Elektroautos sind die Fortbewegungsmittel der Zukunft – die Bundesregierung plant bis 2030 mit 15 Millionen von ihnen auf Deutschlands Straßen. Dafür investiert auch die aktuelle Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP weiterhin in Forschung und Entwicklung, Verbesserung der Ladeinfrastruktur sowie in Kaufprämien und Steuervergünstigungen. Als Teil des Konjunktur-Programms, zum Ausgleich der Corona-Krise, wurde der Bundesanteil des Umweltbonuses verdoppelt, als sogenannte „Innovationsprämie“. Zusätzlich zum Bundesanteil kommt bei der Kaufprämie zur Förderung der Elektromobilität noch der Herstelleranteil hinzu.
Wie hoch ist die staatliche E-Auto-Förderung?
Die Prämie für neu gekaufte oder geleaste Elektroautos und Plug-in-Hybride gibt es bereits seit 2016. Ursprünglich sollte die E-Auto-Förderung 2020 enden. Im Herbst 2019 hat die Bundesregierung jedoch beschlossen, den Umweltbonus bis zum Jahr 2025 zu verlängern.
Zum 1. Januar 2023 wurde die Förderung für E-Autos dann noch einmal stark angepasst und gekürzt. Im Fokus stehen nun rein elektrische Fahrzeuge, die nachweislich einen positiven Klimaschutz haben. Das heißt: Es werden nur noch rein batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge gefördert, während die Förderung für Plug-in-Hybride komplett entfällt. Der Anteil der Hersteller*innen beträgt weiterhin 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge und kommt bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzu.
Darüber hinaus wurde auch die Mindesthaltedauer von sechs auf zwölf Monate verlängert. Dadurch soll einem schnellen Weiterverkauf ins Ausland vorgebeugt werden. Es werden nur Neuwagen gefördert, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden. Elektrofahrzeuge ab einem Nettolistenpreis von über 65.000 Euro erhalten weiterhin keine Förderung.
Für 2024 sind weitere Kürzungen vorgesehen. So beträgt die maximale Förderung ab dem 1. Januar 2024 noch 4.500 Euro. Ab diesem Zeitpunkt werden außerdem nur noch batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 45.000 Euro gefördert. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten.
E-Auto-Förderung für Neuwagen ab 2023
Bei der Umsetzung der Umweltbonusprämie tragen der Staat und die Automobilhersteller die Förderung zu unterschiedlichen Teilen: Laut Förderrichtlinie können bis zu 4.500 Euro vom Bund kommen, weitere 2.250 Euro vom jeweiligen Hersteller.
Wie hoch die staatliche Förderung für dein neues E-Auto ausfällt, hängt von zwei Kriterien ab:
- Der Antriebsart und
- dem Nettolistenpreis (ohne Sonderausstattungen)
Zudem sind die Fördersätze gestaffelt: Elektro-Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro erhalten eine geringere Fördersumme als E-Autos, die weniger kosten. Luxus-Stromer wie der Porsche Taycan oder dem Mercedes EQS werden nicht gefördert.
Antriebsart | Förderung durch den Staat | Förderung durch den Hersteller | Gesamt-Förderung |
---|---|---|---|
Elektroauto / Brennstoffzellen- unter 40.000 Euro | 4.500 Euro | 2.250 Euro | 6.750 Euro |
Elektroauto / Brennstoffzelle- 40.000 bis 65.000 Euro | 3.000 Euro | 1.500 Euro | 4.500 Euro |
Elektroauto / Brennstoffzelle- ab 65.000 Euro | keine Förderung | keine Förderung | keine Förderung |
Plug-in-Hybrid | keine Förderung | keine Förderung | keine Förderung |
Seit dem 1. September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt. Das bedeutet: Dienstwagen und Handwerker-Fahrzeuge werden ausgenommen. Auch Selbständige, Stiftungen, Körperschaften und Vereine sowie Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Architekturbüros und alle freiberuflichen Einrichtungen erhalten seitdem keine Förderung mehr.
Welche E-Autos werden gefördert?
Den Umweltbonus erhalten aber nur Stromer, die auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des BAFA stehen. Deutsche Autohersteller wie Daimler, Volkswagen und BMW beteiligen sich am Programm, außerdem eine Vielzahl ausländischer Autobauer. Das sind beispielsweise Hyundai, Citroën, Nissan, Kia, Mitsubishi, Peugeot, Volvo, Renault, Tesla und Toyota. Die Liste für die E-Auto-Prämie wird stetig aktualisiert und erweitert. Manche Hersteller*innen legen sogar noch einen eigenen Zuschlag auf die Prämie obendrauf, was Elektroautos zusätzlich erschwinglich macht. Insgesamt gibt es knapp unter 1.500 förderfähige Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeug-Modelle, die 2023 einen Umweltbonus erhalten können. Nur Modelle, die auf dieser Liste stehen, erhalten eine Förderung von Staat und Automobilhersteller*innen. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen: Den Umweltbonus für Kauf oder Leasing gibt es nur unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Ist der Fördertopf bereits leer, gibt es nichts.
E-Auto-Förderung für Gebrauchtwagen ab 2023
Neben brandneuen Elektrofahrzeugen sind seit 2020 durch die Ausweitung des Umweltbonus auch „junge Gebrauchte“ förderfähig. Gebrauchte E-Autos müssen aber zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs eine Reihe von Kriterien erfüllen, um die Förderung zu erhalten:
- Das E-Auto hat bislang keine staatliche Förderung erhalten (Umweltbonus in Deutschland oder vergleichbare Förderung in einem anderen EU-Staat).
- Das Fahrzeugmodell muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) als förderfähig aufgeführt sein.
- Die Erstzulassung erfolgte nach dem 4. November 2019 oder später und die Zweitzulassung bzw. Gebrauchtfahrzeugzulassung erfolgte nach dem 3. Juni 2020.
- Die Laufleistung beträgt maximal 15.000 Kilometer.
- Es muss sich um einen gewerblichen Autoverkauf handeln mit Bruttopreis und ausgewiesenem Umsatzsteueranteil. Ein Kaufvertrag zwischen Privatpersonen erlaubt keine Förderung.
Sind diese Kriterien erfüllt, sind für gebrauchte Stromer bis zu 4.500 Euro Förderung möglich. Der Nettolistenpreis spielt bei jungen Gebrauchten in Bezug auf die Förderung keine Rolle. Gebrauchte Plug-in-Hybride erhalten keine Förderung.
Beschaffungsart | Förderung durch den Staat | Förderung durch den Hersteller | Gesamt-Förderung |
---|---|---|---|
Kauf eines jungen gebrauchten E-Autos | 3.000 Euro | 1.500 Euro | 4.500 Euro |
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (ab 24 Monate) | 3.000 Euro | 1.500 Euro | 4.500 Euro |
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) | 1.500 Euro | 750 Euro | 2.250 Euro |
Wie werden geleaste Elektroautos gefördert?
Auch das Leasing von Elektroautos wird wie oben ersichtlich gefördert. Die Förderung wird dabei in Abhängigkeit von der Leasingdauer gestaffelt: Leasingverträge mit einer längeren Laufzeit als 23 Monate erhalten eine volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten reduziert sich entsprechend die Fördersumme. Damit sie eine Förderung erhalten, muss die Mindestlaufzeit für das Leasing von Elektroautos zwölf Monate betragen. Beim Leasing von Elektro- bzw. Brennstoffzellenneuwagen, die mit einer längeren Laufzeit als 23 Monate geleast werden, hat der Nettolistenpreis Einfluss auf die Fördersumme:
Listenpreis (netto) / Leasing-Zeitraum | Förderung durch den Staat | Förderung durch den Hersteller | Gesamt-Förderung |
---|---|---|---|
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto unter 40.000 Euro (ab 24 Monate) | 4.500 Euro | 2.250 Euro | 6.750 Euro |
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto 40.000 bis 65.000 Euro (ab 24 Monate) | 3.000 Euro | 1.500 Euro | 4.500 Euro |
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto unter 40.000 Euro (12 bis 23 Monate) | 2.250 Euro | 1.125 Euro | 3.375 Euro |
Leasing Elektroauto / Brennstoffzellenauto 40.000 bis 65.000 Euro (12 bis 23 Monate) | 1.500 Euro | 750 Euro | 2.250 Euro |
E-Auto-Förderung ab 2024
Und für 2024 sind weitere Veränderungen vorgesehen. Für die E-Auto-Förderung ab dem 1. Januar 2024 gilt dann:
- Batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro werden mit 3.000 Euro gefördert. Dazu kommt die Förderung durch die Hersteller in Höhe von 1.500 Euro, sodass ab 2024 maximal 4.500 Euro Förderung möglich sind.
- Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 45.000 Euro erhalten ab 2024 keine Förderung mehr.
Listenpreis (netto) / ggf. Leasing-Zeitraum | Förderung durch den Staat | Förderung durch den Hersteller | Gesamt-Förderung |
---|---|---|---|
Neuwagen Elektroauto / Brennstoffzellenauto unter 45.000 Euro | 3.000 Euro | 1.500 Euro | 4.500 Euro |
Kauf eines jungen gebrauchten E-Auto | 2.400 Euro | 1.200 Euro | 3.600 Euro |
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (ab 24 Monate) | 2.400 Euro | 1.200 Euro | 3.600 Euro |
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) | 1.200 Euro | 600 Euro | 1.800 Euro |
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) | 3.000 Euro | 1.500 Euro | 4.500 Euro |
Leasing eines jungen gebrauchten E-Autos (12 bis 23 Monate) | 1.500 Euro | 750 Euro | 2.250 Euro |
Wer plant, sich nach dem 1. Januar 2023 ein E-Auto zu kaufen, sollte jedoch berücksichtigen: Das Wirtschaftsministerium möchte einen Förderdeckel umsetzen. Für die Förderung reiner Elektroautos sollen dann insgesamt 3,4 Milliarden Euro zur Verfügung stehen: 2,1 Milliarden Euro für 2023 und 1,3 Milliarden Euro für 2024.
Wie kann ich eine E-Auto Förderung beantragen?
Zuständig für den Umweltbonus ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen (bis 1. September 2023)
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung (bis 1. September 2023)
- Stiftungen (bis 1. September 2023)
- Körperschaften (bis 1. September 2023)
- Vereine (bis 1. September 2023)
Weitere Voraussetzungen für den Förderantrag sind, dass Sie nachweislich der*die Halter*in des Fahrzeugs sind und dieses mindestens 12 Monate auf Sie zugelassen wurde. Beim Leasing gilt eine Mindesthaltedauer von 24 Monaten, bei einer Laufzeit von 24 Monaten oder mehr. Der Antrag auf die E-Förderung muss spätesten ein Jahr nach der Zulassung auf Sie erfolgen.
Der Antrag erfolgt ganz einfach online beim BAFA. Das E-Auto muss aber bereits auf Sie zugelassen sein. Im Antragsformular tragen Sie bestimmte Informationen zu ihrer Person und dem Fahrzeug ein. Anschließend laden Sie die Rechnung bzw. den Leasingvertrag sowie einen Nachweis über die Zulassung (Zulassungsbescheinigung Teil II) als Kopie hoch. Wenn Sie für ein gebrauchtes E-Auto die Förderung beantragen, müssen sie noch das Formular „Nachweispaket“ ausfüllen.
Wichtig: Auf der Rechnung bzw. dem Leasingvertrag muss der*die Autohändler*in bereits den Anteil des Herstellers am Umweltbonus berücksichtigt und vom Kaufpreis abgezogen haben.
Elektroauto an einer Ladesäule – dank Umweltbonus sieht man dieses Bild immer häufiger.
Welche weiteren Zuschüsse gibt es für E-Autos?
Zwar keine finanzielle Förderung, aber weitere Privilegien genießen Sie als Elektroauto-Fahrer*innen mit einem E-Kennzeichen. So dürfen Sie in einigen Städten überall umsonst parken oder Bus- und Sonderspuren benutzen. Um an Ladesäulen parken zu dürfen, wird das Kennzeichen oft vorausgesetzt. Das E-Kennzeichen erhalten reine E-Autos, sowie Plug-in-Hybride mit einer E-Reichweite von min. 40 Kilometern oder weniger als 50 g/km CO₂-Ausstoß.
Die E-Auto-Förderung der BAFA lässt sich zudem mit einigen anderen Förderprogrammen kombinieren, auch Doppelförderung genannt. Halter*innen von E-Fahrzeugen können zum Beispiel ihre eingesparten Emissionen über Zertifikate an Konzerne verkaufen. Über die „THG-Quote“ lässt sich somit bares Geld verdienen. Weitere Förderprogramme richten sich an Kommunen, Unternehmen und Vereine, z.B.:
- Sofortprogramm “Saubere Luft” (BMWK)
- Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ (BMUV)
- „Klimaschutzoffensive für Unternehmen“ (KfW)
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Wie spart man mit dem E-Auto Steuern?
Auch in steuerlicher Hinsicht profitieren Endverbraucher*innen. So sind batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Auch bei einem Halterwechsel bleibt die Steuerbefreiung bestehen – allerdings befristet auf den noch verbleibenden Zeitraum. Anschließend zahlen E-Auto-Fahrer*innen nur den halben Satz ihrer Kfz-Steuer. Diese Regelung gilt nicht nur für neue, sondern auch für umgerüstete Elektrofahrzeuge. Hybridfahrzeuge profitieren dagegen nicht von diesen steuerlichen Vorteilen.
Die private Nutzung von Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die mehr als zur Hälfte dienstlich eingesetzt werden, wird seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. Darüber hinaus wurde die Kaufpreisgrenze für elektrische Dienstwagen von 40.000 auf 60.000 Euro ab dem 1. Juli 2020 erhöht. Elektro- und Plug-in-Hybride mit einem höheren Bruttolistenpreis werden weiterhin mit 0,5 Prozent ihres Listenpreises versteuert. Zum Vergleich: Die Versteuerung eines Verbrenners ist mit einem Prozent doppelt so hoch.
Interessant für Arbeitnehmer*innen, die mit dem E-Auto zur Arbeit kommen: Wird das Elektroauto beim Arbeitgeber aufgeladen, ist dies steuerfrei. Im Gegensatz zu anderen Arbeitgebervergünstigungen wird das Aufladen nicht als geldwerter Vorteil angesehen.
Regionale Fördermöglichkeiten für E-Autos aus Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg fördert den Kauf oder das Leasing eines neuen Elektrofahrzeugs bei gleichzeitigem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit 1.000 Euro in Form eines BW-e-Solar-Gutscheins. Gefördert werden E-Pkw (M1), E-Leichtfahrzeuge (L6e und L7e) sowie E-Nutzfahrzeuge (bis 3,5 t (N1)). Voraussetzung ist, dass die E-Fahrzeuge in Baden-Württemberg zugelassen sind und auch hauptsächlich hier verkehren.
Weitere 500 Euro werden gefördert, wenn Sie zusätzlich zur Beschaffung eines E-Fahrzeugs außerdem eine Wallbox als private Ladestation installieren.
Elektromobilität und Carsharing ergänzen sich ideal. Daher unterstützt das Land Baden-Württemberg Carsharer bei der Anschaffung von E-Antrieben.
Voraussetzungen für die regionale E-Auto-Förderung:
- Das angeschaffte Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre bzw. entsprechend der Leasingdauer (Förderung von max. 3 Jahren) in Baden-Württemberg zugelassen sein und überwiegend dort verkehren (Zweckbindungszeitraum).
- Die/Der Antragsteller*in muss auch der Anlagenbetreiber sein gemäß § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder innerhalb von 6 Monaten nach Datum des Zuwendungsbescheids Anlagenbetreiber werden, indem eine neue PV-Anlage installiert wird (finale Inbetriebnahme muss innerhalb der 6 Monate erfolgen).
- Die Mindestleistung der PV-Anlage beträgt 2 kWp pro gefördertes Fahrzeug.
- Die installierte Wallbox muss durch eigenen PV-Strom versorgt werden.
- Förderfähig sind pro Jahr in der Regel 100 Fahrzeuge.
Hinweis: Auch für E-Lastenräder, Mieträder und Elektroroller sowie öffentliche Verleihsysteme für Pedelecs, E-Bikes oder Elektroroller gibt es Zuschüsse durch das Land Baden-Württemberg.