mehr E-Autos als Gebrauchtwagen auf den Markt kommen.

Unternehmen haben zudem zusätzliche Einnahmemöglichkeiten durch die THG-Quote. Weitere Einsparungen sind außerdem bei den Ladekosten möglich. Das macht die Nutzung eines Elektro-Dienstwagens besonders attraktiv.

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Auch für Arbeitnehmer*innen lohnt sich ein Elektrofirmenwagen

Für Mitarbeitende sind die steuerlichen Belastungen bei einem E-Firmenwagen ebenfalls geringer als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor – das gilt sowohl für den Weg zur Arbeit als auch für die private Nutzung.

E-Mobilitätsexperte Robin zeigt in seinem Video, warum sich ein Elektrofirmenwagen lohnt. Er wirft einen Blick auf Unterhaltskosten, Ladeinfrastruktur und die Rolle des Arbeitgebers:

Geviertelter geldwerter Vorteil bei Firmenwagen mit Elektro-Motor

Wenn Sie einen Dienstwagen privat nutzen, müssen Sie den geldwerten Vorteil, der für Sie dadurch entsteht, versteuern. Bei Verbrennern liegt der Pauschalwert, den Sie in der Steuererklärung angeben müssen, bei 1 Prozent des Bruttolistenpreises. Dienstwagen mit Elektro-Antrieb werden mit gerade einmal 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Früher waren es 0,5 Prozent, der Wert wurde Anfang 2020 aber nochmals halbiert.

Die Obergrenze, bis zu welchem Kaufpreis der Wert von 0,25  Prozent gilt, wurde zum 1. Juli 2025 nochmals deutlich angehoben. Statt der 70.000 Euro, die seit Anfang 2024 galten, kann der Preis des Stromers nun bis zu 100.000 Euro betragen. Dadurch profitieren jetzt auch Fahrer*innen größerer Modelle wie eines Audi Q8 e-tron oder eines Mercedes-Benz EQE SUV von der steuerlichen Begünstigung.

Wichtig: Die erhöhte Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 Euro gilt nur für Fahrzeuge, die seit dem 1. Juli 2025 zugelassen wurden. Fahrzeuge, die davor angeschafft wurden, unterliegen weiterhin den damals geltenden jeweiligen Preisobergrenzen (bis Anfang 2024: 60.000 Euro, ab Januar 2024: 70.000 Euro). Auch Elektroautos über 100.000 Euro profitieren von einem günstigeren Steuersatz – hier sind es immerhin 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.

Derzeit ist geplant, die steuerliche Sonderregelung für dienstliche Elektrofahrzeuge Ende 2030 auslaufen zu lassen.

Aber Achtung: Lange Lieferzeiten machen die 100.000-Euro-Grenze immer wieder zum Stolperstein. Zieht ein Hersteller den Listenpreis des bestellten Modells in der Zwischenzeit an, rutscht das E-Auto automatisch in einen höheren Steuersatz. Für das Finanzamt ist nicht der ursprünglich vereinbarte oder der später tatsächlich gezahlte, möglicherweise rabattierte Preis entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr der Bruttolistenpreis zum Zulassungszeitpunkt. Liegt dieser über 100.000 Euro, kann das in der Steuererklärung schnell mehrere Tausend Euro zusätzlich kosten.

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Was ist der Bruttolistenpreis?

Der Bruttolistenpreis ist der Schlüssel zur Besteuerung eines Elektro-Dienstwagens, der auch privat genutzt wird. Dabei handelt es sich um den offiziellen Neuwagenpreis, den der Hersteller angibt – inklusive Grundpreis, Sonderausstattung ab Werk und Umsatzsteuer. Der Bruttolistenpreis bestimmt den geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzung entsteht. Rabatte beim Kauf spielen hier keine Rolle, denn für die Steuer zählt immer der volle Listenpreis. Nachträglich eingebaute Extras bleiben bei der Berechnung außen vor und erhöhen die Steuer nicht.

 So wird der geldwerte Vorteil für die private Benutzung berechnet

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung:

  • Pauschal versteuern: Hier versteuern Sie einen festen Prozentsatz (0,25 oder 0,5 Prozent) des Listenpreises, ganz unabhängig von den tatsächlich gefahrenen Kilometern. Rabatte oder Sonderpreise werden nicht berücksichtigt, denn das Gesetz lässt keine Abzüge vom Listenpreis zu – auch nicht bei Gebrauchtwagen oder Tageszulassungen.
  • Fahrtenbuch führen: Alternativ können Sie ein Fahrtenbuch führen und müssen dann nur die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer versteuern. Bei Elektroautos und Plug-in-Hybriden gilt dabei der reduzierte Satz von 0,25 oder 0,5 Prozent.

Für Kunden von EnBW mobility+ Business besteht die Möglichkeit, die Kilometerstandserfassung direkt über die App vorzunehmen. Die App zeichnet automatisch Fahrten auf, unterscheidet zwischen privaten und dienstlichen Fahrten und erleichtert so die Berechnung des geldwerten Vorteils erheblich. Ein Fahrtenbuch lohnt sich besonders, wenn Sie den Firmenwagen nur selten privat nutzen, da Sie hier zusätzliche Steuern sparen können.

Mann sitzt im E-Auto

Wer einen Firmenwagen fährt, setzt immer häufiger auf einen Stromer.

Günstigere Besteuerung der Entfernungskilometer bei Elektro-Dienstwagen

Für jeden Kilometer, den Sie zwischen Ihrem Zuhause und der Arbeit im Firmenwagen zurücklegen, fallen ebenfalls Steuern an.

Hier profitieren Sie von einem Elektroauto. Anstelle der üblichen 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer und Monat, die Sie als Entfernungskilometer versteuern müssen, werden nur 0,03 Prozent des geviertelten Bruttolistenpreises, also 0,0075 Prozent, fällig. Bei einem Plug-in-Hybrid sind es 0,03 Prozent des halbierten Bruttolistenpreises, also 0,015 Prozent.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren Ihres Arbeitgebers besteht die Möglichkeit der Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 Prozent des BLP je Entfernungskilometer und je Fahrt, wenn Sie weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit fahren. Auch dieser Wert wird bei Elektro-Dienstwagen geviertelt. Durch die Entfernungspauschale können im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.

Auch Hybrid-Firmenwagen profitieren

Diese 0,5-Prozent-Regel gilt auch, wenn Sie einen Plug-in-Hybrid als Firmenwagen fahren und privat nutzen. Dafür müssen allerdings ein paar Voraussetzungen erfüllt sein: Das Fahrzeug muss eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben oder höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer nach WLTP-Norm ausstoßen. Moderne Plug-in-Hybride erfüllen diese Anforderung meist, ältere Modelle jedoch nicht. Vollhybride und Mild-Hybride bleiben weiterhin von den Steuervorteilen ausgeschlossen und unterliegen der 1-Prozent-Regelung.

Die erforderliche Mindestreichweite wurde in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht:

Anschaffungsjahr
Elektrische Reichweite
2019 bis 2021
40 Kilometer
2022 bis 2024
60 Kilometer
2025 bis 2030
80 Kilometer

Wie funktioniert die Dienstwagenregelung bei Elektroautos?

An einem Beispiel sehen Sie besser, wie die Regelung funktioniert: Der Skoda Enyaq 85 mit 210 Kilowatt (286 PS) und 578 Kilometer Reichweite kostet rund 48.900 Euro. Davon müsste ein Viertel Prozent als geldwerter Vorteil versteuert werden. Das entspricht 122,25 Euro, die monatlich dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent würden Sie für den Enyaq als Elektro-Dienstwagen gerade einmal 587 Euro Steuern zahlen.

Grundsätzlich muss der Fahrtweg erst dann versteuert werden, wenn eine erste Tätigkeitsstätte besteht und der Firmenwagen für den Arbeitsweg dorthin tatsächlich benutzt wird. Und auch dann greift ein Sonderrabatt von 0,0075 Prozent statt der üblichen 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer und Monat. Macht für den Enyaq zum Beispiel 3,67 Euro pro Kilometer. Bei einem Fahrtweg von 30 Kilometern erhöht sich das zu versteuernde Monatsgehalt um 110,03 Euro.

 

E-Auto Bild mit Sonnenuntergang im Hintergrund

Auch teurere Elektroautos profitieren mittlerweile von steuerlichen Vorteilen für Dienstwagen.

Insgesamt müssten Sie dann 1.114,92 Euro Steuern für den elektrisch betriebenen Firmenwagen zahlen. Zum Vergleich: Für den Verbrenner Skoda Karoq Sportline, der rund 40.940 Euro kostet, wären es nach der 1-Prozent-Regelung 409,40 Euro Aufschlag aufs Gehalt sowie 368,46 Euro für den Fahrtweg. Summa summarum würde der Karoq also pro Jahr mit 3.733,73 Euro zusätzlich zu Buche schlagen. Das ist das Dreifache von dem, was ein Dienstwagen mit Elektro-Antrieb kosten würde.

In der nachfolgenden Tabelle haben wir Ihnen unsere Beispielrechnung noch einmal dargestellt:

Skoda Enyaq iV 80 (E-Auto)
Skoda Karoq
Sportline (Verbrenner)
Kaufpreis
48.900 Euro
40.940 Euro
Geldwerter Vorteil Dienstwagen
1.467 Euro pro Jahr
4.912,80 Euro pro Jahr
Geldwerter Vorteil Fahrweg (30km)
1.320,30 Euro
4.421,52 Euro
Summe Geldwerter Vorteil
2.787,30 Euro
9.334,32 Euro
Steuer auf geldwerten Vorteil (40%)
1.114,92 Euro
3.733,73 Euro
Ersparnis Elektro – gegenüber herkömmlichen Dienstwagen
2.618,81 Euro

Wie kann ich meinen Elektro-Firmenwagen laden?

Ebenso wie das Laden eines privaten E-Autos wird auch das Laden eines elektrischen Firmenwagens immer unkomplizierter. Zu den am häufigsten genutzten Lademöglichkeiten gehören das Laden beim Arbeitgeber sowie das Laden zuhause über die eigene Wallbox.

Elektro-Firmenwagen beim Arbeitgeber laden

Immer mehr Arbeitgeber besitzen eigene Ladeinfrastruktur. Unternehmen können seit einigen Jahren Fördermittel für den Aufbau von Ladepunkten nutzen. Zwar ist das bundesweite KfW-Programm für gewerbliche Ladeinfrastruktur (bis 900 Euro pro Ladepunkt) inzwischen ausgelaufen, jedoch unterstützen viele Bundesländer und Kommunen weiterhin den Aufbau von Firmen-Ladepunkten. Arbeitgeber setzen zudem vermehrt auf Flottenlösungen wie EnBW mobility+ Business Professional, die Mitarbeiter*innen das Laden im Unternehmen, zuhause und unterwegs ermöglichen.

Wichtig für Arbeitnehmer*innen:

  • Kostenfreies oder verbilligtes Laden beim Arbeitgeber gilt nicht als geldwerter Vorteil – weder für Firmenwagen noch für private Elektroautos.
  • Das heißt: Wenn Sie Ihren Elektro-Dienstwagen am Arbeitsplatz umsonst laden dürfen, bleibt dies steuerfrei.

Gleiches gilt auch für die private Nutzung von Arbeitgeber-Ladeinfrastruktur mit Ihrem privaten E-Auto, solange es sich um ein Extra zum Arbeitslohn handelt

Elektro-Firmenwagen zuhause laden

Während Hauseigentümer*innen sich problemlos eine private Wallbox installieren lassen können, war das für Mieter*innen lange Zeit kompliziert. Denn viele Vermieter*innen verweigerten sich der Idee, in der Tiefgarage eine private Ladestation einzubauen. Doch seit der WEG-Reform 2021 haben Stromer-Fahrer*innen in Mehrfamilienhäusern einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ladestation in gemeinsam genutzten Tief- oder Sammelgaragen.

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Firmenwagen zuhause laden: Wie funktioniert die Abrechnung?

Viele übernehmen bei Dienstwagen die Kraftstoffkosten vollständig. Bei Verbrennern ist die Abrechnung unkompliziert: Entweder werden Tankquittungen eingereicht oder eine Tankkarte genutzt, über die Arbeitgeber*innen die Kosten direkt übernehmen oder erstatten. Bei Elektroautos ist die Abrechnung deutlich aufwendiger. Denn geladen wird nicht nur an öffentlichen Ladesäulen, sondern oft auch zuhause an der eigenen Wallbox.

Wenn Sie Ihren Firmenwagen zuhause laden möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kosten korrekt abzurechnen:

  • Die einfachste Lösung: Eine separate und geeichte Wallbox mit eigenem Zähler. Jede Kilowattstunde, die hier verbraucht wird, kann so genau Ihrem Firmenwagen zugeordnet werden. Ganz wichtig: Diese Ladestation darf ausschließlich für den Dienstwagen genutzt werden. Hinweis: Die Kosten für diese Lösung sind in der Regel die höchsten, da sie sowohl die Wallbox als auch die Installation eines separaten Zählers umfasst.
  • Alternativ kann ein Zwischenzähler zwischen dem Hauptzähler und der Wallbox installiert werden. Auch dieser muss geeicht sein, um die genaue Strommenge zu erfassen. In diesem Fall kann die Wallbox auch für andere Fahrzeuge genutzt werden, da nur der Stromverbrauch des Firmenwagens erfasst wird. Diese Variante kann kostengünstiger sein, da keine separate Wallbox benötigt wird.
  • Eine weitere moderne Lösung ist eine Wallbox mit Zugangskontrolle – zum Beispiel über einen RFID-Chip. Ladevorgänge werden auf diese Weise automatisch den angelegten Nutzer*innen zugeordnet. Sind mehrere Elektrofahrzeuge im Haushalt vorhanden, ist eine Wallbox mit Zugangskontrolle deshalb eine flexible und komfortable Lösung. Die Kosten können variieren.

Ladekosten: Das Ende der steuerfreien Pauschale

Die monatliche Pauschale, die sich danach richtet, ob bei Arbeitgeber*innen geladen werden kann, ist ausgelaufen. Bis Ende 2025 galten folgende Regelungen:

  • Laden über Arbeitgeber*innen: Wurde eine Lademöglichkeit oder eine Ladekarte arbeitgeberseitig gestellt, blieben monatlich bis zu 30 Euro für Elektroautos und bis zu 15 Euro für Plug-in-Hybride steuerfrei.
  • Kein Laden über Arbeitgeber*innen: Bestand keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, waren monatlich bis zu 70 Euro für Elektroautos und bis zu 35 Euro für Plug-in-Hybride steuerfrei.

Seit 2026 müssen Dienstwagenfahrer*innen die tatsächlich geladene Strommenge nachweisen. Dafür gibt es zwei Abrechnungsmöglichkeiten:

  • Tatsächliche Stromkosten nachweisen: Die geladene Strommenge muss über einen separaten Zähler erfasst werden. Der individuelle Stromtarif gemäß Vertrag mit dem Energieversorger muss dabei nachgewiesen werden. Auch der anteilige Grundpreis des Stromtarifs kann berücksichtigt werden.
  • Strompreispauschale nutzen: Die neue Strompreispauschale orientiert sich am durchschnittlichen Strompreis für Privathaushalte, den das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Für das Jahr 2026 liegt dieser bei 34 Cent pro Kilowattstunde. In diesem Fall muss lediglich die geladene Strommenge nachgewiesen werden. Sowohl diese Pauschale als auch die tatsächlich entstandenen Stromkosten können steuerfrei erstattet werden, sofern sie den festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Mehr zum Thema Ladekosten erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Mann im Autohaus und Firmenwagen im Hintergrund

Das Aufladen von Firmenwagen im Unternehmen ist steuerfrei.

Die Dienstwagen-E-Offensive der EnBW

Auch wir als EnBW setzen natürlich voll auf die Elektromobilität und gehen mit gutem Beispiel voran. Um unser Ziel der Klimaneutralität innerhalb des Unternehmens bis 2035 zu erreichen, wurden bereits mehr als 2.400 unserer etwa 4.300 Betriebsfahrzeuge, wie zum Beispiel Montagefahrzeuge, auf einen elektrischen oder Hybrid-Antrieb umgestellt. Darüber hinaus sollen im Laufe des Jahres 2026 alle Dienstwagen im Unternehmen Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuge sein. Läuft jetzt ein Leasingvertrag eines Verbrenners aus, können die mehr als 750 Dienstwagenberechtigten nur noch aus einem Angebot von elektrischen oder teilelektrischen Modellen auswählen.

Fazit: So werden E-Autos als Dienstwagen gefördert

Reine Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro werden nach der 0,25-Prozent-Regel versteuert. Für Elektroautos über 100.000 Euro und Plug-in-Hybride gilt die 0,5-Prozent-Regel, sofern sie seit 2025 eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern aufweisen oder maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen. sie werden nur mit einem geviertelten Ansatz berücksichtigt.

Die steuerlichen Vorteile gelten derzeit bis zum 31. Dezember 2030. Das Laden beim Arbeitgeber ist weiterhin steuerfrei und damit ein echter Bonus für Fahrer*innen eines E-Dienstwagens. In Kombination mit der geplanten Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung und der steuerfreien THG-Prämie sind Elektroautos im Jahr 2026 steuerlich so attraktiv wie noch nie.

 

 

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