Strompreisbremse, Gaspreisbremse, “Soforthilfe“ und Co: Das müssen Sie wissen

Aufgrund der hohen Energiepreise wurden von Bund und Länder weitere Entlastungen für Verbraucher*innen beschlossen. Nach der Auszahlung einer „Soforthilfe“ für Gaskund*innen im Dezember, folgen nun mit dem Energiepreisdeckel weitere Maßnahmen. Wir geben einen Überblick über die aktuelle Situation.

Nachdem im November bereits grünes Licht für die Auszahlung einer „Soforthilfe“ im Dezember gegeben wurde und diese bereits im Dezember umgesetzt wurde, steht nun die nächste Entlastungsmaßname an: Der Bundesrat hat am Freitag, 16. Dezember 2022, die Gesetze für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse endgültig beschlossen. Dies besagt, dass der Energiepreisdeckel ab dem 1. März rückwirkend zum 1. Januar 2023 gilt.

Damit wurde ein weiterer Grundstein gelegt, um die Belastungen durch hohe Energiepreise für die Verbraucher*innen abzufedern.


Das erwartet Sie hier


Entlastungspaket 1: Soforthilfe im Dezember

Die von der Politik beschlossenen Entlastungen für Gasverbraucherinnen und -verbraucher erfolgen in zwei Schritten. Sie begann mit einer Einmalzahlung für private Gaskund*innen und kleine Unternehmen im Dezember. Im Zuge der „Soforthilfe“ ist für private und bestimmte gewerbliche Verbraucher*innen einmalig die Pflicht entfallen, die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung für das bezogene Erdgas zu leisten. Der Staat hat die Kosten für den im Dezember fälligen Abschlag übernommen.

Die Wortwahl ist hier wichtig: Denn der Staat zahlte nicht den kompletten Verbrauch im Dezember. Laut Gesetz wird die Dezemberhilfe auf Basis folgender Formel berechnet: Die Gaslieferanten haben im September 2022 den Jahresverbrauch prognostiziert. Davon wurde ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs genommen und mit dem persönlichen Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember multipliziert. Dazu wurde noch ein Zwölftel des Jahresbruttogrundpreises von September addiert.

Die Berechnung klingt auf den ersten Blick kompliziert, beinhaltet aber einen Anreiz zum SparenWer weniger Gas verbraucht als prognostiziert, behält unter dem Strich Geld. Und trägt dazu bei, dass der Preisdruck am Gasmarkt etwas geringer wird und das Risiko einer Gasmangellage sinkt.

Bundestag Berlin

Angesichts hoher Energiepreise hat die Bunderegierung weitreichende Entlastungsmaßnahmen beschlossen.

 

Soforthilfe musste nicht beantragt werden

Anders als beispielsweise in Österreich erfolgte die Auszahlung der Soforthilfe im Dezember nicht direkt vom Staat auf das Konto der Verbraucher*innen. Ebenso musste die Dezemberhilfe auch nicht selbst beantragt werden. Stattdessen wurden mehrere Optionen umgesetzt:

  • Direkter Vertrag mit Gasversorger: Sie wurden von der Abschlagszahlung befreit. Haben Sie eine Einzugsermächtigung gegeben, bestand kein weiterer Handlungsbedarf. Ein Dauerauftrag sollte für Dezember dagegen pausiert werden. Haben Sie dennoch Geld überwiesen, sollten Sie eine Gutschrift für die nächste Abrechnung erhalten.
  • Vertrag läuft über Vermieter*in: Die Abrechnung erfolgt zwischen Vermieter*in und Gaslieferant. Der Bonus für Dezember wird erst in der Betriebskostenabrechnungfür 2022 berücksichtigt. Da Vermieter*innen ein Jahr Zeit für die Erstellung haben, kommen Sie im schlechtesten Fall erst im Dezember 2023 in den Genuss der Entlastung. Allerdings soll Sie Ihr*e Vermieter*in bereits in diesem Jahr darüber informieren, wie hoch die Gutschrift ist.

Fernwärmekund*innen mussten im Dezember ebenfalls keinen Abschlag zahlen.

Frau dreht am Heizkörperthermostat

Von der Dezemberhilfe profitierten nur Gas-Kunden, Besitzer von Öl- und Pelletheizungen sind leer ausgegangen.

Entlastungspaket 2: Energiepreisbremse für Strom, Gas und Fernwärme

Ab dem 1. März 2023 gilt das Gesetz für die Strom- und Heizkostenbremse der Ampelregierung, rückwirkend ab 1. Januar. Damit sollen private Haushalte und kleine Unternehmen (mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh bei Strom und bis zu 1.500.000 kWh bei Gas) weiter entlastet werden.

Die Abwicklung der Preisdeckel für Strom, Gas und Fernwärme erfolgt, wie bereits die Soforthilfe für Dezember, automatisch über den Energieversorger. Verbraucher*innen müssen nichts beantragen.

Das gilt konkret für Strom, Gas und Fernwärme:

Für alle Sparten gibt es auf 80 Prozent des prognostizierten Vorjahresverbrauchs einen gedeckelte Preis. Bei Strom sind so 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) für die 80% zu zahlen. Dieser Preis gilt auch für Wärmestrom. Bei Gas gilt 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Bei Fernwärme liegt der gedeckelte Preis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für die übrigen 20 Prozent sowie einem eventuellen Mehrverbrauch gilt dann der Preis, der im Vertrag mit dem Energieanbieter vereinbart ist.

Die Strom- und Gaspreisbremse gelten zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

bulk

Tipps zum Energiesparen

Wer Strom und Gas im Alltag sparen möchte, hat verschiedene Möglichkeiten. Auf unserer Übersichtsseite haben wir Ihnen verschiedene Artikel mit Tipps zum Energiesparen zusammengestellt.

Diese Hilfen sollen energieintensive Industrieunternehmen entlasten

Neben den privaten Haushalten haben auch andere Verbraucher*innen bei Gas und Fernwärme Anspruch auf Unterstützung Dazu zählen neben großen Gewerbebetrieben unter anderem auch Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten.

Große Unternehmen – mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh bei Strom bzw. über 1,5 Millionen kWh bei Gas und Wärme – erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Verbrauchspreis von:

  • 13 Cent pro Kilowattstunde bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
  • 7 Cent pro Kilowattstunde bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen),
  • 7,5 Cent pro Kilowattstunde bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen)

Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten, wie bei den privaten Haushalten und den kleinen Unternehmen auch, die regulären mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Industrieunternehmen

Für große Unternehmen mit hohem Energiebedarf kommt eine eigene Gaspreisbremse.

EnBW arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen

Die EnBW begrüßt jede Maßnahme, die in der aktuellen Situation sowohl zur Sicherung der Stabilität in der Energieversorgung als auch zu Entlastungen für unsere Kund*innen führt. Sowohl die Preisbremsen für Strom also auch für Gas und Wärme sollen dazu beitragen, die Folgen der Energiekostenexplosion für die Verbraucher*innen abzufedern.

Übrigens: Der Kilowattstundenpreis in der Grundversorgung für Strom bei der EnBW liegt bei der Bedarfsart Haushalt bei derzeit 37,31 Cent brutto. Damit ist dieser, im Vergleich zu anderen Anbietern, klar unterhalb des Preisdeckels von 40 Cent angesiedelt. Die Preise für unsere Bestandskund*innen in anderen Tarifen haben sich in ähnlichem Umfang entwickelt. Damit liegt der Kilowattstundenpreis beim Großteil unserer Kund*innen unterhalb der Preisbremse – und das gilt damit sogar für 100 Prozent ihres Verbrauchs. Beim Gas liegt der Kilowattstundenpreis in der Grundversorgung bei der EnBW bei derzeit 13,54 Cent brutto. Hier profitiert ein größerer Teil der EnBW Kund*innen von der Preisbremse.

Jetzt, wo uns das Gesetz vorliegt, setzen wir die Vorgaben mit Hochdruck um, damit unserer Kund*innen möglichst schnell davon profitieren können. Selbstverständlich geht mit der Komplexität der neuen Regelungen in der Umsetzung auch ein organisatorischer Mehraufwand auf Seiten der Anbieter einher. Wir halten Sie aber auf unserer Webseite immer zur aktuellen Energiemarktsituation auf dem Laufenden. Neben Hintergrundwissen erhalten Sie fundierte Antworten auf all Ihre Fragen. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.