Ein Überblick zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten
Nach wie vor tut sich einiges am Energiemarkt. Wir geben Ihnen auf dieser Seite einen Überblick zu allen aktuellen Themen und zu neuen gesetzlichen Regelungen:
- Mehr Infos zum Auslaufen der Energiepreisbremsen
- Mehr zu den neuen Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§14 EnWG)
- Mehr zu Preisentwicklungen und Preisanpassungen
- Mehr zur Erhöhung der Umsatzsteuer auf Gas
Hier gelangen Sie direkt zu detaillierteren Informationen zur:
Sie haben Schwierigkeiten, Ihre Rechnungen fristgerecht zu zahlen? Wir helfen Ihnen weiter.
Es kann aus verschiedensten Gründen vorkommen, dass eine Zahlung nicht pünktlich erfolgen kann. Um unsere Kund*innen bei Zahlungsschwierigkeiten zu unterstützen, haben wir deshalb verschiedene Lösungen entwickelt. Hier finden Sie konkrete Handlungsmöglichkeiten.
Fragen und Antworten zur Energieversorgung
Zur Preisanpassung für Strom zum 1. April 2024
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Wie Sie bereits aus den Medien erfahren haben, gibt es seit Beginn des Jahres 2024 neue Entwicklungen bei den staatlichen Rahmenbedingungen, die direkt Einfluss auf den Energiemarkt und Ihren Energiepreis haben.
Die staatlichen Subventionen, für den Umbau der Netzinfrastruktur im Zuge der Energiewende, wurden im Haushalt der Bundesregierung gestrichen. Dies hat zur Folge, dass die Netzbetreiber Ihre Netznutzungsentgelte deutlich erhöhen, mussten. Der Wegfall des Bundeszuschusses hat zudem die Auswirkung, dass die § 19 Strom NEV Umlage, die bislang energieintensive Unternehmen entlastet hat, ebenfalls stark angestiegen ist. Leider haben wir keinen Einfluss auf diesen Kostenanstieg.
Auch die hochpreisige Beschaffung im Jahr 2022 wirkt sich noch auf die heutigen Strompreise aus. Ein solch langfristiges Vorgehen ist allerdings notwendig, um eine zuverlässige Versorgung zu ermöglichen und die benötigten Energiemengen rechtzeitig zu beschaffen. -
Die neuen Preise gelten ab dem 01. April 2024.
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Die Preisanpassung beim Strom gilt in ähnlichem Umfang auch für Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung, also auch für sogenannte Sonderverträge. Ausgenommen sind dabei Verträge mit laufender Preisgarantie.
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Preisgarantien behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit, wie im Vertrag festgeschrieben. Ziel und Zweck einer Preisgarantie ist es schließlich, den Preis für einen exakt definierten Zeitraum möglichst fix halten zu können.
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Die Preisanpassung führt nicht zwangsläufig zu einer Anpassung des Abschlags. Das heißt auch bei einer deutlichen Erhöhung kann es sein, dass keine Abschlagsanpassung durch uns vorgenommen wird.
Ob der Abschlag im Rahmen einer Preisanpassung angepasst wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab z.B. vom Termin für die Turnusrechnung oder der Höhe der Preisanpassung.
Mitberücksichtigt wird bei dieser Preisanpassung der Wegfall der Energiepreisbremse zum 01.01.2024.
Wird der Abschlag der Kund*innen im Rahmen der Preisanpassung geändert, wird den Kund*innen die Abschlagsänderung im Preisanpassungsschreiben mitgeteilt und der Abschlag wird im System automatisch angepasst. Bleibt der Abschlag gleich, teilen wir auch das den Kund*innen im Anschreiben mit.
Selbstverständlich haben EnBW-Kund*innen aber jederzeit die Möglichkeit, die Abschlagshöhe selbst im Kundenportal Meine EnBW sowie über die EnBW zuhause+ App oder telefonisch über den Kundenservice anzupassen. -
Die Preispolitik anderer Anbieter können wir nicht kommentieren.
Im Marktvergleich konnte die EnBW ihre Preise seit Oktober 2022 stets unter dem Preisdurchschnitt halten. Hauptgrund für Preisanpassung bei der Grund- und Ersatzversorgung zum 1. April 2024 bei der EnBW sind die politischen Entscheidungen im Zuge des Verfassungsgerichtsurteils zur Schuldenbremse von November 2023. Diese haben zu einer deutlichen Erhöhung der Netznutzungsentgelte für Haushaltsstrom geführt. Auf diesen Kostenanstieg hat die EnBW keinen Einfluss. Zudem sind die staatlichen Abgaben, Umlagen und Steuern insgesamt gestiegen. Netzentgelte und Abgaben/Umlagen/Steuern machen zukünftig mehr als die Hälfte der Stromkosten für EnBW-Kund*innen aus.Dazu kommt, dass sich auch die hochpreisige Beschaffung im Jahr 2022 auf die Strompreise auswirkt. Ein solch langfristiges Vorgehen ist allerdings notwendig, um eine zuverlässige Versorgung zu ermöglichen und die benötigten Energiemengen rechtzeitig zu beschaffen.
Nach der Preisanpassung liegt der EnBW-Preis zum aktuellen Zeitpunkt leicht über dem Marktdurchschnitt.
Zur Preisanpassung für Gas ab 1. Januar 2024
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Insgesamt sinken die Preise für die Gasgrundversorgung der EnBW um 4,5 Prozent. Die Kilowattstunde Gas kostet dann 12,9 Cent. Bis 1. Januar 2024 kostet sie 13,54 Cent. Der monatliche Grundpreis bleibt unverändert.
Alle Preise enthalten den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7%. Künftige Änderungen, die per Gesetz oder Verordnung verabschiedet sind, wird die EnBW selbstverständlich fristgerecht für ihre Kund*innen berücksichtigen. Gleiches gilt für die gesetzlich geregelte Gaspreisbremse.
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Die EnBW kann ihre Gaspreise maßgeblich aufgrund gesunkener Beschaffungskosten sowie aufgrund leicht gesunkener Umlagen und Netzentgelte senken. So kostet eine Kilowattstunde (kWh) Gas in der Grundversorgung der EnBW ab 1. Januar 2024 12,9 Cent. Das sind 0,63 Cent bzw. 4,5 Prozent weniger im Vergleich zu den aktuellen Preisen. Für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh bedeutet dies eine Entlastung von rund 126 Euro im Jahr.
Alle Preise enthalten den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7%. Künftige Änderungen, die per Gesetz oder Verordnung verabschiedet sind, wird die EnBW selbstverständlich fristgerecht für alle Kund*innen berücksichtigen. Gleiches gilt für die gesetzlich geregelte Gaspreisbremse.
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Die neuen Preise gelten ab dem 1. Januar 2024.
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Die EnBW steht für eine sichere Energieversorgung und faire Preise. Insgesamt konnte die EnBW die enormen Kostensteigerungen der vergangenen rund zweieinhalb Jahre deutlich abfedern und faire Preise unter dem Marktdurchschnitt garantieren. Die Kosten für die Beschaffung von Gas und Strom an den Börsen liegen nach wie vor auf hohem Niveau, verglichen mit den Preisen vor Beginn der Energiekrise. Nach den letzten Preiserhöhungen im Zuge der Energiekrise im Laufe des vergangenen Jahres kann die EnBW nun mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Kosten in der Grund- und Ersatzversorgung für Gas senken.
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Die Preisanpassung beim Gas gilt in ähnlichem Umfang auch für Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung, also auch für sogenannte Sonderverträge. Davon ausgenommen können Verträge mit laufender Preisgarantie sein.
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Preisgarantien behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit, wie im Vertrag festgeschrieben und im aktuellen rechtlichen Rahmen vorgesehen. Beim Gas verändern sich die Kosten bei einer laufenden sogenannten Brutto-Preisgarantie im Rahmen dieser Preisanpassung nicht.
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Die EnBW nimmt bei Abschlagszahlungen für Gas keine Änderungen für ihre Kund*innen vor. Selbstverständlich haben EnBW-Kund*innen aber jederzeit die Möglichkeit, die Abschlagshöhe selbst im Kundenportal Meine EnBW sowie über die EnBW zuhause+ App oder telefonisch über den Kundenservice anzupassen.
Zur Preisanpassung für Wärmestrom ab 1. Januar 2024
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Die Grund- und Ersatzversorgungstarife der EnBW für Wärmestrom sinken zum 1. Januar 2024 um 4,6 (Wärmepumpenanwendung) bzw. 5,9 Prozent (Energiespeicherheizung mit getrennter Messung). Wärmestromtarife außerhalb der Grundversorgung ändern sich in ähnlicher Höhe.
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Die EnBW steht für eine sichere Energieversorgung und faire Preise. Die Kosten für die Beschaffung von Gas und Strom an den Börsen liegen nach wie vor auf hohem Niveau, verglichen mit den Preisen vor Beginn der Energiekrise. Aufgrund der vorausschauenden Beschaffung der EnBW kann diese die Wärmestrompreise in der Grundversorgung zum 1. Januar 2024 senken. Künftige Änderungen, die per Gesetz oder Verordnung verabschiedet werden, wird die EnBW selbstverständlich fristgerecht für ihre Kund*innen berücksichtigen. Gleiches gilt für die gesetzlich geregelte Strompreisbremse.
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Die neuen Preise gelten ab dem 1. Januar 2024.
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Die Preisanpassung beim Wärmestrom gilt in ähnlichem Umfang auch für Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung, sogenannte Sonderverträge. Von dieser Preisanpassung ausgenommen sind Verträge mit laufender Preisgarantie.
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Preisgarantien behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit, wie im Vertrag festgeschrieben und im aktuellen rechtlichen Rahmen vorgesehen.
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Dort, wo es möglich ist, übernimmt die EnBW die Anpassung der Abschlagszahlungen für ihre Kund*innen. Selbstverständlich haben EnBW-Kund*innen aber auch jederzeit die Möglichkeit, die Abschlagshöhe selbst im Kundenportal Meine EnBW sowie über die EnBW zuhause+ App oder telefonisch über den Kundenservice anzupassen.
Allgemeine Informationen zur Entwicklung der Preise
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Anfang November hat die EnBW eine Preissenkung für Gaskund*innen zum 1. Januar 2024 kommuniziert (siehe auch hier).
So kostet eine Kilowattstunde (kWh) Gas in der Grund- und Ersatzversorgung der EnBW ab 1. Januar 2024 12,9 Cent (bei derzeit 7% MwSt.). Das sind 0,63 Cent weniger im Vergleich zu den aktuellen Preisen. Für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh bedeutet dies eine Entlastung von rund 126 Euro im Jahr.Die Preise für Kund*innen mit Sonderverträgen ändern sich in ähnlichem Umfang. Daran ändert sich auch kurzfristig aufgrund der neuen Beschlüsse der Bundesregierung im Rahmen der Haushaltsdiskussion 2024 nichts.
Beim Haushaltsstrom der EnBW bleiben die Preise für Bestandskund*innen zum 1. Januar 2024 stabil. Die letzten Preisanpassung trat zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Derzeit prüfen wir, welche Auswirkungen die aktuellen Beschlüsse auf die Preisentwicklung beim Haushaltsstrom haben.
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Wir prüfen die Auswirkungen der Beschlüsse aus den Haushaltsverhandlungen für 2024 sorgfältig und werden unsere Kund*innen, wenn daraus die Notwendigkeit einer Preisanpassung besteht, fristgerecht über Änderungen bei ihren Preisen informieren.
Der beschlossene Wegfall der Energiepreisbremsen zum 1.1.2024 wird von uns zeitnah umgesetzt.
Nach der Veröffentlichung der Netznutzungsentgelte der Übertragungsnetzbetreiber werden nun auch die Verteilnetzbetreiber die Netznutzungsentgelte veröffentlichen. Auf dieser Basis wird die EnBW dann die zukünftigen gültigen Preise berechnen.
Der beschlossene höhere CO2-Preis fließt ebenfalls in die Kalkulation der EnBW ein. Welche Auswirkungen diese Komponente haben wird, können wir im Moment noch nicht abschließend beantworten.
Wenn aufgrund der neu berechneten und kalkulierten Werte eine Preisanpassung notwendig ist, wird EnBW alle betroffenen Kund*innen fristgerecht informieren.
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Mit der deutlichen Erhöhung der Netzentgelte Strom sind insgesamt steigende Strompreise zu erwarten. In welchem Umfang können wir derzeit noch nicht konkret sagen.
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Es gilt immer der aktuell gültige Strom- oder Gaspreis, der im jeweiligen Vertrag festgeschrieben ist. Wir informieren unsere Kund*innen fristgerecht über Änderungen zu ihren Verträgen oder Anpassungen ihrer Abschläge.
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Das können wir pauschal nicht beantworten, denn auch das individuelle Verbrauchsverhalten der Kund*innen und die Außentemperaturen haben einen großen Einfluss auf die tatsächliche Höhe der Strom- oder Gasrechnung. EnBW-Kund*innen können jederzeit ihren Zählerstand melden und ihre Abschläge entsprechend selbst anpassen.
Fragen zum Auslaufen der Energiepreisbremsen
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Die staatlichen Strom- und Gaspreisbremsen werden laut Regierungserklärung von Bundeskanzler Scholz zum ursprünglich vorgesehenen Termin am 31. Dezember 2023 auslaufen.
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Das stimmt. Zwischenzeitlich hatten Bundesregierung und Bundestag beschlossen, dass die Energiepreisbremsen noch einmal verlängert werden - und zwar bis Ende März 2024. Auch die EU hatte bereits zugestimmt.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts muss die Bundesregierung nun die Finanzierung verschiedener Vorhaben, unter anderem auch die der Verlängerung der Energiepreisbremsen, neu regeln. In einer Regierungserklärung führte Bundeskanzler Scholz aber zusätzlich an, dass die meisten Endkundenpreise bereits stabil unterhalb des Preisdeckels seien und in diesem Winter aus heutiger Sicht keine extreme Preissteigerung mehr zu erwarten sei.
Daher enden die Preisbremsen nun zum 31. Dezember 2023, dem ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Termin. -
Die Energiepreisbremse wird in der Rechnung für die Lieferzeiträume zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2023 berücksichtigt. Diese Entlastung finden Sie auch auf Ihrer nächsten Jahresrechnung. Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder Ihre vertraglich vereinbarten Preise ohne Entlastung durch die Preisbremse.
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Das bedeutet, dass für Sie ab dem 1. Januar 2024 der in Ihrem Vertrag vereinbarte, reguläre Preis Ihres Tarifs wieder gilt. Die Entlastung durch die Preisbremsen entfällt. In Ihrer nächsten Jahresrechnung werden die Zeiträume mit und ohne Preisbremse transparent für Sie dargestellt.
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Wenn Sie von der Preisbremse profitiert haben, werden wir Ihren Abschlag entsprechend anpassen und Sie darüber informieren. Sie können Ihren Abschlag aber auch jederzeit selbst in der EnBW zuhause+ App oder über unser Kundenportal Meine EnBW anpassen.
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Wenn Sie von der Preisbremse profitiert haben, finden Sie das deutlich aufgeführt in Ihrer nächsten Jahresrechnung.
Finden Sie nichts zur Preisbremse, lag Ihr Preis bereits unter dem Deckel - bei Strom unter 40 Cent/kWh, bei Gas unter 12 Cent/kWh. Ihr Preis war also in dem Fall schon so günstig, dass er nicht unter den Preisdeckel gefallen ist. -
Nein, hier gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Das Ende der Preisbremsen ist eine Vorgabe der Bundesregierung, die wir als Energieanbieter umsetzen müssen.
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Mit Auslaufen der Energiepreisbremse gilt ab dem 1.1.2024 wieder Ihr ursprünglich vertraglich vereinbarter Preis.
Fragen zu den neuen Regelungen aus §14a EnWG
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Diese Neuregelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz, welche ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden mit einer Leistung über 4,2 kW. Unter steuerbare Geräte fallen:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert sind
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
Weitere Details finden Sie hier.
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Mit der Aktualisierung des §14a EnWG haben sich zum einen die Teilnahmevoraussetzungen, zum anderen auch die Entlastungslogiken geändert:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
Detaillierte Infos zu den Änderungen finden Sie hier.
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Das bedeutet, dass der Netzbetreiber, im Falle einer Überlastung des Stromnetzes, Ihr steuerbares Gerät bei Bedarf vorübergehend dimmen darf. Diese Dimmung wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig: Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich, sodass Sie die reduzierte Leistung im Regelfall nicht wahrnehmen werden.
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Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Dimmung möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gedimmt werden müssen, liegt aber bei dem jeweiligen Netzbetreiber. Die EnBW als Energielieferant ist bei dieser Entscheidung nicht involviert.
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Nein, Ihr Haushaltsstrom ist von der temporären Dimmung ausgenommen. Lediglich Ihr steuerbares Gerät, wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox, können zeitweise, wenn es zu einer Netzüberlastung kommen sollte, für maximal zwei Stunden gedimmt werden. Übrigens: Unsere Netztochter Netze BW hat dazu mit ihren NETZlaboren Erfahrungen gesammelt. Diese Projekte haben gezeigt, dass die temporäre Leistungsbegrenzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Alltag nicht bemerkt wurden. Das Auto ist am nächsten Morgen in der Regel trotzdem vollgeladen.
Mehr Infos zu den NETZLaboren finden Sie hier. Zudem geht die Netze BW derzeit davon aus, dass auf absehbare Zeit in ihrem Netzgebiet nicht steuernd eingegriffen werden muss.
Wir empfehlen zu diesem Thema auch die Pressemeldung der Bundesnetzagentur als Lektüre.
Tipps und Empfehlungen
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Bereits mit geringem Aufwand können Haushalte Energie sparen – das gilt für Gas aber auch für Strom. Vielseitige, praxisnahe Tipps haben wir hier für unsere Kund*innen zusammengestellt.
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Nein. Trotz der gestiegenen Kosten beim Gas ist es selbst in der aktuellen Situation deutlich teurer, etwa mit (mobilen) Elektroheizungen die Wohnung warmzuhalten. So hat ein handelsüblicher Heizstrahler in der Regel eine Leistung von 2000 Watt. Läuft dieser acht Stunden am Tag, werden dafür 16 Kilowattstunden verbraucht. Der Strom für ein einzelnes Gerät würde so, je nach Stromvertrag, zu Mehrkosten von rund 150 Euro im Monat (brutto) führen. Heizstrahler oder Heizlüfter sollten deshalb nur im Notfall zum Einsatz kommen, etwa weil andere Heizkörper ausgefallen sind. In finanzieller Hinsicht lohnt sich ein Umstieg nicht.
Weitere Informationen dazu haben wir Ihnen im Magazin-Beitrag „Heizlüfter: Keine sinnvolle Alternative zur Heizung” zur Verfügung gestellt.
Informationen zur Umsatzsteuer auf Gas
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Seit dem 1. April 2024 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuer-Satz von 19 %. Davor galt seit dem 1. Oktober 2022 die Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 7 %, die wir an unsere Kund*innen weitergegeben haben.
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Ja, Ihr Abschlag für Gas wird sich durch den Anstieg der Umsatzsteuer erhöhen. Damit Sie keine Nachzahlung leisten müssen, erhöhen wir als EnBW bei vielen Kund*innen bereits zum 1. März 2024 die Abschläge. Sollten Sie davon betroffen sein, haben Sie bereits ein Informationsschreiben von uns erhalten.
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Es ist für uns besonders wichtig, dass Sie als Kund*in keine Nachzahlung bei Erhalt der Jahresrechnung leisten müssen. Die geplante Änderung der Umsatzsteuer von 7 % auf 19 % befand sich sehr lange im Gesetzgebungsverfahren, bevor am 21. Februar 2024 durch die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschanchengesetz absehbar wurde, dass sich die Umsatzsteuer zum 1. April 2024 erhöhen wird. Wir haben den Abschlag daher vorsorglich bereits zum 1. März angepasst, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Es ergeben sich für Sie daraus aber keine Nachteile. Mit Erhalt der Jahresrechnung erhalten Sie im Falle dessen, dass Sie zu viel bezahlt haben, eine Rückzahlung von uns.
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Nein, hier besteht kein vertragliches Sonderkündigungsrecht für Ihren Gas-Vertrag. Die Erhöhung der Umsatzsteuer ist eine Vorgabe der Bundesregierung, die wir als Energieanbieter umsetzen müssen.
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Ja, Sie können Ihren Abschlag natürlich jederzeit selbst im Kundenportal Meine EnBW, über die EnBW zuhause+ App oder über das Kontaktformular anpassen. Bitte beachten Sie aber, dass zu niedrige Abschläge zu einer Nachzahlung führen können.
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Wenn Sie beispielsweise im Oktober Ihre Rechnung erhalten haben, dann haben wir diese für November 2021 bis September 2022 mit 19 % und ab dem 1. Oktober 2022 mit 7 % belastet. In allen Rechnungen, die nur Verbrauchszeiträume ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 beinhalten, ist ausschließlich die Umsatzsteuer mit 7 % aufgeführt.
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Nein, das ist nicht zwingend nötig. Wenn Sie Ihren Zählerstand dennoch übermitteln möchten, so können Sie das hier tun.
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Wir weisen auf Ihrer Rechnung transparent aus, wann welcher Steuersatz zu Grunde gelegt wurde. Bis zum 31. März 2024 gilt der Steuersatz in Höhe von 7 %, ab dem 1. April 2024 gilt der neue Steuersatz in Höhe von 19 %.
Zur Versorgung mit Gas
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Die EnBW selbst verfügt über keine direkten Importverträge mit Russland. Sie kauft die Gas-Mengen für ihre Kund*innen in Deutschland bzw. Baden-Württemberg am Großhandelsmarkt ein. Dort ist der Anteil russischer Gasmengen von 55 Prozent Anfang des Jahres fast auf null gesunken. Hauptlieferanten sind inzwischen Norwegen, die Benelux-Länder sowie LNG-Lieferungen aus Übersee. Welcher Anteil davon aus Russland kommt, kann nicht exakt nachvollzogen werden. Im Moment gibt es keine Einschränkungen bei der Gasbeschaffung im Großhandel.
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Wir haben bereits vor Jahren damit begonnen, Kompetenzen im Handel und im Einkauf im Bereich von LNG aufzubauen. Entsprechend haben wir im Jahr 2021 zum Beispiel schon mehr als ein Dutzend Schiffe mit LNG für unseren Handel eingekauft. Im Zuge der Energiekrise haben wir weitere Aktivitäten entwickelt:
- Beim Hanseatic Energy Hub haben wir für das LNG-Terminal in Stade langfristige Regasifizierungskapazitäten von drei Milliarden Kubikmeter Erdgas pro Jahr (rund 2,18 MTPA) gebucht.
- Im Juni 2022 haben wir mit Venture Global LNG den Abschluss zweier langfristiger Verkaufs- und Abnahmeverträge für LNG bekanntgegeben. Die Verträge beinhalten den Verkauf bzw. Kauf von zwei Millionen Tonnen pro Jahr (MTPA).
- Im August haben wir gemeinsam mit der Bundesregierung und weiteren Partnern eine Absichtserklärung unterzeichnet: Demnach sollen zwei der vier vom Bund gemieteten schwimmenden LNG-Terminals bereits Ende dieses Jahres in Wilhelmshaven und Brunsbüttel bereitstehen. Hierbei will die EnBW anteilig LNG beschaffen, das nach der „Regasifizierung“ (also der Umwandlung von flüssigem in gasförmigen Zustand) in das deutsche Gasnetz eingespeist wird. Damit werden wir einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, der kurzfristig bereits zum Jahreswechsel 2022/2023 wirksam werden kann.
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Die Tarife, die wir aktuell anbieten, finden Interessent*innen auf www.enbw.com. Nutzer*innen können sich über das Suchfeld direkt verfügbare Tarife zu den aktuellen Konditionen heraussuchen. Dabei gilt zu beachten, dass die EnBW mit Blick auf die aktuelle Energiemarktsituation ihr Tarifangebot regelmäßig anpasst.
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Ja, die EnBW bietet auch Gastarife mit Netto-Preisgarantie¹ von bis zu 24 Monaten an. Hier finden Sie Ihren passenden Gastarif.
Zur Stromversorgung
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Die Tarife, die wir aktuell anbieten, finden Interessent*innen auf www.enbw.com. Nutzer*innen können sich über das Suchfeld direkt verfügbare Tarife zu den aktuellen Konditionen heraussuchen. Dabei gilt zu beachten, dass die EnBW mit Blick auf die aktuelle Energiemarktsituation ihr Tarifangebot regelmäßig anpasst.
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Eine Abschlaganpassung hilft dabei, die Höhe der möglichen Nachzahlung zu begrenzen. Mit der EnBW zuhause+ App können Sie die Höhe Ihres monatlichen Abschlags im Menüpunkt „Mein Abschlag“ anpassen. Hierbei unterstützt Sie die App mit einer Schätzung Ihrer tatsächlichen Kosten. Zudem sehen Sie in der App auf einen Blick, ob Sie mit einer Gutschrift oder Nachzahlung rechnen können. Auch in unserem Kundenportal Meine EnBW können Sie die Abschläge jederzeit anpassen.
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Ob Strom aus konventioneller Erzeugung, also Kohle und Gas, oder Ökostrom – beide werden an den Energiebörsen gehandelt. Hier kaufen die Anbieter, wie die EnBW, den Strom für ihre Kund*innen ein. An den Börsen bestimmen verschiedene Marktfaktoren wie Beschaffungskosten oder Angebot und Nachfrage die Preise für Strom. Da Strom aus Kohle und Gas in der aktuellen Situation teurer ist, steigt die Nachfrage und somit auch der Preis für Ökostrom. Steigende Marktpreise wirken sich demnach immer auch auf Ökostrom-Tarife aus. Ökostrom ist und bleibt zwar die nachhaltigere Alternative – ein preislicher Vorteil ist damit aktuell leider nicht verbunden.
Hilfreiche externe Informationsquellen rund um die Situation am Energiemarkt
Informationen wichtiger öffentlicher und externer Stellen zur Gesamtsituation auf den Gasmärkten finden Sie aktuell unter anderem hier:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Bundesnetzagentur
- terranets bw (Fernleitungsnetzbetreiber)
Weitere Hinweise zum Energiesparen bietet auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter: BMWK - 80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel und unter www.ganz-einfach-energiesparen.de
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¹Netto-Preisgarantie: Ihr Gaspreis bleibt während der Geltungsdauer der Netto-Preisgarantie unverändert - mit Ausnahme von Änderungen bei der Erdgas- und Umsatzsteuer sowie evtl. neuen Steuern und Abgaben.