Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Ein zentraler Bestandteil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden in privaten Haushalten installiert, was die Stromnetze vor Herausforderungen stellt. Die Änderung des §14a EnWG und die Beschlüsse der Bundesnetzagentur im Dezember 2023 gewährleisten, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Geräte wie Wärmepumpen, Ladesäulen, Klimaanlagen, Stromspeicher) sicher und effizient ins Stromnetz integriert werden. Wir haben die wichtigsten Informationen und Änderungen ab 1. Januar 2024 für Sie zusammengefasst.
Möchten Sie wissen, wie die Neuregelungen Sie betreffen? Weiter unten finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Szenarien.
Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch
Die neuen Regelungen aus §14a EnWG werden automatisch umgesetzt. Falls Sie anspruchsberechtigt sind, profitieren Sie selbstverständlich auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 von der Entlastung. Wir bitten Sie daher von Anrufen abzusehen.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
1. Was wird in §14a EnWG geregelt?
Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
Das bedeutet konkret: die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.
Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten – wie diese Reduzierung funktioniert, erklären wir bei Frage 4.
Im bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Seit 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.
2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch eine*n Elektroinstallateur*in beim Netzbetreiber angemeldet
Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Mehr dazu finden Sie bei Frage 6.
3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?
Bislang ermöglicht der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.
Folgende Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2024:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
4. Wie unterscheiden sich die Module und wie wird die Entlastung berechnet?
Wenn Netzbetreiber Ihre Geräte bei Bedarf steuern dürfen, profitieren Sie von einer Reduzierung der Netzentgelte. Dafür stehen Ihnen drei Module zur Auswahl:
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Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
- Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
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Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
- Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Standardnetzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh
- Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
- Voraussetzung für den Abschluss von Modul 2 ist bei uns als EnBW ein spezieller, eigenständiger Stromtarif, in welchem die reduzierten Netzentgelte bereits berücksichtigt sind
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Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte)
- Für Geräte mit und ohne separaten Zähler - aber mit intelligentem Messsystem
- Zusätzlich zu Modul 1 buchbar
- Entlastung abhängig von den zeitvariablen Netzentgelten bzw. Tarifstufen des Netzbetreibers
- Voraussetzungen sind die Teilnahme an Modul 1, ein intelligentes Messsystem ohne registrierende Leistungsmessung
Welches Modul für Sie am besten ist, hängt von Ihrem Verbrauch und den Netzentgelten Ihres Netzbetreibers ab.
5. Wie erhalte ich Modul 1, Modul 2 oder Modul 3?
Damit Sie von der Reduzierung der Netzentgelte profitieren können, müssen je nach Modul-Wunsch unterschiedliche Schritte unternommen werden. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr gewünschtes Modul erhalten:
Modul 1 – Automatische Teilnahme
Wenn Sie ein steuerbares Gerät nutzen und über unseren Tarifrechner einen Stromvertrag abschließen, wird Modul 1 in der Regel automatisch aktiviert. Sie müssen nichts weiter tun – die Reduzierung der Netzentgelte erfolgt direkt über Ihren Netzbetreiber.Modul 2 – Wechsel auf Anfrage oder direkt abschließen
Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen (z. B. separater Zähler), gibt es zwei Wege um den passenden Stromtarif zu erhalten:Modul 3 – Anmeldung per Formular
Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllen (intelligentes Messsystem, keine registrierende Leistungsmessung) und bereits Kund*in sind, können Sie Modul 3 bei uns als Ihren Energieversorger beantragen. Laden Sie dazu das folgende Formular herunter, füllen Sie es aus und senden Sie es uns per E-Mail an kontakt@enbw.com (Betreff: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen) oder per Post an EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe.
Formular zur Bestellung von Modul 3
6. Auf einen Blick: Was gilt für mich?
Die Neuregelung greift verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Für solche, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Szenarien:
Das gilt für steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden
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Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb und eine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
Sollten Sie für Ihr Gerät bereits eine Vereinbarung haben, so können Sie bis längstens 31. Dezember 2028 von der alten Regelung und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren - danach wird auch Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen. Wenn Sie vorab in die neuen Regelungen wechseln möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber. Wichtig: Wenn Sie sich einmal dazu entschlossen haben von den neuen Regelungen zu profitieren, so können Sie nicht mehr in das alte Entlastungsmodell zurückwechseln.
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Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG
Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.
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Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
In diesem Fall sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass Ihr*e Elektro-Installateur*in das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.
Das gilt für steuerbare Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden
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Ich nehme ein Gerät nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb
Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle Geräte über 4,2 kW möglich und verpflichtend. Wir werden von Ihrem zuständigen Netzbetreiber informiert, wenn Ihr Gerät, nach Anmeldung durch Ihre*n Elektro-Installateur*in, in Betrieb genommen wird.
Dafür, dass die Netzbetreiber die steuerbaren Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten Verbraucher*innen reduzierte Netzentgelte. Die Reduzierung ist in drei Entgeltmodule aufgeteilt - diese erklären wir in Frage 4.
Häufige Fragen rund um den §14a EnWG
Allgemeines zu §14a EnWG
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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG sind Geräte im Niederspannungsnetz mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW. Dazu gehören private Ladepunkte für Elektroautos (Wallboxen), Wärmepumpen einschließlich Zusatz- oder Notheizungen, zentral steuerbare und fest im Gebäude installierte Klimaanlagen sowie Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen.
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Sie müssen sich nicht aktiv bei der EnBW melden, um die Vorteile nach §14a EnWG nutzen zu können. Sobald Ihr steuerbares Gerät von Ihrem Elektroinstallationsbetrieb bei Ihrem Netzbetreiber registriert wurde, erhält die EnBW automatisch eine Mitteilung, dass Ihr Gerät unter §14a EnWG fällt.
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Mit der Aktualisierung von §14a EnWG haben sich die Teilnahmevoraussetzungen und die Entlastungslogiken geändert. Geräte mit mehr als 4,2 kW Leistung müssen verpflichtend an §14a EnWG teilnehmen. Die Regelungen zur Reduzierung der Netzentgelte wurden angepasst und erweitert. Ein separater Zähler am Gerät ist nicht mehr notwendig, damit das Gerät unter §14a EnWG fällt. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten für Einbau und Betrieb eines Zählers an. Falls Sie einen zweiten Zähler neben dem für Ihren Haushaltsstrom haben, können Sie zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung wählen. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Informationsseite der EnBW zu den Änderungen in Bezug auf §14a EnWG.
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Bei drohender Überlastung des Stromnetzes darf der Netzbetreiber Ihre steuerbaren Geräte steuern, indem er die Leistung Ihres Geräts vorübergehend dimmt. Diese Maßnahme wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingesetzt. Die Dimmung erfolgt immer nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW, sodass Sie die reduzierte Leistung im Alltag in der Regel nicht bemerken werden.
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Eine gleichzeitige Dimmung aller steuerbaren Geräte durch den Netzbetreiber ist grundsätzlich möglich. Welche Geräte zur Entlastung des Stromnetzes tatsächlich gedimmt werden, entscheidet jedoch der zuständige Netzbetreiber. Die EnBW als Energielieferantin ist an dieser Entscheidung nicht beteiligt.
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Ihr Haushaltsstrom bleibt von der temporären Dimmung durch den Netzbetreiber ausgenommen. Gedimmt werden ausschließlich steuerbare Geräte wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox, und das auch nur bei einer drohenden Netzüberlastung – für maximal zwei Stunden. Unsere Netztochter Netze BW hat im Rahmen von Projekten in ihren NETZlaboren gezeigt, dass die Teilnehmer*innen im Alltag von dieser kurzfristigen Leistungsbegrenzung der steuerbaren Geräte kaum etwas bemerkten. In der Regel ist zum Beispiel Ihr Auto am nächsten Morgen trotzdem vollgeladen. Weitere Informationen zu den NETZlaboren finden Sie auf der Website der Netze BW. Die Netze BW geht derzeit davon aus, dass in ihrem Netzgebiet auf absehbare Zeit keine Steuerung notwendig ist. Wir empfehlen hierzu auch die Pressemeldungen der Bundesnetzagentur.
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Ein separater oder neuer Zähler für Ihr steuerbares Gerät ist nicht erforderlich, damit Sie an §14a EnWG teilnehmen können. Sie können Ihre Geräte auch über Ihren bestehenden Haushaltsstromzähler anschließen. Falls Sie technische Änderungen oder einen Umbau an Ihrem Zähler wünschen, wenden Sie sich bitte an einen Elektroinstallationsbetrieb.
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Die neuen Regelungen zu §14a EnWG gelten seit dem 1. Januar 2024. Die Ermäßigung aus den Netznutzungsentgelten wird direkt in Ihrer Stromabrechnung berücksichtigt und transparent für Sie dargestellt.
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Wenn Sie ab 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW installiert bekommen, sind Sie für Modul 1 oder 2 im Rahmen des §14a EnWG verpflichtet. Ihr Elektroinstallationsbetrieb gibt diese Information direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Der Netzbetreiber informiert wiederum die EnBW als Ihre Energielieferantin. Die reduzierten Netzentgelte werden anschließend automatisch in Ihrer Stromabrechnung verrechnet.
Informationen zu den Modulen 1, 2 und 3
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Mit der Aktualisierung von §14a EnWG hat sich auch die Berechnungslogik für etwaige Entlastungen geändert, die Berechnung der Entlastung richtet sich nun nach dem gewählten Modul:
- Bei Modul 1 (ohne separaten Zähler) erhalten Sie eine pauschale und vom Verbrauch unabhängige Entlastung, deren Höhe vom jeweiligen Netzentgelt Ihres zuständigen Netzbetreibers abhängt.
- Bei Modul 2 (mit separatem Zähler) reduzieren sich die Netzentgelte verbrauchsabhängig auf 40 % je verbrauchter Kilowattstunde. Voraussetzung für dieses Modul sind ein separater Zähler und ein spezieller Stromtarif.
- Das Modul 3 mit zeitvariablen Netzentgelten ist ausschließlich mit einem Smart Meter (intelligenten Messsystem) möglich. Hier gelten drei Tarifstufen je nach Netzauslastung:
der Standardtarif mit einem Basis-Netzentgelt,
der Hochlasttarif, bei dem das Netzentgelt bei hoher Netzauslastung maximal 100 % über dem Standardtarif liegen darf,
der Niedriglasttarif, bei dem das Netzentgelt bei geringer Netzauslastung zwischen 10 und 40 % des Standardtarifs liegt.
Die Tarifstufen werden jährlich vom Netzbetreiber festgelegt.
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Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen, zum Beispiel einen separaten Zähler besitzen, und bereits Kund*in bei der EnBW sind oder werden möchten, melden Sie sich gerne direkt über das Kontaktformular der EnBW zu Steuerbaren Verbrauchsanlagen. Die EnBW stellt Ihnen dann den passenden Stromtarif für Modul 2 bereit.
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§14a EnWG Modul 3 sieht ein zeitabhängiges Netzentgelt vor, das sich an der aktuellen Netzauslastung orientiert. Ziel ist es, den Stromverbrauch gezielt in Zeiten niedriger Netzauslastung zu verlagern und das Netz zu entlasten.
Es gibt drei Tarifstufen: den Standardtarif (ST) mit einem Basispreis für Netzentgelte, den Hochlasttarif (HT), der zu Spitzenzeiten mit höheren Netzentgelten gilt, und den Niedriglasttarif (NT), der bei geringer Netzauslastung mit günstigeren Netzentgelten gilt. Für die Teilnahme an Modul 3 ist ein installiertes Smart Meter (intelligentes Messsystem) erforderlich. Modul 3 kann ergänzend zu Modul 1 gebucht werden. -
Die Zeitfenster für Standard-, Hochlast- und Niedriglasttarif legt der Netzbetreiber anhand bestimmter Regeln fest. Die Hochlasttarifstufe (HT) muss mindestens zwei Stunden pro Tag angewendet werden und darf maximal 100 % über dem Standardtarif liegen. Die Niedriglasttarifstufe (NT) muss zwischen 10 % und 40 % der Standardtarifstufe liegen. Die vom Netzbetreiber festgelegten Zeitfenster gelten für das gesamte Jahr und können jeweils nur zum 1. Januar eines Kalenderjahres geändert werden. In bis zu zwei Quartalen pro Jahr kann der Netzbetreiber auf die Anwendung zeitvariabler Netzentgelte verzichten und stattdessen durchgängig die Standardtarifstufe (ST) anwenden.
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Ein Wechsel zwischen den Modulen 1, 2 und 3 des §14a EnWG ist grundsätzlich möglich, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und die vertraglichen Laufzeiten Ihres Stromlieferungsvertrags beachten. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist immer nur für die Zukunft möglich – nicht rückwirkend – und erfolgt zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Netzbetreiber und die EnBW als Energielieferantin.
Modul 1 wird automatisch aktiviert, sobald eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb genommen wird. Modul 2 steht Ihnen zur Verfügung, wenn ein separater Zähler für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist. Modul 3 kann zusätzlich zu Modul 1 genutzt werden, wenn Sie über ein Smart Meter (intelligentes Messsystem) verfügen. -
Um §14a EnWG Modul 3 nutzen zu können, benötigen Sie zunächst eine steuerbare Verbrauchseinrichtung und nehmen damit an §14a EnWG Modul 1 teil. Zusätzlich ist ein installiertes Smart Meter (intelligentes Messsystem) erforderlich. Eine registrierende Leistungsmessung darf nicht vorliegen. §14a EnWG Modul 3 kann ab 1. April 2025 zusätzlich zu §14a EnWG Modul 1 beim Netzbetreiber oder direkt bei der EnBW als Energielieferantin beantragt werden.
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Sie können Modul 3 des §14a EnWG jederzeit wieder abbestellen. Nach der Abbestellung erfolgt ein Wechsel zurück zu §14a EnWG Modul 1, jedoch nicht rückwirkend. Bitte wenden Sie sich für den Wechselprozess an Ihren Energielieferanten oder Netzbetreiber.
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Wenn Sie die Voraussetzungen für §14a EnWG Modul 3 erfüllen und bereits Kund*in bei der EnBW sind, füllen Sie bitte das entsprechende Bestellformular aus und senden Sie es per E-Mail an kontakt@enbw.com oder per Post an EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe.
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Ihren zuständigen Netzbetreiber können Sie ganz einfach über VNBdigital herausfinden. Dort müssen Sie lediglich Ihren Wohnort eingeben und erhalten die gewünschte Information. Alternativ finden Sie die Codenummer Ihres Netzbetreibers auch auf Ihrer letzten Stromrechnung. Mit dieser Codenummer lässt sich Ihr Netzbetreiber eindeutig bestimmen.
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In Modul 3 des §14a EnWG wird ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen angewendet:
- Standardtarif (ST): Hier zahlen Sie das normale Netzentgelt ohne Vergünstigung oder Aufschlag.
- Hochlasttarif (HT): In Zeiten hoher Netzauslastung kann das Netzentgelt bis zu 100 % über dem Standardtarif liegen.
- Niedriglasttarif (NT): In Zeiten geringer Netzauslastung liegt das Netzentgelt zwischen 10 % und 40 % des Standardtarifs.
Der Netzbetreiber legt im Vorjahr die Zeitfenster für die jeweiligen Tarifstufen fest und veröffentlicht diese auf seinem Preisblatt. Mindestens zwei Quartale pro Jahr werden die Hochlast- und Niedriglasttarifstufen angewendet. In den restlichen Monaten gilt der Standardtarif. Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt über Ihren Stromlieferanten und ist auf Ihrer Stromrechnung aufgeführt.
Anwendungsfälle des §14a EnWG
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Für steuerbare Geräte, die vor 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, besteht keine Verpflichtung, an den neuen Regelungen nach §14a EnWG teilzunehmen. Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber abschließen. Dafür muss ein Elektroinstallationsbetrieb Ihr Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.
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Auch eine Wallbox kann als steuerbares Gerät nach §14a EnWG gelten, ein separater Zähler ist nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der reduzierten Netzentgelte ist, dass Ihr Gerät die technischen Anforderungen nach §14a EnWG erfüllt: Das steuerbare Gerät muss eine Leistung von über 4,2 kW haben, im Niederspannungsnetz angeschlossen und von einem Elektroinstallationsbetrieb beim Netzbetreiber angemeldet worden sein.
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Für Nachtspeicherheizungen, die vor 1. Januar 2024 installiert wurden, gibt es mit der Aktualisierung von §14a EnWG keine neuen Vorgaben. Sie können daher nicht von den Entlastungen des neuen §14a EnWG profitieren. Bestehende Vereinbarungen mit Ihrem Netzbetreiber laufen weiterhin nach den bisherigen Regelungen.
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Ja, Sie können auch in der Grundversorgung an den neuen Regelungen nach §14a EnWG teilnehmen. Wichtig ist, dass Ihr steuerbares Gerät die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt.
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Verfügt Ihr steuerbares Gerät über eine Leistung von mehr als 4,2 kW und ist kein separater Zähler verbaut, gilt für Sie die Entlastungslogik aus §14a EnWG Modul 1. Falls Sie technische Änderungen oder einen Umbau an Ihrem Zähler wünschen, wenden Sie sich bitte an einen Elektroinstallationsbetrieb.
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Wenn Ihr steuerbares Gerät noch nicht beim Netzbetreiber angemeldet ist und Sie von den neuen Regelungen nach §14a EnWG profitieren möchten, wenden Sie sich bitte an den Elektroinstallationsbetrieb, der Ihr Gerät eingebaut hat. Der Installationsbetrieb übernimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Sobald die Anmeldung erfolgt ist, erhält die EnBW als Ihre Energielieferantin automatisch die Information über die Anmeldung.
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