Energy Sharing erklärt: Was Sie jetzt wissen sollten

Solarstrom aus der Nachbarschaft nutzen oder selbst erzeugten Strom mit anderen teilen: Genau das soll Energy Sharing nach § 42c EnWG grundsätzlich ermöglichen. Die Idee dahinter klingt einfach: Strom aus erneuerbaren Energien wird lokal erzeugt und kann von mehreren Teilnehmer*innen gemeinsam genutzt werden.

In der Praxis ist Energy Sharing in Deutschland aktuell jedoch noch mit vielen technischen, vertraglichen und regulatorischen Voraussetzungen verbunden. Denn der Strom wird nicht direkt von einer Anlage zu einem Haushalt geleitet, sondern über das öffentliche Stromnetz eingespeist und bilanziell zugeordnet. Damit die gemeinsame Nutzung von Strom nach § 42c EnWG funktioniert, müssen unter anderem passende Messsysteme, vertragliche Vereinbarungen, technische Marktprozesse und eine bilanzielle Abwicklung vorhanden sein. Hier erfahren Sie, was Energy Sharing bedeutet und was Sie dafür benötigen.

1. Was ist Energy Sharing?

Beim Energy Sharing schließen sich Betreiber*innen von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder geeigneten Energiespeicheranlagen und Letztverbraucher*innen zu einer lokalen Energiegemeinschaft zusammen. Ein Beispiel: Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom, der nicht vollständig vor Ort verbraucht wird. Dieser Strom kann dann anderen Teilnehmer* in der Nähe bilanziell zugeordnet werden.

Wichtig: Der Strom fließt dabei nicht direkt von Dach zu Dach oder von Haus zu Haus. Er wird über das öffentliche Stromnetz eingespeist und bilanziell zugeordnet. Im Hintergrund werden Erzeugung und Verbrauch auf Basis von Messwerten bilanziert.

Energy Sharing ist damit kein klassischer Stromtarif zur Deckung des gesamten Strombedarfs. Es kann in der Regel nur einen Teil Ihres Strombezugs abdecken. Für den verbleibenden Bedarf benötigen Sie weiterhin eine Reststromlieferung durch ein Energieversorgungsunternehmen.

Beim Energy Sharing gibt es zwei Rollen
  • Sie betreiben eine Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage: Dann können Sie überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energien mit anderen teilen – zum Beispiel mit Haushalten in Ihrer Nähe.
  • Sie beziehen Strom über Energy Sharing: Dann nutzen Sie anteilig Strom aus einer Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage einer anderen Person oder eines Unternehmens. Für den restlichen Strombedarf benötigen Sie weiterhin einen separaten Stromliefervertrag.

2. Wie funktioniert Energy Sharing?

Beim Energy Sharing wird der Strom – anders als bei Modellen, bei denen Erzeugung und Verbrauch im selben Gebäude stattfinden – über das öffentliche Stromverteilnetz geliefert. Dadurch kann Strom aus einer Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage mehreren Teilnehmer*innen bilanziell zugeordnet werden.

Räumlich ist Energy Sharing zunächst begrenzt: Seit dem 1. Juni 2026 ist die gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers vorgesehen. Vereinfacht gesagt müssen sich die beteiligte Anlage und die teilnehmenden Verbrauchsstellen zunächst im selben Verteilnetzgebiet befinden. Dieses Gebiet muss nicht zwangsläufig mit Stadt-, Gemeinde- oder Ortsgrenzen übereinstimmen.

Ab dem 1. Juni 2028 soll Energy Sharing zusätzlich über das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers möglich sein.

Für Ihre Stromversorgung und die gemeinsame Nutzung des Stroms sind mehrere vertragliche Vereinbarungen erforderlich: ein Liefervertrag für den Energy-Sharing-Strom, ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Stroms sowie ein Reststromliefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen Ihrer Wahl.

3. Was brauchen Sie, um am Energy Sharing teilnehmen zu können?

Damit Energy Sharing technisch und bilanziell funktionieren kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:

  1. Ein intelligentes Messsystem
    Sowohl an der Erzeugungs- oder Speicheranlage als auch an der teilnehmenden Verbrauchsstelle muss ein intelligentes Messsystem vorhanden und in Betrieb sein. Nur so können Erzeugung, Speicherung und Verbrauch anhand viertelstündlicher Messwerte erfasst, bilanziert und korrekt zugeordnet werden.
  2. Eine geeignete Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage
    Für Energy Sharing muss Strom aus einer geeigneten Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage mit Ihnen geteilt werden. Der Strom kann beispielsweise aus einer Photovoltaikanlage oder einem Energiespeicher stammen, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien gespeichert wird. Wichtig ist außerdem: Die beteiligte Anlage und die teilnehmende Verbrauchsstelle müssen sich zunächst im selben Verteilnetzgebiet befinden.
  3. Die notwendigen Verträge
    Für die Teilnahme am Energy Sharing sind mehrere Verträge erforderlich. Dazu gehören ein Liefervertrag für den Strom aus erneuerbaren Energien, ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Stroms sowie ein Reststromliefervertrag für den verbleibenden Strombedarf.
    Im Vertrag über die gemeinsame Nutzung werden unter anderem die zugeteilte Strommenge, der Aufteilungsschlüssel und gegebenenfalls der Preis für den Energy-Sharing-Strom geregelt.
  4. Eine technische und bilanzielle Abwicklung
    Damit Energy Sharing funktioniert, müssen Messdaten verarbeitet, Strommengen bilanziell zugeordnet und Abrechnungen erstellt werden. Dafür kann ein spezialisierter Dienstleister erforderlich sein, der die technische, datenseitige und kaufmännische Abwicklung unterstützt.
    Auch für Betreiber*innen einer Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage ist Energy Sharing mit organisatorischem Aufwand verbunden. Sie müssen unter anderem die gemeinsame Nutzung des Stroms vertraglich regeln, die erforderlichen Messsysteme sicherstellen und die Abstimmung mit den beteiligten Marktrollen organisieren – gegebenenfalls mit Unterstützung eines spezialisierten Dienstleisters.

4. Warum ist Energy Sharing aktuell noch komplex?

So vielversprechend das Modell ist: Die praktische Umsetzung ist derzeit noch komplex. Energy Sharing wird in Deutschland nicht staatlich gefördert. Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen auch für den Energy-Sharing-Anteil grundsätzlich weiterhin an. Dadurch kann der Preisvorteil gegenüber einem regulären Stromvertrag begrenzt sein.

Hinzu kommt: Die notwendigen Marktprozesse und Datenaustauschformate befinden sich noch im Aufbau. Damit Energy Sharing zuverlässig funktioniert, müssen die Prozesse zwischen Anlagenbetreiber*innen, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energieversorgungsunternehmen und gegebenenfalls weiteren Beteiligten, etwa spezialisierten Dienstleistungsunternehmen, stabil und automatisiert ablaufen.

Nach aktuellem Stand ist damit zu rechnen, dass eine breitere praktische Umsetzung erst im Laufe des Jahres 2027 möglich wird.

5. Welche Rolle spielt die EnBW beim Energy Sharing?

Die EnBW könnte perspektivisch für den verbleibenden Strombedarf beim Energy Sharing als Reststromlieferant in Frage kommen.
Die EnBW richtet keine Energy-Sharing-Gemeinschaft ein und übernimmt auch nicht die Organisation der vertraglichen Vereinbarungen mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage. Diese Aufgaben liegen bei den Sharing-Beteiligten beziehungsweise bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage. Für administrative, datenseitige und kaufmännische Aufgaben kann zusätzlich ein spezialisierter Dienstleister eingebunden werden.
Bevor die EnBW überhaupt eingebunden werden kann, müssen die grundlegenden Voraussetzungen für Energy Sharing erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die geeignete Anlage, die notwendigen Verträge, ein intelligentes Messsystem, die bilanzielle Abwicklung sowie verfügbare Marktprozesse.
Über aktuelle Entwicklungen zum Energy Sharing halten wir Sie auf dieser Seite auf dem Laufenden.