Schiedsgericht sieht keinen Hinweis auf Scheingeschäft - Klage der EnBW auf Schadensersatz wird aus vertragsrechtlichen Gründen dennoch abgewiesen
Karlsruhe. In den derzeit anhängigen Verfahren der EnBW gegen die Bykov-Unternehmensgruppe hat ein Schweizer Schiedsgericht eine Schadensersatzklage der EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) allein aus vertragsrechtlichen Gründen abgewiesen. Gleichzeitig wertete das Schiedsgericht die von Bykov vorgebrachte Behauptung eines Scheingeschäfts, welches laut Bykov der Entwicklung von Gasaktivitäten hätte dienen sollen, als nicht glaubwürdig.
Die EnKK hatte gegen die zur Bykov-Unternehmensgruppe zählende Eurepa Suisse SA auf die Rückzahlung von im Jahr 2005 bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von
12 Millionen Euro geklagt. Dabei handelte es sich aus Sicht der EnKK um ein rückzahlbares Darlehen, das Eurepa zur Entwicklung eines Accounting- und Monitoringsystems für radioaktive Abfälle und Spaltmaterialien verwenden sollte. Die Konzepterstellung hatte die russische Nuklearaufsichtsbehörde an Eurepa übertragen.
Das Gericht wies die Schadensersatzklage der EnKK gegen Eurepa allein aus vertragsrechtlichen Gründen ab, da es in Auslegung des Vertrages eine Pflicht der Eurepa zur Rückzahlung des Darlehens nicht erkennen konnte.
Der Schiedsspruch ist der bisher zweite von insgesamt drei Schiedsgerichtsverfahren. Vor wenigen Wochen hatte ein Schiedsgericht die Eurepa wegen Nichterfüllung eines im
März 2007 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Uran verurteilt, einen Betrag von 24,5 Millionen Euro an die EnKK zu zahlen. Einem weiteren, im selben Schiedsgerichtsverfahren von EnKK geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im April 2007 geschlossenen Lager- und Sicherungsvertrags wurde dagegen nicht gefolgt.
Aktuell ist noch ein weiteres Schiedsgerichtsverfahren gegen Gesellschaften der Bykov-Gruppe anhängig.