Gebäudeenergiegesetz: Was steht im neuen GEG?

Ende 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Seitdem gibt es ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten. Zudem ist festgehalten, wie erneuerbare Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden eingesetzt werden sollen. Hier gibt es eine Zusammenfassung der Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes – inklusive der Änderungen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind.

Wir erklären, was im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) steht und wie die aktuellen Vorschriften für Neu- und Bestandsbauten aussehen.


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Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) macht energetische Vorgaben, die Bauherren bei Neubauten und bei Sanierungen von Bestandsbauten berücksichtigen müssen. Das GEG ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zum 1. Januar 2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz darüber hinaus noch einmal leicht angepasst. Das GEG bündelt die Inhalte der drei Regelwerke und schafft einen einheitlichen Rahmen. Dabei bleiben die Mindestanforderungen an Neubauten weitestgehend erhalten.

Grundsätzlich gilt das Gebäudeenergiegesetz für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Dabei entfallen die meisten Vorschriften auf Heizungstechnik und Wärmedämmung. Da aber zudem der Energiehaushalt des Gebäudes eine Rolle spielt, werden auch weitere Punkte über das Gesetz reguliert, insbesondere Vorgaben zur Warmwassererzeugung, zu Lüftungsanlagen sowie zum Strom, der für den Betrieb der Haustechnik (Heizkessel, Pumpen etc.) notwendig ist.

Darüber hinaus finden Sie im GEG eine Reihe weiterer Vorgaben, zum Beispiel zum Luftaustausch oder zur Minimierung von Wärmebrücken. Dabei handelt es sich um Stellen, die nicht oder nur schlecht gedämmt werden können, zum Beispiel am Fensterrahmen, über Türen oder im Dachbereich. Das Regelwerk enthält auch Anforderungen an die Klimatechnik und schreibt Hitzeschutzmaßnahmen vor, damit Wohnungen sich im Sommer nicht zu stark aufheizen.

Neubau

Für Neubauten ist ein bestimmter Anteil an erneuerbaren Energien zur Energieversorgung vorgeschrieben.

Was schreibt das GEG für Neubauten vor?

Ganz wie die Energieeinsparverordnung nutzt auch das Gebäudeenergiegesetz zur Beurteilung der energetischen Maßnahmen das Konzept des Referenzgebäudes. An diesem müssen sich alle Neubauten messen lassen. Für die wichtigsten Bauteile des Referenzgebäudes wurden wichtige energetische Größen wie der Wärmedurchgangskoeffizient oder der Gesamtenergiedurchlassgrad festgelegt. Der Wärmedurchgangskoeffizient (auch U-Wert genannt) ist das Maß für die Wärmedurchlässigkeit eines Bauelements. Der Gesamtenergiedurchlassgrad (auch g-Wert genannt) gibt den prozentualen Anteil der Energie an, die durch die Verglasung in das Innere eines Raumes gelangt und dort den Raum erwärmt. Neben der baulichen Hülle gelten auch bestimmte Vorschriften für die Dämmung, zum Beispiel von Heizungs- oder Warmwasserrohren.

Ein Beispiel:
In aller Regel muss es sich um eine sogenannte 100%-Dämmung handeln. Das bedeutet, dass alle warmgehenden Rohrleitungen mit einer Dämmung ummantelt werden müssen, die mindestens dem Innendurchmesser des Rohres entspricht. Das gilt zumindest dann, wenn die verwendeten Dämmstoffe eine Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m•K) aufweisen. Ist die Wärmeleitfähigkeit des verwendeten Dämmmaterials höher, muss die Dämmstärke entsprechend angepasst werden. Im GEG werden aber auch Ausnahmen beschrieben, die zu geringeren oder höheren Dämmstärken führen.

Das GEG beschreibt das Referenzgebäude im Detail. Allerdings wird auch immer wieder auf bestimmte DIN-Normen verwiesen, die für Laien aber selten verständlich und häufig auch gar nicht einsehbar sind. Daher müssen in der Regel Architekten, Bauleiter bzw. die ausführenden Fachfirmen dafür sorgen, dass die GEG-Vorschriften entsprechend eingehalten werden.

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Jahres-Primärenergiebedarf darf nur bei 75 Prozent des Referenzgebäudes liegen

Ein zentrales Element ist, dass Neubauten nur einen bestimmten Jahres-Primärenergiebedarf aufweisen dürfen. Das ist die Energie, die Sie für Heizung oder Klimaanlage direkt einsetzen müssen bzw. für die dazugehörigen elektrischen Anlagen. Da Neubauten als Niedrigstenergiehäuser konzipiert werden, dürfen sie maximal 55 Prozent des Energiebedarfs aufweisen, den das Referenzgebäude besitzt. Zur Einführung des GEG am 1. November 2020 durften Neubauten noch 75 Prozent des Energiebedarfs des Referenzgebäudes aufweisen. Dieser Wert wurde zum 1. Januar 2023 angepasst.

Für die Berechnung des Energiebedarfs werden die verwendeten Energieträger herangezogen, die dann mit einem spezifischen „Primärenergiefaktor“ multipliziert werden. Bei diesem Faktor handelt es sich um einen Indikator für die insgesamt eingesetzte Energiemenge von der Quelle bis zum Haushalt. Zwecks besserer Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Energieträger wird in der Rechnung nicht nur der Energieverbrauch berücksichtigt, sondern auch der Energiebedarf bei Gewinnung, Umwandlung und Verteilung. Für das Heizen mit Netzstrom beispielsweise beträgt der Primärenergiefaktor 1,8. Das heißt: Für 1 kWh Wärmeenergie zuhause müssen im Kraftwerk insgesamt 1,8 kWh erzeugt werden. Die übrigen 0,8 kWh sind Umwandlungs- und Transportverluste. Zum 1. Januar 2023 wurde außerdem ein neuer Primärenergiefaktor für Strom eingeführt, der für den Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen genutzt wird. Dieser beträgt 1,2 und soll der systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen im Vergleich mit Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien entgegenwirken.

Nachhaltigere Energieträger sind bei der Bewertung des Primärenergiebedarfs im Vorteil, weil bei der Festlegung der Faktoren die Werte für Erneuerbare Energien und Holz sehr viel niedriger angesetzt wurden als zum Beispiel bei Erdöl und Erdgas. Das hat auch damit zu tun, dass neben der Effizienz der Bereitstellung auch die Klimafreundlichkeit berücksichtigt wurde. Der Primärenergiefaktor für Solarenergie liegt beispielsweise bei 0,0, da die Energie in räumlicher Nähe zum Verbrauch erzeugt wird und keine Verluste auftreten. Durch den Einsatz von Solarenergie kann also der Primärenergiebedarf eines Hauses stark gesenkt werden.

Energieträger Primärenergiefaktor
Erdgas, Flüssiggas 1,1
Heizöl 1,1
Steinkohle, Braunkohle 1,1 bzw. 1,2
Strom 1,8
Strom zum Betrieb von netzgebundenen Großwärmepumpen 1,2
Holz (Pellets, Hackschnitzel) 0,2
Solarenergie 0,0
Nah- und Fernwärme aus Heizwerken 0,1 bzw. 1,3
Nah- und Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung 0,0 bzw. 1,7

Mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien

Zudem schreibt das GEG vor, dass der Bedarf für Wärme- und Kälteenergie anteilig zu mindestens 15 Prozent durch erneuerbare Energien abgedeckt werden muss. Abhängig vom gewählten Energieträger kann der Anteil sogar höher ausfallen:

  • Solarthermie: 15 Prozent
  • Kraft-Wärme-Kopplung: 30 Prozent
  • Biomasse: 50 Prozent (z.B. bei Biogas, biogenes Flüssiggas, Holzpellets)
  • Wärmepumpen: 50 Prozent
  • Fernwärme: 50 Prozent

 

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Noch keine Solarpflicht im GEG

Zwar schreibt das Gebäudeenergiegesetz aktuell keine Solarpflicht für Wohngebäude vor, in einigen Bundesländern gibt es aber bereits entsprechende Vorschriften. So müssen seit 2022 in Baden-Württemberg alle Neubauten – ob gewerblich oder privat – mit einer PV-Anlage ausgerüstet werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Kommt die Solarpflicht für alle? .

Anforderung des GEG an Bestandsbauten

Wenn Sie jetzt ein Haus kaufen, erben oder als Schenkung erhalten, entstehen für Sie als neuen Besitzer unter Umständen bestimmte Sanierungs- und Nachrüst-Pflichten. Diesen müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nachkommen, ansonsten droht eine Strafe von bis zu 50.000 Euro. Ausgenommen von den Pflichten sind Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn sie seit Februar 2002 selbst in dem Gebäude wohnen.

  • Alte Heizkessel erneuern: Heizkessel, die 30 Jahre und mehr auf dem Buckel haben, müssen zwingend ausgetauscht werden. Betroffen sind Öl- und Gasheizkessel mit einer Größe von 4 bis 400 kW. Die Austauschpflicht gilt aber nicht für Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel oder Anlagen, die lediglich Warmwasser bereitstellen. Manchmal ist es aber sinnvoll, ältere Gasheizungen schon früher zu erneuern.
  • Warmwasserführende Rohre dämmen: Heizungs- und Warmwasserrohre, die durch unbeheizte Räume führen, müssen gedämmt werden.
  • Oberste Geschossdecke oder Dach dämmen: Seit 2015 müssen die obersten Geschossdecken, die zu einem unbeheizten Dachboden führen, einen bestimmten „Mindestwärmeschutz“ aufweisen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Wärmedämmung von 4 Zentimetern. Bei Holzbalkendecken beispielsweise werden die Zwischenräume mit Dämmmatten oder losen Dämmstoffen (Zellulose, Steinwolle, Glaswolle etc.) aufgefüllt. Die Dämmpflicht gilt nicht nur für ausgebaute Dachböden, sondern auch für Spitz- oder Trockenböden. Alternativ kann auch das Dach gedämmt sein.
Dachdämmung

Wer das Dach seines Hauses dämmt, muss die GEG-Vorschriften einhalten.

Anforderungen bei freiwilligen Modernisierungen

Alle weiteren Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus sind in der Regel freiwillig. Doch gehen Sie den Umbau an, gibt Ihnen das GEG Mindeststandards vor, die erreicht werden müssen. Alte, undichte Fenster müssen laut Gebäudeenergiegesetz nicht ausgetauscht werden. Eine Wärmedämmung der Außenwände ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Wenn Sie alte Fenster erneuern oder die Fassade neu verputzen lassen, müssen die entsprechenden Dämmwerte erreicht werden. Das gleiche trifft zu, wenn Sie mehr als zehn Prozent der Fassadenfläche sanieren. Wird die Fassade nur an einzelnen Stellen ausgebessert oder lediglich neu gestrichen, müssen Sie die Anforderungen nicht erfüllen. Auch bei kleineren Arbeiten in Innenräumen, wie der Erneuerung von Bodenbelägen, gelten die Dämm-Grenzwerte nicht.

Weitere aktuelle Regelungen und Vorschriften im GEG

Neben den Dämmvorschriften für Neu- und Bestandsbauten beinhaltet das Gebäudeenergiegesetz aktuell auch weitere Regelungen. Die wichtigsten Vorschriften betreffen den Energieausweis, den Abschied von Öl- und Kohleheizungen sowie die bessere Anrechenbarkeit von selbst erzeugtem Strom.

Pflicht zum Energieausweis

Neu verkaufte oder vermietete Gebäude benötigen zwingend einen Energieausweis. Durch ihn erhalten potenzielle Käufer und Mieter einen Einblick, wie es um die energetischen Qualitäten des Hauses bestellt ist. So können sie auch abschätzen, welche Energiekosten auf sie zukommen. Die im Energieausweis verwendeten Einteilungen ähneln den Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeräten und reichen von A+ bis H.

Abschied von Öl- und Kohleheizungen

Ab 2026 ist auch weitestgehend Schluss mit neuen Öl- und Kohleheizungen. Sie sind zwar nicht komplett verboten, dürfen aber nur noch mit Einschränkungen eingebaut werden. Erlaubt sind beispielsweise Hybridheizungen, die neben Öl zum Beispiel Solarthermie oder eine Wärmepumpe zum Heizen nutzen.

Zudem gibt es mehrere Ausnahmefälle, bei denen auch reine Ölheizungen eingebaut werden dürfen. Zum Beispiel, wenn kein Anschluss ans Gas- oder Fernwärmenetz verfügbar ist oder aus technischen Gründen keine erneuerbaren Energien in Frage kommen. Eingesetzt werden dann in der Regel moderne, hocheffiziente Öl-Brennwertkessel, die mit alten Ölheizungen kaum etwas zu tun haben.

Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz legt die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten fest.

Anrechnung von Eigenstrom

Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs wird auch eigener Strom, zum Beispiel durch eine Photovoltaikanlage , großzügiger als früher berücksichtigt. Durch den Abzug können Sie die Energiebilanz Ihres Hauses deutlich verbessern. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Strom selbst erzeugen, etwa auf dem Dach, und weitestgehend selbst verbrauchen.

Für Wohngebäude gilt eine Nennleistung von mindestens 0,02 kW/m2 Nutzfläche. Weist Ihr Haus also eine Nutzfläche von 250 m2 auf, muss Ihre Solaranlage über eine Leistung von mindestens 5 kWp verfügen. Da viele der neu errichteten Anlagen mindestens 10 kWp aufweisen, sollten die Mindestanforderungen kein Problem darstellen.

Bei einer reinen PV-Anlage dürfen Sie 150 kWh pro kWp installierter Nennleistung abziehen, bei einer Solaranlage mit Batteriespeicher sind es sogar 200 kWh pro kWp. Insgesamt können bis zu 30 Prozent des Solarstroms (nur PV-Anlage) auf den Energiebedarf angerechnet werden, in Kombination mit einem Stromspeicher erhöht sich der Anteil auf max. 45 Prozent.

Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf war in der Vergangenheit an ein kompliziertes Bewertungsverfahren gebunden, das zum Teil zu widersprüchlichen Ergebnissen führte. Entsprechend wurden zum 1. Januar 2023 alle einschränkenden Bedingungen gestrichen.

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Staatliche Förderung von Umbaumaßnahmen

Das GEG regelt aktuell im 6. Teil verschiedene Maßnahmen, mit denen der Bund finanzielle Hilfen zu Modernisierungen und energetischen Einsparungen liefern kann. Zentrales Instrument ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), mit der ein Neubau, die Vollsanierung sowie bestimmte Einzelmaßnahmen durch staatliche Förderung unterstützt werden. Je nach Bedarf kann man die Zuschuss- oder Kreditvariante wählen.

Die bisherigen Regelungen zu Fördermaßnahmen wurden zum 1. Januar 2023 verschärft und an ein höheres Anforderungsniveau angepasst. Beispielsweise soll zukünftig das eingesparte CO2 eine größere Rolle spielen.

Erleichterung für Flüchtlingsgebäude

Für Gebäude, in denen Flüchtlinge durch den Staat oder im Auftrag des Staates untergebracht werden, soll bis Ende 2024 eine Erleichterung gelten. Konkret bedeutet das, dass für solche Gebäude die Anforderungen aus § 48 GEG nicht gelten.

Mehr dazu erklären wir im Ratgeber „Energetische Sanierung“.

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