Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Ein bedeutender Teil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In diesem Zuge werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Dieser Hochlauf stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung, denn die Leistung der Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte. Eine Änderung des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die dahinterliegende Detailausgestaltung (Beschlüsse) durch die Bundesnetzagentur im Dezember 2023 stellen sicher, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (im Folgenden Geräte genannt) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden. Das betrifft Wärmepumpen, nicht-öffentlichen Ladesäulen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher. Wir haben für Sie die relevanten Informationen rund um den §14a EnWG und die verabschiedeten Änderungen ab 1. Januar 2024 zusammengefasst und beantworten die wichtigsten Fragen.
Sie möchten direkt wissen, wie die Neuregelungen Sie betreffen? Weiter unten finden Sie eine Auflistung der verschiedenen Szenarien.
Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch
Die Umsetzung der neuen Regelungen aus §14a EnWG erfolgt automatisch, Sie müssen dazu erstmal selbst nicht aktiv werden. Aufgrund der Komplexität der Regelungen geschieht die Umsetzung nach und nach. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten von Anrufen abzusehen. Entlastungen durch die Neuregelungen des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 werden wir auch rückwirkend umsetzen.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
1. Was wird in §14a EnWG geregelt?
Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
Das bedeutet konkret: die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.
Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten – wie diese Reduzierung funktioniert, erklären wir bei Frage 4.
Im bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Seit 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.
2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Mehr dazu finden Sie bei Frage 5.
3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?
Bislang ermöglicht der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.
Folgende Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2024:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden
4. Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?
Dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Im ersten Schritt werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle Letztverbrauchenden mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Damit Sie mit Ihrer neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von dieser Reduzierung profitieren, müssen Sie erst einmal nichts tun. Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.
Welche der beiden Module für Sie als Verbraucher*in attraktiver ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauch und der Höhe des Netzentgelts Ihres vor Ort zuständigen Netzbetreibers ab. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist in die Zukunft möglich.
Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen:
Modul 1 (pauschale Netzentgeldreduzierung)
- Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
- Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh
- Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
- Voraussetzung für den Abschluss von Modul 2 ist ein spezieller, eigenständiger Stromtarif, in welchem die reduzierten Netzentgelte bereits berücksichtigt sind
5. Auf einen Blick: Was gilt für mich?
Die Neuregelung greift verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Für solche, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Szenarien:
Das gilt für steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden
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Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb und eine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
Sollten Sie für Ihr Gerät bereits eine Vereinbarung haben, so können Sie bis längstens 31. Dezember 2028 von der alten Regelung und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren - danach wird auch Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen. Natürlich können Sie sich jederzeit dazu entscheiden, bereits vor dem 31. Dezember 2028 von einer der neuen Reduzierungslogiken zu profitieren. Melden Sie dies einfach Ihrem jeweiligen Energielieferanten. Wichtig: Wenn Sie sich einmal dazu entschlossen haben von den neuen Regelungen zu profitieren, so können Sie nicht mehr in das alte Entlastungsmodell zurück wechseln.
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Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG
Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.
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Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
In diesem Fall sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass Ihr Elektro-Installateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.
Das gilt für steuerbare Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden
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Ich nehme ein Gerät nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb
Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle Geräte über 4,2 kW möglich und verpflichtend. Sie müssen aber nicht selbst aktiv werden. Wir werden von Ihrem zuständigen Netzbetreiber informiert, wenn Ihr Gerät, nach Anmeldung durch Ihren Elektro-Installateur, in Betrieb genommen wird.
Dafür, dass die Netzbetreiber die steuerbaren Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten Verbraucher*innen reduzierte Netzentgelte. Die Reduzierung ist in zwei Entgeltmodule aufgeteilt - diese erklären wir in Frage 4.
Häufige Fragen rund um den §14a EnWG
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Mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nachfolgende Geräte mit einer elektischen Leistung über 4,2 kW im Niederspannungsnetz gemeint:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
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Nein, Sie müssen sich nicht bei der EnBW als Ihren Energielieferanten melden. Wenn Ihr steuerbares Gerät bereits von Ihrem Elektroinstallateur beim Netzbetreiber gemeldet ist, erhalten wir von diesem automatisch eine Info, dass Ihr Gerät unter §14a EnWG fällt. Was genau für Sie gilt, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
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Mit der Aktualisierung des §14a EnWG haben sich zum einen die Teilnahmevoraussetzungen, zum anderen auch die Entlastungslogiken geändert:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
Detaillierte Infos zu den Änderungen finden Sie hier.
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Das bedeutet, dass der Netzbetreiber, im Falle einer Überlastung des Stromnetzes, Ihr steuerbares Gerät bei Bedarf vorübergehend dimmen darf. Diese Dimmung wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig: Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich, sodass Sie die reduzierte Leistung im Regelfall nicht wahrnehmen werden.
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Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Dimmung möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gedimmt werden müssen, liegt aber bei dem jeweiligen Netzbetreiber. Die EnBW als Energielieferant ist bei dieser Entscheidung nicht involviert.
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Nein, Ihr Haushaltsstrom ist von der temporären Dimmung ausgenommen. Lediglich Ihr steuerbares Gerät, wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox, können zeitweise, wenn es zu einer Netzüberlastung kommen sollte, für maximal zwei Stunden gedimmt werden. Übrigens: Unsere Netztochter Netze BW hat dazu mit ihren NETZlaboren Erfahrungen gesammelt. Diese Projekte haben gezeigt, dass die temporäre Leistungsbegrenzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Alltag nicht bemerkt wurden. Das Auto ist am nächsten Morgen in der Regel trotzdem vollgeladen.
Mehr Infos zu den NETZLaboren finden Sie hier. Zudem geht die Netze BW derzeit davon aus, dass auf absehbare Zeit in ihrem Netzgebiet nicht steuernd eingegriffen werden muss.
Wir empfehlen zu diesem Thema auch die Pressemeldung der Bundesnetzagentur als Lektüre.
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In diesem Fall sieht die Gesetzgebung vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass ein Elektroinstallateur Ihr Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach erhalten wir als Energielieferant automatisch eine Information und Ihr Gerät wird unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.
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Ja, auch eine Wallbox kann ein steuerbares Gerät nach §14a EnWG sein, denn ein separater Zähler ist nicht mehr nötigt. Wichtig ist, dass Ihr Gerät den technischen Voraussetzungen nach §14a EnWG entspricht:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät ist vom Installateur beim Netzbetreiber bereits angemeldet.
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Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sie können also nicht von den Entlastungen des neuen §14a EnWG profitieren. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung im Rahmen der alten Regelungen mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.
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Ja, die Teilnahme an §14a EnWG ist auch in der Grundversorgung möglich. Wichtig ist, dass Ihr steuerbares Gerät den technischen Voraussetzungen für die Teilnahme entspricht.
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Wenn Ihr Gerät eine Leistung über 4,2 kW hat und kein separater Zähler verbaut ist, gilt für Sie die Entlastungslogik aus Modul 1.
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Nein, das ist nicht nötig. Ihr steuerbares Gerät benötigt keinen separaten Zähler, sondern kann auch über den Haushaltsstromzähler angeschlossen werden.
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Mit der Novellierung des §14a EnWG hat sich auch die Berechnungslogig für die Ermäßigung geändert. Denn anstelle einer Reduzierung auf den Arbeitspreis erfolgt nun eine Reduzierung auf die Netzentgelte. In Abhängigkeit des gewählten Entlastungsmoduls berechnet sich die Ermäßigung folgendermaßen:
Modul 1 (ohne separaten Zähler):
Bundeseinheitliche Pauschale von 80€ brutto + individueller Entlastungsbetrag durch den Netzbetreiber (Abhängig von den Netzentgelten vor Ort)Modul 2 (mit separatem Zähler):
Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh -
Die neuen Regelungen für §14a EnWG sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Ermäßigung aus den Netznutzungsentgelten werden in Ihrer Stromabrechnung verrechnet und transparent dargestellt. Wichtig: Aufgrund der Kurzfristigkeit und Komplexität der neuen Regelungen wird deren Umsetzung nach und nach erfolgen. Sowohl die Netzbetreiber als auch wir Energielieferanten arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Sie können sich aber sicher sein, dass Sie bestenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2024 von der Entlastung profitieren werden. -
Ja, das ist möglich. Voraussetzung für einen Wechsel in Modul 2 ist ein separater Zähler für Ihr steuerbares Gerät. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Entlastung aus Modul 2 (separater Zähler) erfüllen und bereits Kund*in bei der EnBW sind, melden Sie Ihre Wechselabsicht bitte direkt hier bei uns als Ihren Energielieferanten. Sie erhalten dann von uns den für Modul 2 notwendigen Stromtarif.
Sollten Sie noch nicht Kund*in der EnBW sein, so können Sie Ihren Modul 2 Tarif einfach hier abschließen.
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Wenn Sie die Voraussetzungen für die Entlastung aus Modul 2 (separater Zähler) erfüllen und bereits Kund*in bei der EnBW sind, melden Sie Ihre Wechselabsicht bitte direkt hier bei uns als Ihren Energielieferanten. Sie erhalten dann von uns den für Modul 2 notwendigen Stromtarif.
Sollten Sie noch nicht Kund*in der EnBW sein, so können Sie Ihren Tarif einfach hier abschließen.
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Sollten Sie ab dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert bekommen, deren Leistungsbezug über 4,2 kW beträgt, sind Sie für Modul 1 oder 2 im Rahmen des §14a EnWG verpflichtet. Dies gibt Ihr Installateur, welcher Ihr Gerät in Betrieb nimmt, direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Dieser gibt wiederum die Information an uns als Energielieferanten weiter. Die reduzierten Netzentgelte werden dann in Ihrer Abrechnung berücksichtigt - wir verrechnen also Ihre Stromkosten mit dem Entlastungsbetrag.
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Wenn Ihr steuerbares Gerät noch nicht beim Netzbetreiber gemeldet ist, Sie aber von den neuen Regelungen aus §14a EnWG profitieren möchten, kontaktieren Sie bitte Ihren Installateur, welcher Ihr Gerät eingebaut hat. Er meldet Ihr Gerät dann beim Netzbetreiber an, welcher wiederum uns als Energielieferanten die Information übermittelt, dass Ihr Gerät angemeldet wurde.
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