Energy Sharing erklärt: Was Sie jetzt wissen sollten

Solarstrom aus der Nachbarschaft nutzen oder selbst erzeugten Strom mit anderen teilen: Genau das soll Energy Sharing nach § 42c EnWG grundsätzlich ermöglichen. Die Idee dahinter klingt einfach: Strom aus erneuerbaren Energien wird lokal erzeugt und kann von mehreren Teilnehmer*innen gemeinsam genutzt werden.

In der Praxis ist Energy Sharing in Deutschland jedoch mit mehreren technischen, vertraglichen und regulatorischen Voraussetzungen verbunden. Denn der Strom wird nicht direkt von einer Anlage zu einem Haushalt geleitet, sondern über das öffentliche Stromnetz eingespeist und bilanziell zugeordnet. Nach aktueller Einordnung der Bundesnetzagentur kann Energy Sharing grundsätzlich im bestehenden Marktmodell umgesetzt werden. Die Abwicklung knüpft dabei an bestehende Lieferanten- und Bilanzkreissysteme an. Trotzdem müssen unter anderem passende Messsysteme, vertragliche Vereinbarungen, eine bilanzielle Abwicklung und Marktpartner vorhanden sein, die entsprechende Dienstleistungen anbieten. Hier erfahren Sie, was Energy Sharing bedeutet und was Sie dafür benötigen.

1. Was ist Energy Sharing?

Beim Energy Sharing schließen sich Betreiber*innen von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder geeigneten Energiespeicheranlagen und Letztverbraucher*innen zu einer lokalen Energiegemeinschaft zusammen. Ein Beispiel: Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom, der nicht vollständig vor Ort verbraucht wird. Dieser Strom kann dann anderen Teilnehmer*innen in der Nähe bilanziell zugeordnet werden.

Wichtig: Der Strom fließt dabei nicht direkt von Dach zu Dach oder von Haus zu Haus. Er wird über das öffentliche Stromnetz eingespeist und bilanziell zugeordnet. Im Hintergrund werden Erzeugung und Verbrauch auf Basis von Messwerten bilanziert.

Energy Sharing ist damit kein klassischer Stromtarif zur Deckung des gesamten Strombedarfs. Es kann in der Regel nur einen Teil Ihres Strombezugs abdecken. Für den verbleibenden Bedarf benötigen Sie weiterhin eine Reststromlieferung durch ein Energieversorgungsunternehmen.

Beim Energy Sharing gibt es zwei Rollen
  • Sie betreiben eine Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage: Dann können Sie Strom aus erneuerbaren Energien mit anderen teilen – zum Beispiel mit Haushalten in Ihrer Nähe.
  • Sie beziehen Strom über Energy Sharing: Dann nutzen Sie anteilig Strom aus einer Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage einer anderen Person. Für den restlichen Strombedarf benötigen Sie weiterhin einen separaten Stromliefervertrag.

2. Wie funktioniert Energy Sharing?

Beim Energy Sharing wird der Strom – anders als bei Modellen, bei denen Erzeugung und Verbrauch im selben Gebäude stattfinden – über das öffentliche Stromverteilnetz geliefert. Dadurch kann Strom aus einer Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage mehreren Teilnehmer*innen bilanziell zugeordnet werden.

Die energiewirtschaftliche Abwicklung kann nach aktueller Einordnung der Bundesnetzagentur im bestehenden Marktmodell erfolgen. Dafür beauftragen Energy-Sharing-Anbieter*innen und Energy-Sharing-Nutzer*innen einen oder mehrere Marktpartner mit der Abwicklung, zum Beispiel Lieferanten oder Direktvermarkter. Diese Abwicklung kann auch die Belieferung der verbleibenden Reststrommengen umfassen.

Räumlich ist Energy Sharing auf Basis der gesetzlichen Regelungen zunächst begrenzt: Seit dem 1. Juni 2026 ist die gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers vorgesehen. Vereinfacht gesagt müssen sich die beteiligte Anlage und die teilnehmenden Verbrauchsstellen zunächst im selben Verteilnetzgebiet befinden.

Ab dem 1. Juni 2028 soll Energy Sharing zusätzlich über das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers möglich sein.

Für Ihre Stromversorgung und die gemeinsame Nutzung des Stroms sind mehrere vertragliche Vereinbarungen erforderlich: ein Liefervertrag für den Energy-Sharing-Strom, ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Stroms sowie ein Reststromliefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen Ihrer Wahl. Zusätzlich muss geklärt sein, welche bzw. welcher Marktpartner die energiewirtschaftliche Abwicklung übernehmen kann.

3. Was brauchen Sie, um am Energy Sharing teilnehmen zu können?

Damit Energy Sharing technisch und bilanziell funktionieren kann, müssen im Sinne des Gesetzgebers mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:

  1. Ein intelligentes Messsystem
    Sowohl an der Erzeugungs- oder Speicheranlage als auch an der teilnehmenden Verbrauchsstelle muss ein intelligentes Messsystem vorhanden und in Betrieb sein. Nur so können Erzeugung, Speicherung und Verbrauch anhand viertelstündlicher Messwerte erfasst, bilanziert und korrekt zugeordnet werden.
  2. Eine geeignete Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage
    Für Energy Sharing muss Strom aus einer geeigneten Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage mit Ihnen geteilt werden. Der Strom kann beispielsweise aus einer Photovoltaikanlage oder einem Energiespeicher stammen, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien gespeichert wird.
  3. Die notwendigen Verträge
    Für die Teilnahme am Energy Sharing sind mehrere Verträge erforderlich. Dazu gehören ein Liefervertrag für den Strom aus erneuerbaren Energien, ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Stroms sowie ein Reststromliefervertrag für den verbleibenden Strombedarf.
    Im Vertrag über die gemeinsame Nutzung werden unter anderem die zugeteilte Strommenge, der Aufteilungsschlüssel und gegebenenfalls der Preis für den Energy-Sharing-Strom geregelt.
  4. Eine technische und bilanzielle Abwicklung
    Damit Energy Sharing funktioniert, müssen Messdaten verarbeitet, Strommengen bilanziell zugeordnet und Abrechnungen erstellt werden. Dafür braucht es Marktpartner, die die energiewirtschaftliche Abwicklung übernehmen können. Das können zum Beispiel Lieferanten, Direktvermarkter oder spezialisierte Dienstleistungsunternehmen sein.
    Auch für Betreiber*innen einer Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage ist Energy Sharing mit organisatorischem Aufwand verbunden. Sie müssen unter anderem die gemeinsame Nutzung des Stroms vertraglich regeln, die erforderlichen Messsysteme sicherstellen und im Regelfall die Abstimmung mit den beteiligten Marktrollen organisieren – gegebenenfalls mit Unterstützung eines spezialisierten Dienstleisters.

4. Warum bleibt Energy Sharing in der Praxis anspruchsvoll?

Die aktuelle Einordnung der Bundesnetzagentur erleichtert die Umsetzung, weil Energy Sharing grundsätzlich im bestehenden Marktmodell abgewickelt werden kann. Dadurch sollen zusätzliche IT-Anforderungen für die von der Bundesnetzagentur vorgegebene Marktkommunikation vermieden werden.
Trotzdem bleibt die praktische Umsetzung anspruchsvoll. Denn für Energy Sharing müssen mehrere technische, vertragliche und bilanzielle Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem die Verarbeitung von Messdaten, die bilanzielle Zuordnung der Strommengen und eine rechtlich konforme Abrechnung.
Hinzu kommt: Energieversorgungsunternehmen sind nicht verpflichtet, Energy-Sharing-Dienstleistungen anzubieten. Dass Energy Sharing grundsätzlich im bestehenden Marktmodell möglich ist, bedeutet daher nicht automatisch, dass jedes Energieversorgungsunternehmen bereits ein entsprechendes Produkt oder eine passende Dienstleistung anbietet.
Auch wirtschaftlich ist Energy Sharing nicht automatisch vorteilhaft: Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen grundsätzlich auch für den Energy-Sharing-Anteil an. Dadurch kann der Preisvorteil gegenüber einem regulären Stromvertrag begrenzt sein.
Damit Energy Sharing zuverlässig funktioniert, müssen die Prozesse zwischen Anlagenbetreiber*innen, Energy-Sharing-Nutzer*innen, Lieferanten, Direktvermarktern, Messstellenbetreibern und gegebenenfalls weiteren Dienstleistungsunternehmen zuverlässig zusammenspielen.

5. Welche Rolle spielt die EnBW beim Energy Sharing?

Energy Sharing ist in Deutschland nach § 42c EnWG grundsätzlich möglich. Die praktische Umsetzung setzt jedoch voraus, dass alle technischen, vertraglichen und bilanziellen Anforderungen erfüllt sind.

Aktuell bietet die EnBW Energy Sharing nicht als eigenes Produkt oder eigene Dienstleistung an. Das bedeutet: Die EnBW rechnet Energy Sharing derzeit nicht ab und bietet dafür auch keine eigene Abwicklung an.

Für ein Energy-Sharing-Angebot müssen Messdaten, bilanzielle Zuordnung und Abrechnung stabil, automatisiert und rechtlich konform zusammenspielen. Ziel ist ein reibungsloser Austausch zwischen allen beteiligten Marktrollen – von der Verarbeitung der Messdaten bis zur Abrechnung. Diese Anforderungen prüfen wir sorgfältig, um auch bei möglichen neuen Angeboten unseren Qualitätsanspruch bei Produkten und Kundenservice sicherzustellen.

Die Organisation einer Energy-Sharing-Gemeinschaft liegt bei den Sharing-Beteiligten selbst beziehungsweise bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage. Für administrative, datenseitige und kaufmännische Aufgaben kann zusätzlich ein spezialisierter Marktpartner bzw. Dienstleister eingebunden werden.

Wichtig zu wissen: Stromlieferanten sind nach Aussage der Bundesnetzagentur nicht verpflichtet, Energy-Sharing-Dienstleistungen oder eine entsprechende Belieferung bzw. Abrechnung anzubieten. Ob und in welcher Form die EnBW künftig ein Angebot rund um Energy Sharing bereitstellt, prüfen wir fortlaufend.

Über aktuelle Entwicklungen zum Energy Sharing halten wir Sie auf dieser Seite auf dem Laufenden.