CO2-Abgabe: Vermieter und Mieter teilen sich Kosten

Seit Januar 2023 ist das Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Das Gesetz soll eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen ermöglichen. Anwendung findet ein zehnstufiges Modell, eine wichtige Rolle spielt der energetische Zustand der Immobilie. Wir stellen das Gesetz vor und erklären, was es für Mieter*innen und Vermieter*innen bedeutet.

Für das Heizen mit Öl oder Erdgas wird seit 2021 eine zusätzliche Abgabe erhoben. Mieter*innen mussten diese bislang allein tragen. Mit dem CO2-Aufteilungsgesetz werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen stärker in die Pflicht genommen.


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Was ist die CO2-Abgabe?

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde zum 1. Januar 2021 eine Steuer auf CO2-Emissionen durch Erdöl und Erdgas eingeführt. Für 2021 betrug die sog. „CO2-Abgabe“ bzw. „CO2-Umlage“ 25 Euro pro Tonne CO2. Über den sogenannten Emissionsfaktor lässt sich der Wert auch auf einen Liter Erdöl bzw. eine Kilowattstunde Erdgas umrechnen. Der Gedanke hinter der CO2-Abgabe ist simpel: Je mehr CO2-Emissionen jemand verursacht, zum Beispiel durch Autofahren oder Heizen, desto höher sind seine Kosten – die er durch sparsames Verhalten reduzieren kann.

Bis 2025 sollte die CO2-Steuer eigentlich schrittweise auf 55 Euro pro Tonne CO2 steigen. Doch in Reaktion auf die aktuelle Energiekrise hat die Bundesregierung im dritten Entlastungspaket festgelegt, dass die CO2-Abgabe wie im Vorjahr 30 Euro pro Tonne CO2 beträgt. Die geplanten Erhöhungen verschieben sich um ein Jahr.

CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas

Jahr Preis je Tonne CO₂ Heizöl Erdgas
2021 25 Euro 7,9 ct/l 0,6 ct/kWh
2022 30 Euro 9,5 ct/l 0,7 ct/kWh
2023 30 Euro 9,5 ct/l 0,7 ct/kWh
2024 35 Euro 11,1 ct/l 0,8 ct/kWh
2025 45 Euro 14,2 ct/l 1,1 ct/kWh
2026 55 Euro 17,4 ct/l 1,3 ct/kWh

 

Seit wann gilt die CO2-Umlage auch für Vermieter*innen?

In den Jahren 2021 und 2022 mussten Mieter*innen die CO2-Abgabe allein zahlen. Zum 1. Januar 2023 trat aber nun das Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Wie der Name schon andeutet, wird die CO2-Abgabe nun zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt. Zudem erfasst die Abgabe nun nicht nur die Emissionen fossiler Brennstoffe direkt in Haus oder Wohnung, sondern auch über die Fernwärme, sofern für die eingesetzten Brennstoffe ein CO2-Preis gemäß BEHG erhoben wird.

Auch Vermieter eines sanierter Plattenbaus sind von der co2 Abgabe betroffen

Mit dem Kohlendioxidaufteilungsgesetz sollen neue Anreize für Vermieter*innen geschaffen werden, die CO2-Emissionen ihrer Gebäude zu senken.

Generell war die Änderung aus Sicht der Bundesregierung und des Bundestages notwendig, weil die CO2-Abgabe für Heizungen ihre gewünschte Wirkung nicht erreicht hatte. Denn eigentlich sollten Anreize für Vermieter*innen geschaffen werden, Wohn- und Gewerbeimmobilien energetisch zu sanieren und so mit dazu beitragen, die CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu senken. Doch da sie die Kosten für die CO2-Abgabe an Mieter*innen gänzlich weitergeben konnten, fiel der Anreiz weg. Dies soll das neue Zehn-Stufen-Modell nun korrigieren.

Wie wird die CO2-Abgabe aufgeteilt?

Insgesamt umfasst das Modell, nach dem die CO2-Abgabe zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt wird, zehn Stufen. Dabei gilt: Je schlechter der energetische Zustand einer Immobilie, desto mehr werden Vermieter*innen zur Kasse gebeten. Andererseits müssen Mieter*innen einen höheren Anteil selbst tragen, je mehr Geld die andere Partei bereits in klimafreundliche Heizsysteme oder eine gute Wärmedämmung investiert hat.

Die zehn Stufen des Modells sind an den jährlichen CO2-Ausstoß des Gebäudes gekoppelt, umgerechnet auf Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr. Die Kostenbeteiligung beider Parteien ist jeweils prozentual geregelt und verschiebt sich bei emissionsarmen Gebäuden zulasten der Mieter*innen, bei emissionsreichen Immobilien zulasten der Vermieter*innen. Die beiden Pole sind:

  • Bei hervorragenden Emissionswerten von unter zwölf Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr zahlen Mieter*innen die gesamte CO2-Abgabe. Solche Werte werden derzeit nur zum Beispiel in einem KfW-Effizienzhaus der Stufe EH 55 erzielt.
  • In Gebäuden mit mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr müssen Vermieter*innen 95 Prozent der CO2-Abgabe übernehmen.

Diagramm Aufteilung CO2-Kosten bei Wohngebäuden nach Vermieter und Mieter

Welche Ausnahmen von der Kostenteilung gibt es?

Die Aufteilung gilt für alle Wohngebäude, inklusive Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Auch Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohnen/Gewerbe) sind davon betroffen. Ausnahmen bestehen nur für Gebäude, die denkmalgeschützt sind oder die in Milieuschutzgebieten liegen, und deshalb nicht energetisch saniert werden können.

Für Gewerbeimmobilien wie Geschäfte oder Bürogebäude, in denen niemand wohnt, gilt das Zehn-Stufen-Modell nicht. Hier werden die Kosten für die CO2-Abgabe zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Beide Seiten können im Mietvertrag aber auch eine individuelle Regelung vereinbaren. Ende 2025 soll aber auch für Gewerbeimmobilien ein ähnliches Stufen-Modell eingeführt werden. Dafür müssen aber noch Daten erhoben werden.

Wärmedämmung im Bau eines Mehrfamilienhauses

Mit einer guten Wärmedämmung lässt sich die Energiebilanz eines Hauses verbessern – das spart Heizkosten und senkt die CO2-Abgabe.

Wie wird die Kostenaufteilung für die CO2-Abgabe berechnet?

Die zwei spannendsten Fragen für Vermieter*innen und Mieter*innen sind nun: In welche Stufe fällt das Haus bzw. die Wohnung? Und wie hoch ist die CO2-Abgabe, die zu bezahlen ist?

Die Angaben über den CO2-Ausstoß und die damit verbundenen CO2-Kosten sind auf der Rechnung der Lieferant*innen zu finden, der das Haus oder die Wohnung mit Brennstoff bzw. Wärme versorgt. Die Lieferant*innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben aufzuführen:

  • Menge des Brennstoffs, der geliefert bzw. zur Wärmeerzeugung eingesetzt wurde
  • Emissionsfaktor, der zum Lieferzeitpunkt anzuwenden ist
  • CO2-Ausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
  • Anteil CO2-Kosten

Auf Basis dieser Daten müssen Vermieter*innen die anteiligen CO2-Kosten berechnen, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen sind. Falls die Vermieter*innen die entsprechenden Informationen nicht aufführen bzw. berücksichtigen, dürfen die Mieter*innen den auf ihn entfallenden Anteil um drei Prozent kürzen.

Sonderfall Gastherme: Mieter*innen müssen aktiv werden

In vielen, vor allem älteren Mehrfamilienhäusern gibt es keine Zentralheizung. Stattdessen sind in allen Wohnungen Gasthermen eingebaut. In diesen Fällen haben Mieter*innen direkt mit einem Gasversorger einen individuellen Liefervertrag abgeschlossen. Auch in diesem Fall müssen die Vermieter*innen ihren Anteil übernehmen. Es obliegt aber den Mieter*innen, aktiv zu werden:

  1. CO2-Ausstoß berechnen

Auf der Abrechnung des Gaslieferanten finden Sie den Emissionsfaktor des Erdgases in Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde. Diese wird dann auf die Wohnung umgerechnet.

CO2-Ausstoß = Emissionsfaktor / Wohnfläche

  1. CO2-Kosten berechnen

Um die Höhe Ihrer individuellen CO2-Abgabe zu bestimmen, müssen Sie den CO2-Ausstoß mit dem aktuellen CO2-Preis multiplizieren. Da dieser in Tonne CO2 angegeben wird, müssen Sie auf Kilogramm umrechnen.

CO2-Abgabe für Ihre Wohnung = Jährlicher CO2-Ausstoß / 1.000 * aktueller CO2-Preis

  1. Anteilige Höhe berechnen

Anhand des Ergebnisses aus Schritt 1 finden Sie heraus, in welche der zehn Stufen Ihre Wohnung fällt. Dadurch erhalten Sie auch den Schlüssel zur Aufteilung der CO2-Abgabe. Wie viel Ihre Vermieter*innen in diesem Fall zahlen müssen, ergibt sich aus seinem prozentualen Anteil an den Gesamtkosten aus Schritt 2.

  1. Anspruch geltend machen

Sie müssen Ihren Vermieter*innen nun mitteilen, wie hoch Ihre Forderung ausfällt. Dazu müssen Sie die Daten und die Berechnungsmethode offenlegen. Allerdings gelten bestimmte Fristen: Sobald Sie die Abrechnung von Ihren Gaslieferant*innen erhalten, haben Sie sechs Monate Zeit, um den Anspruch geltend zu machen. Danach verfällt die Forderung.

Übrigens: Nicht nur Vermieter*innen können viel unternehmen, um die Belastung durch die CO2-Abgabe zu senken. Auch Mieter*innen haben einige Optionen, um an der Kostenstellschraube zu drehen. In unserem Artikel verraten wir, wie Sie Ihren Gasverbrauch senken und Heizkosten sparen.

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