Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Ein bedeutender Teil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In diesem Zuge werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Dieser Hochlauf stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung, denn die Leistung der Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte. Eine Änderung des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die dahinterliegende Detailausgestaltung (Beschlüsse) durch die Bundesnetzagentur im Dezember 2023 stellen sicher, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (im Folgenden Geräte genannt) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden. Das betrifft Wärmepumpen, nicht-öffentlichen Ladesäulen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher. Wir haben für Sie die relevanten Informationen rund um den §14a EnWG und die verabschiedeten Änderungen ab 1. Januar 2024 zusammengefasst und beantworten die wichtigsten Fragen.

Sie möchten direkt wissen, wie die Neuregelungen Sie betreffen? Weiter unten finden Sie eine Auflistung der verschiedenen Szenarien.

Die neuen Regelungen für steuerbare Geräte im Überblick

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Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch

Die Umsetzung der neuen Regelungen aus §14a EnWG erfolgt automatisch, Sie müssen dazu selbst nicht aktiv werden. Auch Bestandskund*innen mit einem teilnahmeberechtigten Gerät, das vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, werden wir kontaktieren. Aufgrund der Komplexität der Regelungen geschieht die Umsetzung und Kontaktaufnahme im Laufe des Jahres 2024. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten von Anrufen abzusehen. Natürlich werden wir Entlastungen der Neuregelungen des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 rückwirkend umsetzen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

1. Was wird in §14a EnWG geregelt?

Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.

Das bedeutet konkret: die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.

Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten – wie diese Reduzierung funktioniert, erklären wir bei Frage 4.

In dem bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Dimmbarkeit von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend sein.

2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
Selbst erzeugten Strom nutzen

Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Mehr dazu finden Sie bei Frage 4.

3. Was ändert sich ab dem 1. Januar 2024?

§14a - was Ändert sich ab Januar 2024

Bislang ermöglicht der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.

Folgende Änderungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft:

  • Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
  • Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
  • Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden

4. Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?

Dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Im ersten Schritt werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle Letztverbrauchenden mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Damit Sie mit Ihrer neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von dieser Reduzierung profitieren, müssen Sie erst einmal nichts tun. Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.

Welche der beiden Module für Sie als Verbraucher*in attraktiver ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauch und der Höhe des Netzentgelts Ihres vor Ort zuständigen Netzbetreibers ab. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist in die Zukunft möglich. Wie Sie Ihre Entlastung erhalten, erläutern wir in Frage 5.

Berechnung der Reduzierung der Netzentgelte

Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen:

Modul 1 (pauschale Netzentgeldreduzierung)

  • Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
  • Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
  • Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt

Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

  • Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh
  • Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
  • Wechsel in Modul 2 muss durch Verbraucher*innen beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet
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Wichtige Info zum Modul 2

Wenn Sie sich für die Reduzierungslogik analog Modul 2 entscheiden, erhalten Sie einen speziellen, eigenständigen Stromtarif, in welchem bereits die reduzierten Netzentgelte berücksichtigt sind. Diesen werden wir voraussichtlich bis Mitte 2024 anbieten können. Sie erhalten ein Informationsschreiben von uns, wenn dies möglich ist. Dafür müssen Sie jetzt nicht aktiv werden.

5. Wie setzt die EnBW die neuen Regelungen um?

Damit Sie mit Ihrem neuen Gerät, das ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von den Entlastungen profitieren, müssen Sie erst einmal nichts tun. Durch die verpflichtende Teilnahme an §14a EnWG gibt Ihr Elektroinstallateur, welcher Ihr Gerät in Betrieb nimmt, die Info zur Inbetriebnahme direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Dieser gibt wiederum die Information an uns als Energielieferanten weiter. Daraufhin gilt bei Ihnen automatisch die Entlastungslogik aus Modul 1. Die Reduzierung der Netzentgelte wird Ihnen dann in Ihrer Abrechnung transparent ausgewiesen und gutgeschrieben - wir verrechnen also Ihre Stromkosten mit dem Entlastungsbetrag. Sollten Sie von der Entlastungslogik aus Modul 2 profitieren wollen, so melden und beauftragen Sie dies bitte bei uns als Ihren Energielieferanten.

Sollten Sie ein teilnahmeberechtigtes Gerät besitzen, das vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, so erhalten wir für alle EnBW Kund*innen im Laufe des Jahres 2024 vom jeweiligen Netzbetreiber eine Information. Wir werden Sie kontaktieren, sobald wir diese Info vorliegen haben.

Wichtiger Hinweis zur Berücksichtigung in Ihrem Stromtarif

Bitte beachten Sie, dass Ihnen aktuell bei der Beauftragung eines Stromvertrags und in der darauffolgenden Vertragskommunikation noch nicht die reduzierten Netzentgelte angezeigt werden. Das liegt daran, dass die automatisierte Umsetzung der Regelungen aus §14a aufgrund der Komplexität und Kurzfristigkeit erst im Laufe des Jahres 2024 von allen Netzbetreibern und Energielieferanten umgesetzt werden kann. Aus diesem Grund werden wir auch unsere Bestandskund*innen mit einem steuerbaren Gerät, das vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, erst im Laufe von 2024 kontaktieren. Wir hoffen hier auf Ihr Verständnis und bitten von Anrufen und Nachrichten abzusehen. Natürlich werden wir die Entlastungen der Neuregelungen des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 rückwirkend umsetzen.

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6. Auf einen Blick: Was gilt für mich?

Die Neuregelung greift verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Für solche, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Szenarien:

Häufige Fragen rund um den §14a EnWG